Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Alle nötigen Informationen betreffend die KAE befinden sich auf der Website www.arbeit.swiss (mit den entsprechenden Formularen).
KAE können entrichtet werden, wenn sich ein Betrieb wegen ausserordentlichen Umständen mit einem Arbeitsausfall konfrontiert sieht. Mithilfe der KAE kann der Betrieb vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und Arbeitsplätze erhalten. Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
- auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist;
- höchstwahrscheinlich vorübergehend ist;
- mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern normalerweise insgesamt geleistet werden.
Welche Arbeitsausfälle sind nicht anrechenbar?
- Arbeitsausfälle, die durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder Umstände verursacht werden, die zum normalen Betriebsrisiko der Arbeitgebers gehören;
- Arbeitsausfälle, die durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden;
- Arbeitsausfälle, die auf Feiertage oder Betriebsferien fallen, oder wenn der Arbeitgeber sie einzig für einige Tage vor oder direkt nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend macht;
- Arbeitsausfälle, die durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht werden.
Für welche Arbeitnehmer kann KAE geltend gemacht werden?
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung kann für Arbeitnehmer geltend gemacht werden, wenn:
- sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind;
- sie die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, jedoch das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben;
- sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden;
- sie keine Kündigung erhalten haben;
- der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und allem Anschein nach durch die Kurzarbeit die fraglichen Arbeitsplätze erhalten werden können.
Für die betroffenen Arbeitnehmer wird keine Mindestdauer der Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung vorausgesetzt.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
- Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
- der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
- Personen, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten;
- Arbeitnehmer, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind und demzufolge gemäss Arbeitsvertrag entlöhnt werden müssen;
- Arbeitnehmer mit einem gekündigten Arbeitsvertrag;
- Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag;
- Arbeitnehmer, die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden;
- Arbeitnehmer, die von einer fremden Firma zugemietet worden sind;
- Lehrlinge und ihnen gleichgestellte Personen.
Wie lange wird entschädigt?
Höchstens 12 Perioden (= Kalendermonat) innerhalb von 2 Jahren
Kurzarbeit wegen wetterbedingten Kundenausfällen
Ein KAE-Sonderfall ist Betrieben vorbehalten, die unter Schneemangel leiden. In einem solchen Fall können KAE unter folgenden Bedingungen entrichtet werden:
- Der Betrieb befindet sich in einer Wintersportregion.
- Er erleidet wegen dem Schneemangel einen Kundenausfall.
- Der Arbeitsausfall entfällt auf eine Periode, während der der Betrieb mindestens in drei der letzten fünf Jahre geöffnet war.
- Der Gewinn der entsprechenden Abrechnungsperiode ist nicht höher als 25 % des durchschnittlichen Gewinns im gleichen Zeitraum in den letzten fünf Jahren.
- Der Betrieb meldet den Arbeitsverlust spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats.
Für Jahresbetriebe wird eine Karenzzeit von einem Tag abgezogen. Für saisonale Betriebe beträgt die Karenzzeit zwei Wochen für den ersten Arbeitsverlust der Saison.
Wie muss der Arbeitgeber vorgehen ?
|
Formular |
Empfänger |
Melden |
Voranmeldung von Kurzarbeit:
|
DIHA Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Bemerkungen
|
Beantragen |
|
! WICHTIG ! Die Abrechnung der Ausfallstunden währen einer Kontrollperiode (Kalendermonat) muss zwingend spätestens 3 Monate nach jeder Kontrollperiode (Kalendermonat) bei der ausgewählten Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Nach dieser Frist verfällt der KAE-Anspruch für diese Kontrollperiode und dies unabhängig von der Tatsache, ob der Entscheid bezüglich der bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) eingereichten Voranmeldung bereits gefällt wurde und in Kraft ist. Dies gilt vor allem, wenn eine Einsprache gegen einen KAE-ablehnenden Entscheid eingereicht wurde. So muss beispielsweise die Abrechnung der Ausfallstunden für den Monat Mai 2023 spätestens bis am 31. August 2023 eingereicht werden. |
eServices – Einfache digitale Übermittlung
Die Voranmeldung von Kurzarbeit kann online eingereicht werden. Klicken Sie hierfür auf «Arbeitgeber» im Job-Room und scrollen Sie zum Bereich «eServices - Einfache digitale Übermittlung». Dort wählen Sie den eService «Voranmeldung Kurzarbeit (KA)». Diesen eService können Sie mit Log-in benutzen. Der Vorteil des Log-in ist die automatische Übernahme der von Ihnen hinterlegten Kontaktinformationen.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
- Am ordentlichen Zahltag mindestens 80 % des Erwerbsausfalls an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen
- Die Kurzarbeitsentschädigung für die monatlich eintägige Karenzzeit zu seinen Lasten zu übernehmen (die Karenzzeit geht unter keinen Umständen zulasten der Arbeitnehmer); Die KAE für wetterbedingte Kundenausfälle sieht eine viel längere Karenzzeit vor (siehe oben).
- Die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge wie bei normaler Arbeitszeit zu bezahlen
- Der Arbeitslosenkasse alle nötigen Informationen für die Berechnung der Entschädigung zu liefern
- Über eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu verfügen
Informationsbroschüren
- Die Broschüren des SECO Kurzarbeitsentschädigung liefert nützliche Informationen über die Bewilligungsvoraussetzungen und die Entschädigung
- Vorteile der Kurzarbeit und der Schlechtwetterentschädigung
Kontakt
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Rechtsangelegenheiten
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Tel. 027 606 73 02