Sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen innerhalb von Eidgenössischen Jagdbanngebieten (EBG)

Rechtsgrundlage

Die Eidgenössischen Jagdbanngebiete bezwecken den Schutz und die Erhal­tung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie die Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen an­ge­passten Beständen jagdbarer Arten (Art. 1 der Verordnung über die Eidgenössischen Jagdbanngebiete VEJ). Innerhalb der Eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen die Tiere zudem nicht gestört werden (Art. 5, Abs. 1b VEJ). 

Die Durchführung von sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung (Art. 5, Abs. 2 VEJ).

Verordnung über die Eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ): SR 922.31 - Verordnung vom 30. September 1991 üb... | Fedlex (admin.ch)

Eine Übersicht zu den Eidgenössischen Jagdbanngebieten finden Sie unter: Eidgenössische Jagdbanngebiete (admin.ch)

Das Durchführen von sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen in Eidgenössischen Jagdbanngebieten ohne gültige Ausnahmebewilligung sowie das Nichteinhalten der in der Ausnahmebewilligung integrierten Auflagen stellt eine Übertretung der Bundesgesetzgebung dar, die mit Busse bestraft wird (gemäss Art. 18, Abs. 1, Bst.e JSG).

Vorgehensweise:

Die Organisatoren von sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, welche innerhalb eines Eidgenössischen Jagdbanngebiets (EBG) stattfinden oder dieses durchqueren sollen, müssen vorgängig ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung mit allen verlangten Informationen und Dokumenten bei der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) einreichen (siehe Gesuchsformular).

Das eingereichte Gesuch wird anschliessend von der DJFW geprüft. Ist eine abschliessende Prüfung nicht möglich, wird die DJFW weitere Informationen und/oder Dokumente nachverlangen. Wird das Gesuch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Fauna als positiv beurteilt, erfolgt die Ausnahmebewilligung in Form einer vom zuständigen Departement erlassenen Allgemeinverfügung, welche dem 1-monatigen Beschwerderecht unterliegt. Damit die Ausnahmebewilligung fristgerecht erteilt werden kann, muss das Gesuch mindestens 6 Monate vor der geplanten Durchführung der sportlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltung eingereicht werden. Zu spät eingereichte Gesuche werden aufgrund der vorgegebenen Fristen nicht behandelt.

Für regelmässig stattfindende Veranstaltungen kann ein Gesuch für die Durchführung über mehrere Jahre (max. jedoch 4 Jahre) gestellt werden, unter der Voraussetzung, dass die Veranstaltungsbedingungen (z.B. Streckenplan) in den Folgejahren identisch bleiben und keine anderen Vorbehalte vorliegen.

Die Organisatoren werden von der DJFW über den Entscheid informiert. Allfällige einzuhaltende Auflagen und Bedingungen werden im Entscheid integriert.