Kündigung / Massenentlassung
Einzelkündigung
Müssen Sie einen oder mehrere Mitarbeitende entlassen, so nehmen Sie rasch möglichst mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ihrer Region Kontakt auf. Der Kündigungsgrund (wirtschaftlich, Neuorientierung des Unternehmens, fehlende Kompetenz des Mitarbeitenden, andere Probleme) ist nicht massgebend.
Das RAV macht Ihnen Vorschläge für Unterstützungs- und Präventionsmassnahmen. Durch eine gezielte Betreuung in Richtung erleichterte berufliche Wiedereingliederung verhindern diese Massnahmen vielfach vorgesehene Entlassungen oder die Arbeitslosigkeit von Betroffenen.
Konnte eine Kündigung nicht verhindert werden und wurde sie bereits ausgesprochen, so:
- informieren Sie Ihren Mitarbeitenden über die verschiedenen Probleme im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen, die in der Folge auftreten können. Beraten Sie ihn über das weitere Vorgehen im Bezug auf die Verlängerung der Taggeldversicherung im Falle von Krankheit.
- ermutigen Sie ihn, sich so rasch als möglich beim RAV seiner Wohnregion als Stellensuchender einzutragen.
- gewähren Sie ihm genügend Zeit, um sich bei einem neuen Arbeitgeber vorzustellen.
- gewähren Sie ihm im Rahmen des Möglichen die Zeit, sich um neue Arbeit zu bemühen.
- informieren Sie ihn über die Pflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung, sich bereits während der Kündigungsfrist um Arbeit zu bemühen (mind. 6 bis 8 Arbeitsbemühungen pro Monat).
Massenentlassung
Gemäss Walliser Gesetzgebung hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Entlassung von sechs oder mehr Mitarbeitenden der Dienststellefür Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) zu melden. Ausserdem sieht das Obligationenrecht (OR) ein strenges Verfahren vor im Falle einer Entlassung innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Monat:
- von mindestens 10 Mitarbeitenden in einem Unternehmen mit normalerweise 20 bis 99 Arbeitnehmern;
- von 10 % der Mitarbeitenden in einem Unternehmen mit normalerweise 100 bis 299 Arbeitnehmern;
- von 30 Mitarbeitenden oder mehr in einem Unternehmen mit normalerweise mehr als 300 Arbeitnehmern.
Bevor Sie sich für eine Massenentlassung im Sinne des OR entscheiden, müssen Sie als Arbeitgeber:
- die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter in Ihrem Betrieb darüber informieren und ihnen schriftlich die Gründe für die vorgesehene Massenentlassung, die Anzahl gekündigter Arbeitnehmer sowie das vorgesehene Kündigungsdatum mitteilen;
- die DIHA mit einer Kopie der Information an die Mitarbeitenden oder ihre Vertretung über diesen Entlassungsplan in Kenntnis setzen;
- der Vertretung Ihrer Arbeitnehmer die nötige Zeit einräumen, um die Situation zu analysieren und konkrete Vorschläge für die Verhinderung dieser Entlassungen zu formulieren oder zumindest dadurch die Folgen abzufedern;
- nach Ablauf der Konsultationsfrist die von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern vorgebrachten Lösungen aufmerksam analysieren;
- die DIHA über das Ergebnis dieser Konsultation informieren.
Werden diese Schritte nicht eingehalten, kann dies Konsequenzen nach sich ziehen, wie die Pflicht, den gekündigten Mitarbeitenden aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung Entschädigungen auszuzahlen.
Rolle der DIHA bei einer Massenentlassung
Die DIHA kann bei den Verhandlungen und auf Anfrage beider Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter) dabei sein, um den Abschluss einer Übereinkunft zu begünstigen.
BAZ – betriebliches Arbeitsmarktzentrum
Die von der Arbeitslosenversicherung finanzierte Massnahme BAZ bietet Personen, die in Folge einer Massenentlassung von Arbeitslosigkeit bedroht sind, so rasch als möglich, bereits während der Kündigungsfrist und je nach Bedarf, folgende Dienstleistungen an: Eignungsabklärung, Standortbestimmung, Beratungsgespräche, Ausbildungs- und Weiterbildungskurse sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche.
Die Einrichtung dieses Programms entsteht in enger Zusammenarbeit mit der Betriebsdirektion, den Personalvertretern, den Gewerkschaften, der DIHA und dem RAV. Diese Massnahme kann sowohl im Unternehmen selbst stattfinden, als auch in den Räumlichkeiten des RAV oder der betroffenen Organisatoren von Kursen.
Sozialplan
Die Schweizer Gesetzgebung (Art. 334i OR) sieht für Unternehmen mit einem üblichen Personalbestand von mindestens 250 Arbeitnehmern und einer Massenentlassung von mindestens 30 Arbeitnehmern die Pflicht vor, einen Sozialplan auszuhandeln.
Andere Unternehmen können ebenfalls dazu verpflichtet werden, wenn sie einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, der im Falle einer Massenentlassung oder einer Betriebsschliessung Verhandlungen vorsieht. In solchen Fällen ist die Ausarbeitung eines Sozialplans vorgeschrieben.
Ist das Unternehmen keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt oder sieht letzterer keine Sozialplanpflicht vor, können Entschädigungen für die entlassenen Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis ausgehandelt werden.
Mehr Infos
Kontakt
Einuzelkündigungen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ihres Unternehmungssitzes
Massenentlassungen
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Rechtsangelegenheiten
Jean-Louis Kalinijabo
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Tel. 027 607 27 51
jean-louis.kalinijabo@admin.vs.ch
Betriebliches Arbeitsmarktzentrum (BAZ)
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM)
Claude-François Bagnoud
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Tel. 027 606 73 32
claude-francois.bagnoud@admin.vs.ch