Bewilligungsgesuch für die Ausübung von privater Arbeitsvermittlung
Was ist private Arbeitsvermittlung?
Ein privater Arbeitsvermittler führt Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen, damit sie unter sich einen Arbeitsvertrag abschliessen.
Als Zusammenführen gilt insbesondere:
- das Herstellen von Kontakten im Büro des Vermittlungsbetriebs;
- die Übermittlung von einzelnen Adressen, Postfachnummern, Anzeigen, chiffrierten Adressen, Telefonnummern oder kompletten Adresslisten an Interessierte.
Die private Arbeitsvermittlung umfasst die Suche und Auswahl von möglichen Vertragsparteien. Die private Arbeitsvermittlung ist im Sinne des Gesetzes abgeschlossen, wenn die eine Partei darauf hingewiesen worden ist, dass sie mit der anderen Partei einen Arbeitsvertrag abschliessen könnte. Vermittler ist somit, wer dem Auftraggeber den Nachweis für mögliche Vertragsabschlüsse erbringen kann. Ob der Vertrag tatsächlich zustande kommt, spielt keine Rolle.
Die private Vermittlung von Personen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen ist ebenfalls bewilligungspflichtig, auch bei einem Vertragsabschluss zwischen Künstler und Veranstalter für ein Engagement. Auch die Besorgung von Auftrittmöglichkeiten, unabhängig vom Vertragstypus, der die betroffene Person zum Auftritt verpflichtet, gilt als Arbeitsvermittlung.
Bewilligungsgesuch
Die Ausübung von privater Arbeitsvermittlung bedarf einer kantonalen Bewilligung. Diese Bewilligung kann bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) mittels des Gesuchsformulars für die Ausübung von privater Arbeitsvermittlung und/oder Personalverleih beantragt werden.
Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung
Die Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung wird namentlich erteilt, wenn
- der Betrieb im Handelsregister eingetragen ist
- die Gesellschaft über ein Geschäftslokal verfügt
- der Verantwortliche der Gesellschaft eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat
Gut zu wissen
Die Rekrutierung von Arbeitnehmern im Ausland (Auslandvermittlung) bedarf zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung einer Bewilligung des Bundes, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgestellt wird. Personalverleihs. In solch einem Fall übermittelt die DIHA das kantonale Bewilligungsgesuch ans SECO.
Sanktion
Die Ausübung von privaten Arbeitsvermittlung und/oder Personalverleih ohne Bewilligung wird streng geahndet.
Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) sieht vor, dass mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht .
Mit Busse bis zu 40'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung nicht besitzt.
Dokumente und Links
- Merkblatt vom SECO zu den Bestimmungen über die private Arbeitsvermittlung
- Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe
Kontakt
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Sektion Rechtsangelegenheiten
Av. du MIdi 7, 1950 Sitten
Tel. 027 606 73 02
Oberwallis
Oswald Zenklusen
Tel. 027 606 73 47
sict-lse@admin.vs.ch
Mittel- und Unterwallis
Magali Eyer
Tel. 027 606 73 13
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