Nichtionisierende Strahlung
Die Gemeinden müssen der DUW das Standortdatenblatt weiterleiten, das sie von den Inhabern einer Anlage erhalten, für die Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Emissionsbegrenzungen festlegt, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird (Art. 35 Abs. 1 kUSG).
Vollzugshilfe zu den Verfahren
Mit dem Ziel, die Vollzugsbehörden zu unterstützen, ihre Arbeit zu erleichtern und die Praktiken auf kantonaler Ebene zu harmonisieren, steht seit März 2023 eine Vollzugshilfe zur Verfügung. Diese wird derzeit revidiert. Dieses Dokument legt die Verfahren fest, die bei der Änderung von Mobilfunkanlagen zu befolgen sind. Es erinnert an die Kompetenzverteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden, gibt Verweise auf verschiedene spezifische, auf schweizerischer Ebene veröffentlichte Hilfen und stellt die kantonalen Rechtsgrundlagen vor. Darüber hinaus ermöglicht dieses Dokument eine Harmonisierung der Praktiken auf kantonaler Ebene, bietet aber auch einen klaren Arbeitsrahmen für die Mobilfunkbetreiber und Transparenz für die interessierte Bevölkerung.
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Dialogmodell zwischen Kanton, Gemeinden und Betreibern
Um die Koordination im Bereich der Mobilfunkanlagen zu verstärken, haben der Kanton Wallis, der Verband Walliser Gemeinden und die Betreiber Swisscom, Salt und Sunrise im Frühjahr 2024 ein Dialogmodell in Form einer Vereinbarung festgelegt, dem bereits zahlreiche Gemeinden beigetreten sind.