Abfälle

Kompetenzen Ihrer Gemeinde

Im Bereich Abfallbewirtschaftung:

  • Die Gemeinden sind für die Bewirtschaftung der Siedlungsabfälle auf ihrem Gebiet verantwortlich (Art. 39 kUSG).
  • Im Rahmen der Baubewilligung schreibt sie die Trennung der Bauabfälle sowie deren vorschriftsmässige Übernahme, Weiterverwertung und Entsorgung auf Kosten des Abfallinhabers vor.

Häufig anzutreffende Fälle

Die bei der Projektrealisierung produzierten Abfälle müssen gemäss den Vorschriften der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) behandelt werden. Bei der Beurteilung eines Projekts muss die Gemeinde insbesondere auf die Einhaltung von Art. 16 achten, welcher besagt, dass die Bauherrschaft in ihrem Baugesuch Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen muss, wenn:

a.  voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
b.  Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.

Ein erläuterndes Merkblatt erhalten Sie hier.