FAQ

Für den Sommer: insbesondere Wanderwege, Radrouten, Mountainbike-Pisten, Mountainbike-Abfahrtsstrecken, Rollschuh-Strecken, Rollski-Strecken, Reitrouten.

Für den Winter: insbesondere Wanderwege, Schneeschuhwanderwege, Langlaufloipen.

Das Plangenehmigungsverfahren für Freizeitverkehrswege ermöglicht es, qualitativ hochwertige Routen vorzuschlagen:

  • die in eine kantonale und nationale Werbekampagne integriert werden können (Valais/Wallis Promotion, Valrando, SchweizMobil und Schweiz Tourismus);

  • die in ein zusammenhängendes Netzwerk integriert sind;

  • die Sicherheitskriterien gegenüber Naturgefahren erfüllen;

  • die sensible Bereiche und Schutzzonen respektieren (Natur, Landschaft, Fauna, Quellen, Landwirtschaft, usw.);

  • die ein harmonisches Mit- und Nebeneinanders (Koexistenz) der Nutzer der verschiedenen Arten von Freizeitmobilität gewährleisten.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die Strecken von Spezialisten der kantonalen Fachstellen geprüft.

Die Gemeinden sind insbesondere für die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt der auf den genehmigten Plänen dargestellten Wegen und dazugehörigen Bauwerke verantwortlich.

Sie überprüfen alle 10 Jahre die Pläne der Wege und zugehörigen Bauwerk vollständig und überarbeiten sie bei Bedarf.

Die Gemeinden garantieren im Rahmen der geltenden Rechtsordnung die freie und ohne wesentliche Gefahr Begehbarkeit der Wege des Freizeitverkehrs und sichern den öffentlichen Zugang zu diesen rechtlich ab.

Um ein Genehmigungsverfahren für ein Freizeitverkehrsnetz einzuleiten stellt die Gemeinde zunächst ein Dossier zusammen. Auf der Website der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) sind verschiedene Dokumente und Hilfsmittel verfügbar und bei Fragen steht die DRE zur Verfügung. In diesem Stadium ist es möglich und wird dringend empfohlen, eine informelle Vorprüfung vor dem obligatorischen Verfahren zu beantragen.

Das offizielle Verfahren wird eingeleitet, indem die Gemeinde das Dossier öffentlich auflegt (30 Tage). Am Ende der öffentlichen Auflage, innert 3 Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist, schickt der Antragsteller das Dossier mit eventuellen Einsprachen und seiner diesbezüglichen Vormeinung an das VRDMRU, das dann für die Leitung und Koordinierung aller anwendbaren Verfahren zuständig ist, insbesondere für die Vernehmlassung der verschiedenen zu konsultierenden kantonalen Dienststellen. Am Ende des Verfahrens hat das VRDMRU die Aufgabe, dem Staatsrat einen Entscheidsentwurf vorzulegen, der die Pläne genehmigt und über eventuelle Einsprachen entscheidet. Der Fortschritt des Verfahrens hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der Qualität des Dossiers, der Berücksichtigung der von den Dienststellen in der Vorprüfung geäusserten Anmerkungen und der Anzahl der Streckenänderungen. Das offizielle Verfahren dauert in den einfachsten Fällen mindestens 6 Monate.

Das Verfahren ist auf S. 18 der technischen Richtlinie beschrieben. Darüber hinaus fasst eine Tabelle, die auf der Website verfügbar ist, die verschiedenen Schritte und Zuständigkeiten zusammen.

Der Planungsprozess definiert die Start-, End- und Zwischenziele der Routen sowie die Routen selbst und strukturiert die Routen zu einem zusammenhängenden Netzwerk.

Um die Kohärenz des Netzes zu gewährleisten, sollten die Routen mit benachbarten Gemeinden, Kantonen oder Ländern abgestimmt, redundante Routen vermieden und ununterbrochene Routen mit unterschiedlichen Streckenführungen und Routenschwierigkeiten geschaffen werden.

Die Planung von Netzen muss eine harmonische Koexistenz zwischen den Nutzern der verschiedenen Arten von Freizeitmobilität gewährleisten.

Das Problem der Koexistenz entsteht in dem Moment, in dem man Freizeitverkehrswege überlagern oder kreuzen möchte. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Route eine gefährliche Passage aufweist (Enge, scharfe Kurven ohne Sicht, Überqueren von Schnee usw.), auch wenn diese Passage nur wenige Meter lang auf einer sehr weitläufigen Route ist.

Um zu beurteilen, ob die Koexistenz zwischen den verschiedenen Freizeitverkehrstypen möglich ist, muss jede Situation von Fall zu Fall beurteilt werden, wobei insbesondere folgende Kriterien massgebend sind: Frequentierung, Breite, Gefälle, Übersichtlichkeit, Topographie, Gegenverkehr, Beschaffenheit, Wegoberfläche usw. Der Aspekt der Koexistenz wird im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens im Sinne des GWFV untersucht.

Mountainbike-Abfahrtsstrecken unterscheiden sich von Mountainbike-Pisten aufgrund der zu bauenden Infrastruktur und/oder ihrer Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Daher ist ein höherer Detaillierungsgrad im technischen Bericht erforderlich.

Freizeitaktivitäten wie Wandern und Mountainbiken haben nicht die gleichen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Auswirkungen von Mountainbike-Routen sind in der Regel ausgeprägter, mit der Entstehung oder Verstärkung von Spurrinnen im Boden, der als Schutzschicht für das Grundwasser dient.

Auch auf bestehenden Wanderwegen können Mountainbike-Routen potenziell mit Grundwasserschutzzonen in Konflikt geraten.

Gemäss Wegleitung Grundwasserschutz (BAFU 2004) sind Mountainbike-Routen in der Grundwasserschutzzone S1 nicht zulässig. In den Zonen S2 und S3 können sie jedoch bewilligt werden. In der Zone S2 ist eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des GSchG und Art. 32 der GSchV erforderlich. Diese Bewilligung muss vom DMRU erteilt werden. Gemäß Art. 32 Abs. 3 der GSchV hat der Antragsteller, wenn eine Bewilligung erforderlich ist, den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind und die dafür notwendigen Unterlagen (ggf. die Ergebnisse hydrogeologischer Abklärungen) vorzulegen.

Die Dienststelle für Raumentwicklung ist für die Klassifizierung von Wanderwegen als Haupt- oder Nebenwanderwege zuständig.

Das Hauptnetz besteht hauptsächlich aus den Hauptachsen im Talgrund, den vertikalen Achsen zwischen den Ortschaften im Talgrund und denen in den Seitentälern sowie den Verbindungen zwischen den Dörfern und den Alpen, die eng mit den historischen Wegenetzen verbunden sind. Die Kriterien sind im Anhang 1 zu Art. 4 Abs. 3 RWFV definiert.

Die Vorprüfung ist eine Gelegenheit für die Gemeinden/beauftragten Büros, über die Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) einen ersten Projektvorschlag bei den kantonalen Behörden einzureichen. So können eventuelle Probleme bereits vor dem Plangenehmigungsverfahren aufgezeigt werden. Sie dient dazu, zu überprüfen, ob das Projekt auf dem richtigen Weg ist und ob alle für die einzelnen Dienststellen wichtigen Aspekte berücksichtigt wurden.

In dieser Phase geben die kantonalen Behörden an, ob zusätzliche Dokumente, wie z. B. eine Umweltnotiz, für das Genehmigungsdossier erforderlich sind. Sie haben 30 Tage Zeit, ihre Bemerkungen (sofern keine Verlängerung beantragt wird) bei der DRE einzureichen, die dann einen Synthesebericht erstellt, die sie an das beauftragte Büro schickt. Der Vorprüfungsprozess dauert in der Regel 2 Monate und spart oft Zeit im offiziellen Verfahren.

Ja, wenn die Gemeinden Informations- und Diskussionsbedarf haben, können sie sich jederzeit an die kantonalen Dienststellen wenden.

Die endgültige Interessenabwägung erfolgt durch den Staatsrat mit seinem Genehmigungsentscheid.

Für Abschnitte, auf denen Bauwerke nach Artikel 7 des RWFV geplant sind oder für Mountainbike-Strecken ist die schriftliche Zustimmung der privaten Eigentümer einzuholen.

Auch für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen, für geringfügige Projektänderungen und für kleinere oder geringfügige Bauwerke muss die Zustimmung der privaten Eigentümer eingeholt werden.

Die Beschilderung von Wanderwegen, Radrouten, Mountainbike-Routen und Rollschuh-Strecken ist verbindlich. Sie muss den Verkehrszeichen VSS SN 640 829a Strassensignale – Signalisation Langsamverkehr entsprechen. Darüber hinaus muss die Beschilderung von Radwegen, Mountainbike-Routen und Rollschuh-Strecken von der KKS (Kantonale Kommission für Strassensignalisation) genehmigt werden.

Gemeinden können für Arbeiten im Zusammenhang mit der Planung, dem Ausbau, der Instandsetzung, der Verbesserung und der Beschilderung von Freizeitverkehrswegen, die offiziell als Wege des Freizeitverkehrs anerkannt (ausgenommen Mountainbike-Abfahrtsstrecken) sind, finanzielle Unterstützung durch den Kanton erhalten. Subventionen, bis zu 50 Prozent, gelten nicht für den laufenden Unterhalt und sind von den finanziellen Mitteln des Kantons abhängig. Die Dienststelle für Mobilität ist über ihre Sektion Öffentlicher Verkehr für die Bearbeitung von Subventionsanträge zuständig.

Bei Fragen :  DFM-LV@admin.vs.ch