Betreibungs- und Konkursverfahren
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Betreibungsbegehren
Formular, welches vom Gläubiger auszufüllen ist, um eine Betreibung einzuleiten. Dieses Formular muss ans zuständige BKA (siehe Link) zugestellt werden. Zuständig ist das BKA am Wohnsitz des Schuldners.
Ratgeber
Das Formular des Betreibungsbegehrens muss hochgeladen, ausgedruckt, sorgfältig vom Gläubiger ausgefüllt und ans zuständige BKA zugestellt werden.
Betreibungsort
Der Betreibungsort ist dort, wo der Schuldner betrieben werden kann. Das für den Betreibungsort zuständige Betreibungsamt führt die Betreibung durch. Der Gläubiger hat seine Begehren an dieses Amt zu richten.
Der ordentliche Betreibungsort für natürliche Personen befindet sich am Wohnsitz des Schuldners. Der Betreibungsort für juristische Personen oder betreibungsfähige Personengesellschaften befindet sich am Sitz der Gesellschaft. Ist diese nicht im Handelsregister eingetragen, kann sie auch am Ort ihrer Verwaltung oder der Geschäftsführung betrieben werden.
Für grundpfandgesicherte Forderung ist die Betreibung am Ort der gelegenen Sache einzuleiten. Bei Faustpfandbetreibungen kann der Gläubiger wählen, ob er den Schuldner am ordentlichen Betreibungsort oder am Ort, wo sich das Pfand befindet, betreiben will.
Zusammengefasst, muss man sich an das zuständige Amt jedes Bezirkes wenden.
Zahlungsbefehl
Der Zahlungsbefehl wird vom Betreibungsamt gemäss den Angaben des Gläubigers im Betreibungsbegehren erstellt. Dieses Dokument wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausführung wird dem Schuldner, die andere dem Gläubiger zugestellt. Der Zahlungsbefehl ist die letzte Aufforderung an den Schuldner, den geforderten Betrag an den Gläubiger innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Gläubiger die Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortsetzen. Ist der Schuldner mit der Forderung nicht einverstanden, kann er unmittelbar bei der Zustellung oder in den folgenden 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben.
Ratgeber
Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsort zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen.
Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Urkunde durch einen Gemeindebeamten oder durch die Polizei zuzustellen. Der Schuldner hat dafür zu sorgen, dass Zustellungen ohne Schwierigkeiten erfolgen können.
Es ist für den Schuldner von Vorteil, die Betreibungsurkunde am Schalter des Betreibungsamtes oder am Postschalter entgegenzunehmen, wenn er dazu aufgefordert wird, denn die Kosten für erfolglose Zustellungsversuche, die der Gläubiger vorschiesst, werden den vom Schuldner zu zahlenden Forderungen, Zinsen und Gebühren hinzugerechnet.
Rechtsvorschlag
Der Rechtsvorschlag ist eine mündliche oder schriftliche Erklärung des Schuldners an das Betreibungsamt, mit welcher er die Forderung des Gläubigers bestreitet. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
Ratgeber
Der Rechtsvorschlag kann direkt bei der Zustellung oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit der Zustellung, am besten schriftlich, erhoben werden. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden (Ausnahme: Wechselbetreibung).
Rechtsöffnung
Im Falle eines Rechtsvorschlags durch den Schuldner, kann der Gläubiger die Forsetzung der Betreibung nur dann verlangen, wenn er beim Richter (Bezirksgericht) die Aufhebung der Rechtsöffnung erreicht.
Fortsetzungsbegehren
Das Fortsetzungsbegehren ist vom Gläubiger auszufüllen damit eine Pfändung vollzogen oder dem Schuldner, welcher der Konkursbetreibung unterliegt, eine Konkursandrohung zugestellt werden kann. Der Gläubiger kann ein Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder wenn dieser definitiv beseitigt wurde.
Fortsetzung der Betreibung
Nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt die Pfändung zu vollziehen oder dem Schuldner eine Konkursandrohung zuzustellen, sofern dieser der Konkursbetreibung unterliegt.
Pfändungsankündigung
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, ist ihm die Pfändung anzukünden. Die Pfändungsankündigung enthält Ort, Datum und Zeit des Pfändungsvollzuges. Die Pfändung kann in der Wohnung des Schuldners oder auf dem Betreibungsamt vollzogen werden.
Pfändungsprotokoll
Der Pfändungsbeamte führt ein Protokoll über den Pfändungsvollzug. Dieses enthält eine Liste der gepfändeten Gegenstände sowie eine Liste der an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger (Pfändungsgruppe).
Verwertungsbegehren
Das Verwertungsbegehren kann ein Gläubiger stellen, welcher auf Grund einer Pfändungsurkunde die Verwertung der gepfändeten Gegenstände verlangen kann. Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände hat grundsätzlich in einer öffentlichen Versteigerung zu erfolgen.
Steigerungsanzeige
Das Betreibungsamt hat mit der Steigerungsanzeige Schuldner, Gläubiger und alle Beteiligten über Datum, Zeit und Ort der Versteigerung zu informieren. Die Steigerung ist im Amtsblatt des Kantons Wallis und für Grundstücksteigerungen ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen. Steigerungen können zusätzlich in der lokalen Presse publiziert werden, damit das bestmögliche Verwertungsergebnis erzielt werden kann.
Befriedigung der Gläubiger
Der Reinerlös aus der Verwertung wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich der Zinsen und der Betreibungskosten ausgerichtet.
Verlustschein nach Pfändung
Dieser Verlustschein ist ein vom Betreibungsamt ausgestelltes Dokument, welches jeder Gläubiger erhält, der aus dem Erlös nicht ganz befriedigt werden konnte. Er hält den ungedeckten Betrag der Forderung fest und gilt als Schuldanerkennung. Der Verlustschein gibt dem Gläubiger verschiedene Vorteile. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines.
Konkursandrohung
Die Konkursandrohung ist eine vom Betreibungsamt erstellte Betreibungsurkunde, welche denjenigen Schuldnern zugestellt wird, welche der Konkursbetreibung unterliegen. Es ist eine Aufforderung an den Schuldner, die Forderung innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen. Bezahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger nach Ablauf dieser Frist beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellen.
Konkurserkenntnis
Das Bezirksgericht spricht die Konkurseröffnung aus. Der Gerichtsentscheid wird dem zuständigen Konkursamt mitgeteilt. Die Konkurseröffnung wird zudem im Amtsblatt des Kantons Wallis und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
Inventaraufnahme
Sofort nach Empfang der Konkurseröffnung nimmt das Konkursamt das Inventar auf. Der Schuldner ist verpflichtet, der Inventaraufnahme beizuwohnen und hat das Aufnahmeprotokoll zu unterzeichnen.
Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet die Konkursmasse.
Schuldenruf
Der Schuldenruf ist eine öffentliche Bekanntmachung des Konkurses, mit der Aufforderung an alle bekannten Gläubiger, ihre Forderung oder Ansprüche einzugeben. Der Schuldenruf wird im Amtsblatt des Kantons Wallis und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die Forderungsanmeldungen werden in den Kollokationsplan aufgenommen, welcher massgebend für die Verteilung des Verwertungserlöses ist.
Verwertung und Verteilung
Die Aktiven des Gemeinschuldners werden verwertet und der Erlös gemäss der Rangordnung im Kollokationsplan an die Gläubiger verteilt.
Verlustschein nach Konkurs
Dieser Verlustschein ist ein vom Konkursamt ausgestelltes Dokument, welches jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung erhält. Der Verlustschein gibt dem Gläubiger verschiedene Vorteile. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines.
Der Verlustschein berechtigt den Gläubiger, eine neue Betreibung gegen den Schuldner (natürliche Person) einzuleiten, wenn dieser zu neuem Vermögen gekommen ist.
Schlussbericht und Schlussdekret
Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgericht einen Schlussbericht vor. Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
Der Schluss des Konkursverfahrens wird im Amtsblatt des Kantons Wallis und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.