Unterstützung für Wirtschaftsakteure, die ab dem 18. Januar 2021 von einer Teil- oder Ganzschliessung betroffen sind

INFOLINE

  • Unter der Adresse seti-commerces@admin.vs.ch
  • Telefonisch bei der DWTI, von Montag bis Freitag / 09.00 – 11.30 Uhr unter 027 606 73 87

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INFORMATION
Die auf dieser Seite genannten Hilfsmassnahmen betreffen nur Wirtschaftsakteure, die direkt von den vom Bund zwischen dem 18. Januar und dem 28. Februar 2021 angeordneten Gesamt- oder Teilschliessungen betroffen sind.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die in Artikel 5e der Bundesverordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie in besonderen Lagen, die für die Öffentlichkeit geschlossenen Betriebe (siehe die Erläuterungen).

Die Frist für die Einreichung der Unterstützungsanträge (14. März 2021) ist abgelaufen und es ist nicht mehr möglich, neue Anträge einzureichen. Zur Erinnerung finden Sie auf diesem Dokument die Anweisungen für die Antragstellung und die zu übermittelnden Dokumente.

 

Entschädigung
Betroffene Wirtschaftsakteure können ab dem Zeitpunkt der angeordneten Betriebsschliessung bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Schliessungspflicht eine nicht rückzahlbare Finanzhilfe in Höhe von 20% des vierteljährlichen Umsatzverlustes im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 erhalten, die pro rata temporis berechnet wird.

Beträgt der als Berechnungsgrundlage dienende vierteljährliche Umsatzverlust mehr als 300’000.– Franken, kann die Unterstützung auf die Höhe der über den Schliessungszeitraum entstandenen Gemeinkosten  (auf der Grundlage von 2019) reduziert werden.

Der Höchstbetrag der gewährten Finanzhilfe pro Unternehmen und Monat beläuft sich auf 300’000.– Franken.