Behandlung der Mikroverunreinigungen in den ARAs
Mikroverunreinigungen sind synthetische Stoffe, die in sehr geringen Konzentrationen schädliche Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können. Die Bekämpfung der Einleitungen von Mikroverunreinigungen ist sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene eine Priorität.
Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) wird ab dem 1. Januar 2016 eine nationale Finanzierung für die Ausrüstung von rund 100 Kläranlagen mit einer zusätzlichen Behandlungsstufe zur Entfernung von Mikroverunreinigungen eingeführt. Ebenfalls am 1. Januar 2016 trat die Änderung der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft, die die praktischen Modalitäten für die Anwendung dieser neuen Bestimmungen festlegt.
Das BAFU hat auf seiner Website ein Dossier zu diesem Thema sowie eine Vollzugshilfe zur Finanzierung von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen veröffentlicht.
Auf der Plattform des VSA werden Informationen zu Techniken zur Behandlung von Mikroverunreinigungen gesammelt.
Kantonale Strategie
Um die Konzentrationen von Pestiziden und Medikamenten in unseren Gewässern zu reduzieren, haben der Kanton und die Walliser Chemieindustrie im Juni 2008 eine Leitlinie verabschiedet, die darauf abzielt, die Freisetzung dieser Stoffe bei der Herstellung oder Verpackung durch die Walliser Industrie drastisch zu reduzieren.
Etwa 60 % der Mikroverunreinigungen in den Gewässern stammen aus ARAs sowie aus Industrie und Gewerbe. 40 % stammen aus der Landwirtschaft. Um diese Problematik umfassend anzugehen, ist es notwendig, dass in naher Zukunft weitere ARAs angepasst werden. So wurde die Motion Nr. 20.4262 "Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen" angenommen und der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, damit weitere ARA Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen ergreifen.
Auf Bundesebene laufen derzeit verschiedene Studien, an denen der Kanton Wallis beteiligt ist. Diese werden die Finanzierung der Umsetzung dieser zusätzlichen Massnahmen in den ARAs, die Frist für die Erhebung der Abgabe, die Änderungen der Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in die in Anhang 3.1 der GSchV aufgeführten Gewässer (Anhang 3.1 Ziff. 2 Nr. 8) usw. bestimmen.
Die Kantone sind verpflichtet, dem Bund innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eine Planung für die Optimierung der Ausrüstung aller ARAs vorzulegen, die auch Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen umfasst.