Glossar
Aberkennungsklage | Damit beantragt die betriebene Person, es sei festzustellen, dass sie einen bestimmten Betrag nicht schuldet. |
Anschlussfrist | 30-tägige Frist nach Vollzug einer Pfändung, während der alle die Pfändung begehrenden Gläubiger eine Gläubigergruppe bilden und sich an derselben Pfändung beteiligen. |
Anschlusspfändung | Wird gegen einen Schuldner eine Pfändung vollzogen, so beteiligt sich jeder Gläubiger, der innerhalb von 30 Tagen seit dem Vollzug das Fortsetzungsbegehren stellt, ebenfalls an der Pfändung. |
Arrestbefehl |
An das Betreibungsamt gerichtete Anordnung eines Arrests durch einen Richter. |
Aufschub | Einem Schuldner gewährte Frist, bevor sein(e) Vermögenswert(e) versteigert wird oder werden. Damit der Aufschub akzeptiert wird, muss der Schuldner jeden Monat einen vom Betreibungsamt festgesetzten Betrag bezahlen. Hält sich der Schuldner nicht an die Vereinbarung, erfolgt die Verwertung. |
Aufsichtsbehörde |
Art. 3a EGSchKG Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde ist: a) die Beschwerdebehörde (Art. 19), wenn das Gesetz der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für Entscheide zuerkennt, die in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren direkte äussere Rechtswirkungen auf den Rechtssuchenden haben (richterliche Aufsicht); b) der Staatsrat in Disziplinarsachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 SchKG (disziplinarische Aufsicht); c) das für die Betreibungs- und Konkursämter zuständige Departement (nachstehend: Departement) in allen anderen Fällen (administrative Aufsicht). 2 Das Departement übt die administrative Aufsicht über einen Schuldbetreibungs- und Konkursdelegierten aus. Zudem erhält es Unterstützung vom kantonalen Finanzinspektorat. 3 Das Departement muss ausserdem: a) die personellen und materiellen Ressourcen der Ämter optimieren; b) die Vorsteher in fachlichen Fragen unterstützen sowie ihnen und dem Personal der Ämter eine spezifische Ausbildung anbieten; c) eine einheitliche Praxis in den Ämtern garantieren; d) allgemeine oder spezifische Weisungen erlassen; e) den Ämtern eine juristische Datenbank zur Verfügung stellen; f) die jährliche Inspektion und, falls erforderlich, ausserordentliche Inspektionen durchführen; g) die Öffentlichkeit über das SchKG informieren und den Internetauftritt betreuen. |
Ausgeschlagene Erbschaft | Erbanspruch, auf den die Erben verzichtet haben. Eine ausgeschlagene Erbschaft wird wie ein Konkurs behandelt. |
Auslagen | Kosten, die das Amt anlässlich eines Verfahrens für einen Dritten einzieht (z. B. Postgebühren). |
Besitz | Tatsächliche Gewalt über eine Sache. Nicht mit Eigentum zu verwechseln. |
Betreffnis, Dividende | Geldbetrag, den ein Anspruchsberechtigter bei einer Verteilung erhält. |
Betreibungsamt | Das Betreibungsamt ist eine kantonale Behörde, an die sich ein Gläubiger wenden muss, um einen säumigen Schuldner zur Zahlung seiner Schuld zu bewegen. Es nimmt eine vermittelnde Position zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein. |
Betreibungsbeamter | Person, die das Betreibungsamt leitet. |
Betreibungsbegehren | Vom Gläubiger ausgefülltes Formular, damit ein Betreibungsverfahren eingeleitet werden kann. |
Betreibungsbegehren auf Faust- oder Grundpfandverwertung | Vom Gläubiger ausgefülltes Formular, damit ein Betreibungsverfahren eingeleitet werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger über ein Faust- oder Grundpfand verfügt. |
Betreibungsferien | Betreibungsferien sind Zeiten, in denen Schuldnern keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. Davon ausgenommen sind die Wechselbetreibung, der Arrest oder unaufschiebbare vorsorgliche Massnahmen. |
Betreibungshandlung | Jede Handlung der Vollstreckungsbehörden im Hinblick auf die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens, das es dem Gläubiger ermöglicht, seine Forderung beim Schuldner durch Zwangsvollstreckung einzuziehen. |
Betreibungsort | Ort, an dem die Betreibung einzuleiten ist. Der Gläubiger hat seine Begehren an das zuständige Betreibungsamt zu stellen. Dieses ist für die Durchführung der Betreibung zuständig. Betreibungsort für natürliche Personen ist der Wohnsitz des Schuldners. |
Dritter | Als Dritter wird jede Person bezeichnet, die nicht Partei war oder nicht vertreten war. Er steht oft den Parteien gegenüber. |
Drittschuldner | Dritter, der eine Verpflichtung gegenüber einem gepfändeten Schuldner hat (= Schuldner des Schuldners). |
Eigentum | Recht an einer Sache. Der Besitz ist dafür nicht notwendig. |
Enteignung | Dem Staat zuerkanntes Recht, aus Gründen des öffentlichen Interesses beim Richter die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an eine öffentliche oder private Person zu beantragen. |
Erfolglose Pfändung | Misslungene Pfändung. Der Schuldner hat keine pfändbaren Vermögenswerte. |
Ersteigerer | Zuschlagsempfänger. |
Existenzminimum, Notbedarf | Sämtliche Aufwendungen eines Schuldners und seiner Familie, die durch sein Einkommen gedeckt werden müssen. Bei einer Einkommenspfändung darf dieses Existenzminimum, das gemäss den Bestimmungen über die Unpfändbarkeit berechnet wird, nicht angetastet werden. |
Fortsetzungsbegehren | Vom Gläubiger ausgefülltes Formular, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Begehren muss frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. |
Gebühr | Kosten, die dem Amt für eine erbrachte Leistung zu zahlen sind. |
Gewahrsam | Sachherrschaft, Besitz einer Sache. |
Gläubiger | Person, der ein Geldbetrag geschuldet wird. |
Gläubigergruppe | Gruppe von Gläubigern, die innerhalb derselben Beteiligungsfrist die Pfändung verlangt haben. |
Insolvenzerklärung |
Beim Konkursrichter eingereichte Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person, sie sei finanziell nicht in der Lage, die von ihr eingegangenen Schulden bei ihrer Fälligkeit zu begleichen. (Beantragung der Konkurseröffnung). |
Inventaraufnahme | Aufstellung des Vermögens eines Schuldners mit Angabe des geschätzten Wertes des pfändbaren Vermögens. |
Kollokation | Zusammenstellung aller nach Priorität geordneten Forderungen der Gläubiger desselben Schuldners. |
Kollokationsplan | Zusammenstellung des Betreibungsamtes über sämtliche Forderungen mit Angabe ihrer Rangordnung. |
Kompetenzstück |
Als Kompetenzstücke gelten Gegenstände oder Vermögenswerte, die laut Gesetz nicht gepfändet werden dürfen, um eine Forderung einzuziehen. |
Konkurs (banqueroute FR) | Straftat eines Schuldners, der nach der Eröffnung eines gerichtlichen Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens und als Folge irregulärer oder betrügerischer Handlungen seine Zahlungen eingestellt hat. |
Konkurs | Verfahren, mit dem sämtliche Schulden des Konkursiten fällig werden. Das gesamte Vermögen des Konkursiten wird zugunsten aller am Verfahren beteiligten Gläubiger verwertet. |
Konkursamt | Das Konkursamt hat die Aufgabe, im Kanton eröffnete Konkurse zu bearbeiten. Im Kanton gibt es drei Konkursämter. Sie stehen unter der Aufsicht der Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts. |
Konkursandrohung | Dem Schuldner zugestellte Betreibungsurkunde, mit der ihm bei Nichtbezahlung der Forderung der Konkurs angedroht wird. Ein Rechtsvorschlag kann nicht erhoben werden. Dieses Verfahren kommt nur bei Gesellschaften und Personen zur Anwendung, die im Handelsregister eingetragen sind. Es wird erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls und Ablauf der Zahlungsfrist von 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls durchgeführt. |
Konkursbeamter | Person, die das Konkursamt leitet. |
Konkursmasse | Die Gesamtheit der verfügbaren Vermögenswerte eines Unternehmens, wie Bankkonten, Immobilien oder Produktionsmaschinen, wird rechtlich als «Masse» bezeichnet. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört ebenfalls zur Konkursmasse. |
Kostenvorschuss | Der Vorschuss ist ein Betrag, der vor der Erbringung einer Leistung bezahlt wird. |
Lastenverzeichnis | Zusammenstellung des Betreibungsamtes über sämtliche Beträge, die durch das zu verwertende Grundstück gedeckt sind. |
Lohnpfändung | Liegt das Einkommen des Schuldners über dem Existenzminimum, pfändet ihm das Betreibungsamt alles, was darüber liegt, um die Gläubiger zu befriedigen. |
Löschung | Streichung eines Eintrags aus dem Betreibungsregister. |
Mitteilung eines Pfändungsanschlusses | Mitteilung, wenn ein Gläubiger während der Teilnahmefrist von 30 Tagen seit Vollzug einer Pfändung ein Pfändungsbegehren stellt. Damit beteiligt er sich an dieser Pfändung und gehört derselben Gläubigergruppe an wie alle anderen Gläubiger, die ein Pfändungsbegehren gestellt haben. |
Nachlassstundung | Verfahren, mit dem ein Schuldner mit mehreren Gläubigern versuchen kann, mit ihnen eine Lösung im Hinblick auf die endgültige Sanierung seiner Situation zu finden. Diese Lösung wird anschliessend in einer Vereinbarung bzw. einem Nachlassvertrag zwischen den Gläubigern und dem Schuldner festgehalten. |
Nachlassvertrag, Nachlassstundung | Kollektive Vereinbarung, mit der alle Gläubiger nicht privilegierter Forderungen einem Schuldner Zahlungsfristen oder Schuldenerlasse gewähren. |
Notstundung | Von einem Richter auf Verlangen gewährter Aufschub, während dem die Betreibungen ruhen. |
Pfandausfallschein | Am Ende einer Betreibung auf Pfandverwertung ausgestelltes Dokument, wenn das Pfand zur Deckung der Forderung nicht ausreichte. Er berechtigt den Gläubiger, innert Monatsfrist ein Pfändungsbegehren zu stellen, ohne dass ein Zahlungsbefehl erforderlich wäre. |
Pfändungsankündigung | Mitteilung, dass der Schuldner auf dem Betreibungsamt zu erscheinen hat, damit ihn der Betreibungsbeamte über seine aktuelle Situation befragen und sein Existenzminimum und sein Vermögen ermitteln kann. |
Pfändungsurkunde | Vom Betreibungsamt ausgestellte Urkunde, auf der die Pfändung zusammengefasst ist (Wer wird gepfändet? Für wen? Von wann bis wann? Wie? ...) |
Pfändungsurkunde als Verlustschein | Nach 20 Jahren verjährende Urkunde, die eine Schuldanerkennung darstellt und vom BA oder für das KA ausgestellt wird. Darin ist der Verlust angegeben, d.h. der Betrag, den der Gläubiger nicht zurückerlangen konnte. |
Rechtsmittel | Rechtliche Schritte, mit denen Beschwerde gegen einen gerichtlichen Entscheid eingelegt wird. |
Rechtsöffnung |
Verfahren, mit dem der von einem Schuldner erhobene Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl von einem Richter beseitigt wird. |
Rechtsstillstand | Schutzzeit, während der die Betreibungsverfahren ruhen. Wird einer Person aus einem bestimmten Grund (Militärdienst, schwere Erkrankung, Epidemie, Krieg …) Rechtsstillstand gewährt, ruhen ihre Betreibungen während dieser Zeit. |
Rechtsvorschlag | Anerkennt der Schuldner den von ihm geforderten Betrag nicht, kann er die Forderung bestreiten. Der Gläubiger muss dann beim zuständigen Richter die Beseitigung dieses Rechtsvorschlags verlangen. |
Reukauf | Situation eines Zuschlagsempfängers, der nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen durch Bezahlung des Preises oder der Kosten des Zuschlags nachzukommen. Die verkaufte Sache wird darauf erneut versteigert. |
Rückforderungsklage | Damit beantragt die Person, die bezahlt hat, von der Person, die empfangen hat, die Rückerstattung oder Rückgabe einer Sache zu verlangen, die zu Unrecht bezahlt wurde oder nicht geschuldet war. |
Schuldenruf | Das Amt veröffentlicht im Amtsblatt die Konkurseröffnung bzw. den Verkauf eines Grundstücks und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderung einzugeben und geltend zu machen. |
Schuldner | Person, die einen Geldbetrag schuldet. |
Unpfändbarkeit | Rechtlicher Begriff, wonach ein Einkommen oder ein Vermögenswert nicht gepfändet werden darf, um Schulden zu decken. Somit können laut Gesetz gewisse Vermögenswerte, Gegenstände oder der Lohn nicht beschlagnahmt werden. |
Verlustschein | Nach 20 Jahren verjährende Urkunde, die eine Schuldanerkennung darstellt und vom BA oder für das KA ausgestellt wird. Darin ist der Verlust angegeben, d.h. der Betrag, den der Gläubiger nicht zurückerlangen konnte. |
Versteigerung | Dies ist ein öffentlich zugänglicher Verkauf. Dabei wird die verkaufte Sache an den meistbietenden Käufer verkauft. Bei solchen Verkäufen können Sachen oft zu relativ günstigen Preisen erworben werden. |
Verteilung | Verteilung der jedem Anspruchsberechtigten zustehenden Beträge. |
Verteilungsliste | Nicht oder nur teilweise befriedigte Gläubiger erhalten eine Mitteilung mit Angabe des ihnen zugesprochenen und des nicht gedeckten Betrages, für den sie einen Verlustschein erhalten. |
Verwertungsbegehren | Formular, das nach der Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht wird (bei Verwertung eines Faustpfandes frühestens 1 Monat und spätestens 1 Jahr, bei Verwertung eines Grundpfandes frühestens 6 Monate und spätestens 2 Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls). Das Verwertungsbegehren kann auch nach einer Pfändung gestellt werden. Es gelten dieselben Fristen, die jedoch ab Vollzug der Pfändung berechnet werden. |
Verwirkung | Erlöschung eines Rechts oder eines Verfahrens aufgrund der Nichteinhaltung einer vorgegebenen Frist. |
Vorladung | Gerichtliche Mitteilung an den Schuldner, dass der Konkurs eröffnet wird, wenn er den oder die vom Gläubiger, der ein Konkursbegehren gestellt hat, geforderten Betrag oder Beträge nicht bezahlt. |
Widerspruchsverfahren | Als Widerspruchsverfahren wird das Rechtsmittel bezeichnet, das ein Dritter gegen ein Urteil einlegt, wenn er dadurch einen Schaden erleiden könnte. Damit sollen Dritte geschützt werden, deren Interessen durch ein Gerichtsurteil bedroht werden, das gefällt wurde, ohne dass sie ihre Rechte verteidigen konnten. |
Zahlungsbefehl | Mitteilung an den Schuldner, dass gegen ihn eine Betreibung eingeleitet wurde. Anerkennt er diesen Betrag nicht, kann er dagegen Rechtsvorschlag erheben. |
Zahlungsunfähigkeit | Situation einer natürlichen oder juristischen Person, die es ihr finanziell verunmöglicht, die von ihr eingegangenen Schulden bei ihrer Fälligkeit zu begleichen. |
Zuschlag | Annahme des höchsten Angebots bei einer Versteigerung durch einen Richter, Notar oder Beamten. |
Zustellen, Zustellung | Den Schuldner von Amtes wegen über ein laufendes Betreibungsverfahren informieren. |