UVP - Prozess
Was ist der UVP unterstellt?
Nur jene neue Anlagen, welche unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt haben können , die nur mit geeigneten Massnahmen vermindert oder vermieden werden können, sind der UVP unterstellt. Diese Anlagen werden durch den Bundesrat bestimmt und sind im Anhang der UVPV aufgelistet. Es handelt sich um über 70 Anlagetypen unter anderem aus den Bereichen Verkehr, Energie, Wasserbau, Entsorgung, Militär, Sport, Tourismus und Freizeit, industrielle Betriebe.
Die Änderung einer bestehenden Anlage, die im Anhang aufgeführt ist, unterliegt ebenfalls der UVP, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (siehe auch Rechtsgutachten des BAFU von 2007 und Module 2 des UVP-Handbuch (BAFU 2009)); die Änderung einer bestehende Anlage, die nicht im Anhang aufgeführt ist, unterliegt der UVP, wenn die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht.
Zu beachten ist allerdings, dass jede Anlage der Umweltgesetzgebung zu genügen hat, sei sie im Anhang der UVP aufgelistet oder nicht (siehe auch die Seite bezüglich Projekte, die der UVP nicht unterstellt sind).
Die UVP, ein zusätzliches Verfahren?
Die UVP ist kein eigenes Verfahren, sondern ist immer in das bestehende sogenannte massgebliche Verfahren eingebettet (gemäss Anhang UVPV und Anhang RUVP); es handelt sich also nicht um ein zusätzliches Verfahren. Die UVP wird von der Behörde vorgenommen, die im Rahmen des Homologations-, Baubewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens oder des Verfahrens zur Erteilung einer Konzession, für den Entscheid über die Ausführung des Projekts zuständig ist (zuständige Behörde, welche die Gemeinde, der Kanton oder der Bund sein kann, je nach Verfahren). Zu diesem Zweck stütz sich die Behörde unter anderem auf die Gesamtbeurteilung der Umweltfachstelle.
Im diesem Rahmen zeigt der Gesuchsteller in einem Voruntersuchungsbericht (VUB) das Untersuchungsperimeter, die beeinflussten bzw. nicht beinflussten Umweltbereiche, den Ausgangszustand für alle betroffenen Umweltbereiche, die allenfalls berücksichtigten Projektvarianten sowie welche Umweltbereiche im Hinblick auf den Bericht über die Umweltverträglichkeit (UVB) weiterer Untersuchungen und/oder Abklärungen bedürfen, auf. In der Regel werden im Rahmen der Voruntersuchung nicht alle Umweltauswirkungen abschliessend ermittelt, weshalb der Gesuchsteller bei der Umweltschutzfachstelle ein Pflichtenheft für den UVB vorlegen muss. In diesem Fall stellt das Resultat der Voruntersuchung im Wesentlichen die Vorgaben für die Erarbeitung des UVB dar. Falls aber in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen bereits abschliessend ermittelt und dargestellt werden können, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als UVB. Die Berichterstattung kann sich somit bei kleineren, unproblematischen Vorhaben auf einen Voruntersuchungsbericht beschränken.
Der Gesuchsteller kann allerdings von sich aus entscheiden, dass die Voruntersuchung als UVB gelten kann. So ist die Beurteilung der Voruntersuchung durch die zuständige Behörde nicht Pflicht. Es ist jedoch zu beachten, dass obwohl die Voruntersuchung einen höheren Zeitaufwand vor der öffentlichen Auflage erfordert, damit mit geringem Aufwand vermieden werden kann, dass einerseits eingangs kein unüberwindbarer Konflikt vorhanden ist und andererseits, dass in der UVP keine durch das Bauvorhaben stark beeinträchtigten Umweltbereiche vergessen und keine nur schwach tangierten Bereiche in den Vordergrund gerückt werden.
Eine Voruntersuchung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn es um innovative Anlagen geht (Industrie, Abfälle, usw.), eine Anlage in einem besonders schwierigen Kontext steht oder für die Erneuerung einer Wasserkonzession.
In manchen Fällen muss der Kanton externe Organe anhören, insbesondere:
- Wenn ein Projekt im Zuständigkeitsbereich des Kantons eine Anlage betrifft, welche im Anhang der UVPV mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist, ist das BAFU im Rahmen des massgeblichen Verfahrens anzuhören.
- Wenn das Projekt eine Rodungsfläche benötigt, die grösser ist als 5000 m2, ist das BAFU im Rahmen des massgeblichen Verfahrens anzuhören.
- Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein, welche das BAFU anhört.
- Kann das Projekt erhebliche Beeinträchtigungen auf die Landschaft oder die Natur verursachen, insbesondere in einem Inventar des Bundes, kann die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) anhören.
- Kann das Projekt Beeinträchtigungen auf das geschichtliche Erbe verursachen (Archäologische Stätten, Denkmäler, und Ortsbilder), kann die zuständige kantonale Dienststelle die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) anhören.
Die Behandlungsfrist durch die betroffenen Fachstellen hängt von der Anzahl und Qualität der zur Verfügungstehenden Berichte, der Anzahl an betroffenen Umweltbereichen sowie der vorzeitigen Berücksichtigung allfälliger Konflikte (und der Notwendigkeit oder nicht einer Anhörung externer Organe, wie oben erläutert) ab.
Die UVP im grenzüberschreitenden Rahmen ist durch das Übereinkommen von Espoo oder Espoo-Konvention geregelt. Die Espoo-Konvention verpflichtet die Ursprungspartei (Staat, in dem ein Vorhaben geplant wird), die Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf den Nachbarstaat (betroffene Partei) zu prüfen. Weiter sieht die Espoo-Konvention vor, dass die Ursprungspartei die betroffene Partei über alle Vorhaben in Kenntnis setzt, die voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge haben. Sie gibt der betroffenen Partei die Möglichkeit, am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitzuwirken. Der Öffentlichkeit der betroffenen Partei (natürlichen und juristischen Personen und Vereinigungen) gewährt die Espoo-Konvention zudem die Möglichkeit, im Rahmen der UVP zum Vorhaben Stellung zu nehmen. In den Umweltverträglichkeitsprüfungen des Vorhabens müssen auch die Umweltauswirkungen auf den Nachbarstaat dargestellt werden. Schliesslich ist in der Espoo-Konvention festgehalten, dass die Ursprungspartei bei ihrem Entscheid auch die Ergebnisse der Anhörung im Nachbarstaat beziehungsweise in den Nachbarstaaten (betroffene Parteien) berücksichtigt.
Siehe auch Webseite des BAFU.