Grundwasser
Kompetenzen Ihrer Gemeinde
Im Bereich Grundwasserschutz:
- Die Gemeinden haben die Pflicht, die Trinkwasserversorgung und die diesbezüglichen Planungsaufgaben zu übernehmen. Die Grundwasserschutzzonen und -areale der Wasserfassungen und -ressourcen von öffentlichem Interesse müssen gemäss geltendem Recht ausgeschieden und genehmigt werden (Art. 31, 32 und 50 Abs. 4 kGSchG).
- Bei Projekten in ihrer Kompetenz kontrollieren die Gemeinden das Gleichgewicht des Grundwasserspiegels bei Wasserentnahmen aus dem Grundwasser (Art. 37 Abs. 2 kGSchG).
- Die Gemeinden nehmen regelmässige Kontrollen des Trinkwassers vor, gemäss den in der (VTWVA) festgesetzten Anforderungen. Die zuständige Dienststelle des Kantons ist die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (DVSV).
- Wird eine Verunreinigung des Trinkwassers festgestellt, muss die Gemeinde unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen ergreifen (Art. 15 VTWVA). Die DVSV stellt die Koordination mit der DUW sicher und informiert sie über die Vorkommnisse. Die Gemeinden haben die Pflicht, der DUW über die Ursachen der Verschmutzungen Auskunft zu geben (Art. 14 Abs. 1 kGSchG).
- Bohrungen zur Inbetriebnahme von Heizungs-/Kühlungsanlagen (vertikale Erdwärmesonden, Wasser-Wasser-Wärmepumpen) bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Doch die Gemeinden haben die Pflicht, für die Nutzung der Wärme aus dem Untergrund ihres Territoriums zu sorgen und eine angemessene Energieplanung vorzunehmen, um Konflikte zwischen Nutzung und Schutz zu begrenzen. Die zuständige Dienststelle des Kantons ist die Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK).
Häufig anzutreffende Fälle
Bei der Prüfung der bewilligungspflichten Baudossiers ist die Tabelle 1 des Merkblatts GW-01 zu berücksichtigen. Für Bauprojekte in kommunaler Kompetenz, die der Kategorie B1 entsprechen, können die in Anhang 2 aufgeführten Pflichten und Auflagen des Merkblatts GW-01 direkt in die Baubewilligung übernommen werden, ohne die DUW davor zu konsultieren.
Für alle anderen Bauprojekte (Kategorien A, B2, B3 und C) muss die DUW obligatorisch eine eingehende Beurteilung des Grundwassergefährdungsrisikos vornehmen und die einzuhaltenden Pflichten und Auflagen in der kantonalen Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG aufführen. Die Durchführung der hydrogeologischen Vorabklärungen, die Baubegleitung und die Erstellung des Durchführungsberichts gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Die verschiedenen, bei der Prüfung von Baudossiers aus Sicht des Grundwasserschutzes massgebenden Kriterien sind in Anhang 2 des Merkblatts GW-01 aufgeführt. Sie lassen sich folgendermassen zusammenfassen und sind kumulativ zu erfüllen:
- Situation in Bezug auf den hydrogeologischen Kontext: Ebene oder Gebirge (s. Abbildung 1 in Anhang 2 des Merkblatts GW-01).
- Situation in Bezug auf die Gewässerschutzkarte (Bereich Au, Zonen S3, Sh, Sm, üB – übrige Bereiche, gemäss der Karte planerischer Gewässerschutz).
- Bei Bauarbeiten, welche die Gewässer gefährden können (Art. 32 Abs. 2 GSchV):
- In der Ebene: Situation in Bezug auf die Grundwasserspiegel (Karten des Projekts STRATES)
- Im Gebirge: Interpretation der Daten über den Untergrund (Dicke der Deckschichten, Lockergesteins-, Karst- oder Kluft-Grundwasserleiter, feststellbare Wasserzirkulationen; verfügbare Daten auf der Website von CREALP
Anmerkung 1: Neubauten in den Schutzzonen S1 und S2 sind auf jeden Fall verboten. In der S2 können jedoch Ausnahmen von Bauverbot gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die fallweise Beurteilung der Situation ist eine vorgängige Koordination mit der DUW erforderlich.
Anmerkung 2: Der Gesuchsteller muss dafür sorgen, dass er der DUW ein vollständiges Dossier einreicht, das sämtliche Informationen für die Dossierbeurteilung enthält, gemäss Art. 32 Abs. 3 GSchV. Um zu vermeiden, dass nach Erhalt des Dossiers Ergänzungsaufforderungen verschickt werden müssen, publiziert die DUW auf ihrer Website Technische Merkblätter für Fachleute, welche die Minimalstandards angeben, welche bei verschiedenen Arten von Eingriffen oder projektierten Anlagen einzuhalten sind.
Anmerkung 3: Für Gesuchsdossiers von Bohrbewilligungen ist zwingend das hierzu auf der Website der DUW vorhandene Formular auszufüllen. Das zu befolgende Verfahren wird in der Vollzugshilfe vom 15. März 2018 ausführlich beschrieben.
Anmerkung 4: Bei Fragen zum einen oder anderen der hier beschriebenen Aspekte kontaktieren Sie uns einfach direkt! Wir werden Ihnen ihre Fragen gerne beantworten.