Oberflächengewässer und Abwasserbeseitigung
Kompetenzen Ihrer Gemeinde
Im Bereich Gewässerschutz und Abwasserbeseitigung:
- Die Entwässerung und die Abwasserbehandlung obliegen den Gemeinden (Art. 5 Abs. 1 kGSchG). Davon ausgenommen sind Abwässer aus Industriebetrieben, welche eine eigene Abwasserreinigungsanlage haben (Art. 26 Abs. 1 kGSchG).
- Anlässlich der Bewilligung einer neuen oder in erheblichem Masse umgebauten Anlage oder Baute muss die Gemeinde die Einrichtung eines Trennsystems verlangen (Art. 23. Abs. 3 kGSchG).
- Bei Projekten in ihrer Kompetenz kontrolliert die Gemeinde die Restwassermengen (Art. 37 Abs. 2 kGSchG).
Häufig anzutreffende Fälle
Das Dossier muss einen Entwässerungsplan (einschliesslich Regenwasser) enthalten, welcher die Bedachungen, Flächen und allfällige Schmutzabwässer aus industrieller oder gewerblicher Tätigkeit einschliesslich der vorgesehenen Vorbehandlung umfasst.
Zur Erinnerung: eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 11 kGschG).
Eine Vollzugshilfe für die Grundstückentwässerung von Wohnhäusern im Bereich öffentlicher Kanalisationen finden Sie hier.