Sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen innerhalb von Eidg. Jagdbanngebieten und Wasser- und Zugvogelreservaten

Rechtsgrundlage

Die Eidgenössischen Jagdbanngebiete bezwecken den Schutz und die Erhal­tung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie die Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen an­ge­passten Beständen jagdbarer Arten (Art. 1 der Verordnung über die Eidgenössischen Jagdbanngebiete VEJ). Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen den Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel (Art. 1 der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, WZVV). Innerhalb der Eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen die Tiere zudem nicht gestört werden (Art. 5, Abs. 1b VEJ und WZVV). 

Die Durchführung von sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung (Art. 5, Abs. 2 VEJ und WZVV).

Verordnung über die Eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/2304_2304_2304/de

Verordnung über die Wasser- und Vogelzugreservate (WZVV): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/298_298_298/de

Übersicht zu dem Bundesinventar:

Das Durchführen von sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen in Eidgenössischen Jagdbanngebieten oder Wasser- und Zugvogelreservaten ohne gültige Ausnahmebewilligung sowie das Nichteinhalten der in der Ausnahmebewilligung integrierten Auflagen stellt eine Übertretung der Bundesgesetzgebung dar, die mit Busse bestraft wird (gemäss Art. 18, Abs. 1, Bst.e  JSG).

Vorgehensweise:

Die Organisatoren von sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, welche innerhalb eines Eidgenössischen Jagdbanngebiets (EBG) oder eines Wasser- und Zugvogelreservat stattfinden oder dieses durchqueren sollen, müssen vorgängig ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung mit allen verlangten Informationen und Dokumenten bei der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) einreichen (siehe Gesuchsformular).

Das eingereichte Gesuch wird anschliessend von der DJFW geprüft. Ist eine abschliessende Prüfung nicht möglich, wird die DJFW weitere Informationen und/oder Dokumente nachverlangen. Wird das Gesuch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Fauna als positiv beurteilt, erfolgt die Ausnahmebewilligung in Form einer vom zuständigen Departement erlassenen Allgemeinverfügung, welche dem 1-monatigen Beschwerderecht unterliegt. Damit die Ausnahmebewilligung fristgerecht erteilt werden kann, muss das Gesuch mindestens 6 Monate vor der geplanten Durchführung der sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltung eingereicht werden. Zu spät eingereichte Gesuche werden aufgrund der vorgegebenen Fristen nicht behandelt.

Für regelmässig stattfindende Veranstaltungen kann ein Gesuch für die Durchführung über mehrere Jahre (max. jedoch 4 Jahre) gestellt werden, unter der Voraussetzung, dass die Veranstaltungsbedingungen (z.B. Streckenplan) in den Folgejahren identisch bleiben und keine anderen Vorbehalte vorliegen.

Die Organisatoren werden von der DJFW über den Entscheid informiert. Allfällige einzuhaltende Auflagen und Bedingungen werden im Entscheid integriert.