FAQ
Wenn Sie einen Betreibungsauszug erhalten möchten, können Sie diesen per Post bestellen oder direkt am Schalter beziehen.
Für die Ausstellung des Betreibungsauszugs benötigen wir Ihre genauen Personalien (Geburtsdatum, Abstammung, Heimatort, Zivilstand, korrekte Privatadresse).
Der Auszug wird nur gegen Vorweisen eines Personalausweises ausgehändigt (Schweizer: Identitätskarte oder Pass/ Ausländer:
Aufenthaltsbewilligung).Wenn eine Auskunft für eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft benötigt wird, muss der Antragssteller zum Bezug berechtigt sein (eine Handelsregisterkontrolle wird vorgenommen).
Der Auszug kostet CHF 17.00 am Schalter und CHF 18.20 bei einer Zustellung per Post nach Eingang der Kostenüberweisung.
Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Gesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
Die Auskunft erhält man gegen Vorweisen eines Interessennachweises am Schalter des Betreibungsamtes oder auf ein schriftliches Gesuch hin.Die Auskunft kostet CHF 17.00 am Schalter oder CHF 18.00 bei postalischer Zustellung.
Die Kosten einer Einleitung einer Betreibung sind von der Dauer des Verfahrens abhängig. Die Gebühren für ein Betreibungsverfahren werden in der Gebührenverordnung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35) klar geregelt.
Die Kosten eines Zahlungsbefehls richten sich nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung und bewegen sich zwischen CHF 21.00 (für eine Forderung bis zu CHF 100.00) und CHF 414.00 (für eine Forderung von über CHF 1‘000‘000.00).
Forderung | Kosten | |||
bis | CHF 100.00 | CHF 21.00 | ||
über | CHF 100.00 | bis | CHF 500.00 | CHF 34.00 |
über | CHF 500.00 | bis | CHF 1'000.00 | CHF 54.00 |
über | CHF 1'000.00 | bis | CHF 10'000.00 | CHF 74.00 |
über | CHF 10'000.00 | bis | CHF 100'000.00 | CHF 104.00 |
über | CHF 100'000.00 | bis | CHF 1'000'000.00 | CHF 204.00 |
über | CHF 1'000'000.00 | CHF 414.00 |
Gebühren und Kosten des Amtes (Zustellungskosten, Telefonspesen, Abklärungen, usw.) sind vom Schuldner zu tragen und werden zur Forderung hinzugerechnet. Der Gläubiger hat die Betreibungskosten jedoch bis zur Verteilung des Verwertungserlöses vorzuschiessen bzw. zu bezahlen. Ergibt die Betreibung keinen Erlös, hat der Gläubiger die Betreibungskosten vollumfänglich zu übernehmen.
Sie können den Zahlungsbefehl, ohne Rechtsvorschlag zu erheben, entgegennehmen und die Forderung innert einer Frist von zwanzig Tagen seit der Zustellung bezahlen. Sie können aber auch mit dem Gläubiger Verbindung aufnehmen und eine Zahlungsfrist vereinbaren.
Sie müssen Rechtsvorschlag erheben oder mit dem Gläubiger Verbindung aufnehmen und versuchen, eine Lösung zu finden. Wird eine Lösung gefunden, sollte der Gläubiger die Betreibung zurückziehen, damit diese Betreibung in den Registern des Betreibungsamtes nicht mehr aufgeführt wird.
Ein Rechtsvorschlag kann auch nur für einen Teil der Forderung erfolgen.
Sie müssen Rechtsvorschlag erheben. Nehmen Sie unverzüglich mit dem Gläubiger Verbindung auf und machen Sie ihn auf seinen Irrtum aufmerksam.
Achtung : Solange der Gläubiger die Betreibung nicht zurückzieht, bleibt die Betreibung im Betreibungsregister eingetragen.
Stellt sich heraus, dass das Betreibungsamt den Irrtum zu verantworten hat, sollte dieses sofort schriftlich kontaktiert werden.
Der Zahlungsbefehl ist ohne Rechtsvorschlag entgegen zu nehmen und unverzüglich an den Adressaten weiter zu leiten, damit dieser gegebenenfalls Rechtsvorschlag (innert 10 Tagen seit der Zustellung) erheben kann.
Ist der Ehepartner länger abwesend, soll man bei der Zustellung Rechtsvorschlag erheben und den Gläubiger über die Situation informieren. Der Schuldner kann den Rechtsvorschlag jederzeit beim Betreibungsamt zurückziehen, ohne dass ihm dadurch zusätzliche Kosten entstehen (sofern der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt kein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages beim Richter gestellt hat).
Der Gläubiger ist zu ersuchen, dem Betreibungsamt den Rückzug der Betreibung mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt unabhängig von der Art und Weise, wie die Betreibung erledigt wurde. Der Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger ist die einzige Möglichkeit, den Eintrag aus den Registern des Betreibungsamtes zu entfernen.
Wenn Sie die Forderung nicht bezahlen können und auch keine Lösung mit dem Gläubiger gefunden haben, müssen Sie beim Vollzug der Pfändung, gemäss den Angaben in der Pfändungsankündigung, in Ihrer Wohnung anwesend sein.
Werden Sie auf das Betreibungsamt vorgeladen, haben Sie dieser Vorladung Folge zu leisten.
Können Sie der Pfändung nicht beiwohnen, dürfen Sie sich vertreten lassen. Sie können aber auch mit dem Pfändungsbeamten Verbindung aufnehmen um einen neuen Termin zu vereinbaren.
In jedem Fall sind Sie verpflichtet, dem Vollzugsbeamten in sämtliche relevanten Akten Einsicht zu gewähren, wie:
- Lohnausweise
- Belege über Miete und Krankenkasse
- Belege über weitere Ausgaben
Nehmen Sie mit dem Betreibungsamt oder dem Gläubiger Verbindung auf. Sie haben auch die Möglichkeit, innerhalb von Zehn Tagen gegen die Pfändungsankündigung bei der unteren Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht), eine Beschwerde einzureichen.
Sofern Sie selber am Bestand der Forderung zweifeln, überprüfen Sie die Berechtigung des Rechtsvorschlages und ziehen Sie gegebenenfalls die Betreibung zurück. Besteht kein Zweifel am Bestand der Forderung, können Sie innert Jahresfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim Bezirksgericht ein Rechtsöffnungsbegehren stellen oder ein ordentliches Prozessverfahren (Anerkennungsklage) einleiten. Zuständig für die Beurteilung von Klagen mit einem Streitwert unter CHF 2‘000.00 ist der Friedensrichter, für solche über CHF 2‘000.00 das Bezirksgericht. (Es wird empfohlen, für die Einleitung von Gerichtsverfahren einen Rechtsvertreter beizuziehen.)
Teilen Sie dem zuständigen Sachbearbeiter des Betreibungs- und Konkursamtes die Meinungsverschiedenheit mit und verlangen Sie zusätzliche Erklärungen. Sind Sie mit den Erklärungen des Sachbearbeiters nicht einverstanden oder kann die Meinungsverschiedenheit nicht beseitigt werden, können Sie bei der Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) eine Beschwerde, innerhalb von Zehn Tagen seit Kenntnis der Verfügung einreichen. Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde, auf Ihr Gesuch hin, aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Auch hier können Sie wieder innert einer Frist von Zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht) einreichen.
Sie können jederzeit vom Bezirksgericht feststellen lassen, dass die Schuld nicht besteht. Auch hier wird empfohlen, einen Rechtsvertreter beizuziehen.
Der Schuldner kann, nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG unter gewissen Voraussetzungen und nach Leistung eines Kostenvorschusses verlangen, dass seine Betreibung nicht mehr an Dritte mitgeteilt wird, durch Stellung eines schriftlichen Gesuches um Nichtbekanntgabe. Einzelheiten sind in der BJ-Anweisung Nr. 5 enthalten.
Artikel 12b GebV SchKG sieht einen Pauschalbetrag von CHF 40.00 für die Bearbeitung des Gesuches vor (es wird kein Gesuch auf Kredit bearbeitet).
Das Dokument ist unter dem Menüpunkt "Formulare" auf der Website verfügbar.