Gesuch um Betriebsbewilligung für Apparate und Warenautomaten
Die Apparate und Warenautomaten unterliegen der kantonalen Bewilligung. Die Bewilligung kann bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) mittels des Formulars Gesuch um Bewilligung für Apparate und Warenautomaten beantragt werden. Das Gesuch muss mindestens 30 Tage vor der Inbetriebnahme des Apparates oder Warenautomaten eingereicht werden.
Diese Bewilligung wird für ein Jahr erteilt.
Wer hat die Bewilligung einzuholen?
Grundsätzlich hat der Betreiber von solchen Apparaten die Bewilligung einzuholen.
Die natürliche oder juristische Person, welche solche Apparate Dritten zur Verfügung stellt, muss, unabhängig von der juristischen Form der Zur-Verfügung-Stellung, anstelle des Betreibers die Bewilligung einholen.
Welche Apparate sind bewilligungspflichtig?
- Unterhaltungsspielapparate, wie Flipper, Video- und/oder Computerspiele mit Spielkonsole
- Andere Apparate, wie Staubsauger, Fotoapparate, Fotokopierer, Fernrohre
- Warenautomaten, wie Treibstoff, Zigaretten, alkoholfreie Getränke, Videokassetten
Welche Apparate sind nicht bewilligungspflichtig?
- Apparate zur Ausübung sportlicher Tätigkeiten (Billardspiele, Tischfussball, Dartspiele, Wurfspiele, Kegelspiele und Bowlings)
- Apparate, die ausschliesslich Kondome anbieten
- Öffentliche Apparate (Telefone, Verteiler von Briefmarken, Postkarten, Zeitungen, Fahrkarten öffentlicher Transportmittel, Parkuhren, Bankomaten usw.)
Welche Apparate sind verboten?
- Geldspielautomaten (mit Bargeldausgabe)
- Warenautomaten mit alkoholischen Getränken
- Warenautomaten ohne Sicherstellung der Einhaltung der Altersgrenzen betreffend den Jugendschutz
- Warenautomaten mit Tabakverkauf ohne ständige Beaufsichtigung
Kontakt
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Sektion Handel, Patente und Arbeitskräfte
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Tel 027 606 73 00
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
Véronique Roduit
veronique.roduit@admin.vs.ch