Wichtige Information für betriebene Personen, die im Handelsregister eingetragen sind.

Öffentlich-rechtliche Forderungen werden in Zukunft den allgemeinen Regeln der Konkursbetreibung unterstellt.

Ab dem 1. Januar 2025 werden Betreibungen, die öffentlich-rechtliche Forderungen (z. B. Steuern, Mehrwertsteuer, Übertretungen, obligatorische Sozialversicherungen) betreffen, durch Konkurs und nicht mehr durch Pfändung fortgesetzt, wenn die betriebene Person im Handelsregister im Sinne von Artikel 39 SchKG eingetragen ist.

Die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Ausnahmen (Art. 43 Abs. 1 und 1bis SchKG) werden nämlich aufgehoben, um den Missbrauch des Konkurses zu bekämpfen.

Lesen Sie die Bekanntmachung über die Änderung von Art. 43 SchKG

 

Häufig gestellte Fragen zu Artikel 43 SchKG

Ja, ab dem 1. Januar 2025 werden im Sinne des geänderten Artikels 43 SchKG öffentlich-rechtliche Forderungen keine Ausnahme vom Konkursverfahren mehr darstellen, das für juristische Personen (Gesellschaften) und für natürliche Personen, die in einer der in Artikel 39 SchKG vorgesehenen Eigenschaften (z. B. als Einzelfirma) im Handelsregister eingetragen sind, vorgesehen ist.

Der Inhaber einer Einzelfirma ist in seinem Wohnsitzkanton dem Konkurs unterworfen, auch wenn sein Unternehmen in einem anderen Kanton im Handelsregister eingetragen ist.

Bestimmte Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, z. B. als Prokurist, gelten nicht als konkurspflichtig im Sinne von Artikel 39 SchKG.

Von dieser Änderung sind nur juristische Personen (Gesellschaften) oder natürliche Personen (z. B. Einzelpersonen) betroffen, die in einer der in Artikel 39 SchKG vorgesehenen Eigenschaften im Handelsregister eingetragen sind.

Für alle nicht im Handelsregister eingetragenen Personen bleibt die Situation unverändert. Sie unterliegen weiterhin der Betreibung auf Pfändung, unabhängig von der Art ihrer Forderungen.

Auf Antrag des Gläubigers und wenn der Schuldner die vollständige Begleichung der Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) nicht nachweisen kann, prüft der Richter lediglich, ob die Fristen des Zahlungsbefehls sowie der Konkursandrohung eingehalten werden, bevor er den Konkurs ausspricht. Das Urteil wird bei einer Anhörung gefällt, zu der der Schuldner zuvor vorgeladen wurde.

Wenn ein Gläubiger beim Betreibungsamt eine Betreibung einreicht, prüft das Amt, ob die Betreibung auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt werden soll.

  • Bei der Pfändung wird das Einkommen oder Vermögen nur in dem Umfang eingezogen, der notwendig ist, um den oder die betreibenden Gläubiger zu befriedigen. Das Betreibungsamt belässt dem Schuldner das Existenzminimum, dieser unpfändbare Teil wird anhand der vom Schuldner vorgelegten Belege für die Belastungen berechnet. Das Betreibungsamt stellt dem betreibenden Gläubiger einen Verlustschein aus, wenn er nicht vollständig befriedigt werden konnte.
  • Der Konkurs besteht darin, die Tätigkeit des Unternehmens einzustellen und alle Güter und Vermögenswerte zu beschlagnahmen, um sie zu liquidieren. Der Konkurs bezieht sich auch auf das Privatvermögen der unbeschränkt haftenden Person (Inhaber der Einzelfirma, Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft). Der Konkurs führt zur Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und wird mit der Löschung der juristischen Person abgeschlossen. Der Liquidationserlös wird gleichmässig unter allen Gläubigern verteilt, die sich im Konkurs angemeldet haben. Das Konkursamt stellt allen Gläubigern, die nicht befriedigt werden konnten, Verlustscheine aus.

 

Es handelt sich um alle öffentlich-rechtlichen Forderungen, die einer öffentlichen Institution geschuldet sind, sowie um die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung. Dabei kann es sich um eine kommunale, kantonale oder eidgenössische Behörde handeln, auch in anderen Kantonen als dem Wallis:

  • Steuern (Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern)
  • Mehrwertsteuer und andere Steuern
  • Bussgelder und Strafzettel
  • Sozialversicherungsbeiträge, darunter die den Ausgleichskassen geschuldeten AHV-Beiträge
  • Prämien für die obligatorische Unfallversicherung

Alle Betreibungen, die sich auf die oben genannten Schulden beziehen, können künftig einen Konkurs herbeiführen, genauso wie andere Schulden, die nicht unter die Ausnahme von Artikel 43 SchKG fielen (z. B. Arbeitnehmer, Lieferanten, Versicherungen, KVG-Prämien, BVG-Prämien).

Ja, für alle diese Schulden, ohne Unterscheidung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, nach Zustellung eines Zahlungsbefehls mit anschliessender Konkursandrohung und wenn keine Einigung mit dem/den Gläubiger(n) erzielt wird.

Alle neuen Betreibungen, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, sind betroffen. Laufende Betreibungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet wurden, sind betroffen, wenn sie noch nicht zu einer Pfändungsankündigung geführt haben.

Wenn eine Pfändung läuft und der Konkurs eröffnet wird, leitet das Betreibungsamt die Akte an das Konkursamt weiter und es benachrichtigt die betroffenen Gläubiger.

Die neuen Bestimmungen gelten auch für Betreibungen von alten Forderungen, die ab diesem Datum betrieben werden.

Ja, alte Verlustscheine, die ab 2025 wiederaufgenommen werden, werden für im Handelsregister eingetragene Schuldner im Sinne von Artikel 39 SchKG auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.

Das Betreibungsamt hat keinen Spielraum, um einen Aufschub der Schulden zu gewähren.

Es ist somit Sache des Schuldners selbst, direkt mit dem betreffenden Gläubiger (Steueramt, AHV-Kasse, Unfallversicherungskasse usw.) eine Zahlungsvereinbarung zu finden.

Sie sollten sich unverzüglich mit dem betreffenden Gläubiger in Verbindung setzen, um eine Zahlungsvereinbarung zu erzielen.

Das Betreibungsamt ist nicht befugt, Ratenzahlungen anzubieten, und es kann nicht von den gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Fristen abweichen, die auf dem Zahlungsbefehl oder der Konkursandrohung vermerkt sind.

Ja, Artikel 43 SchKG behält noch zwei Sonderfälle bei, die ab dem 1. Januar 2025 von der Konkursordnung abweichen, und zwar für Forderungen auf:

Ziff. 2. die Eintreibung von periodischen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, die sich aus dem Familienrecht ergeben, oder von Unterhaltsbeiträgen, die sich aus dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 ergeben;

Ziff. 3. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.

In Anwendung von Artikel 43 SchKG erhielt der Gläubiger, der einen Schuldner betrieben hat, der der Konkursbetreibung unterlag, nie den Konkurs, sondern nur die Pfändung. Das Pfändungsverfahren ermöglichte die Befriedigung einer begrenzten Anzahl von Gläubigern, die zur Teilnahme zugelassen waren, unter Ausschluss der anderen Gläubiger. Die Pfändung wurde eingestellt, sobald die Forderung beglichen war, oder endete spätestens nach einem Jahr.

Ab 2025, nach der Abschaffung der Ausnahme des alten Artikels 43 SchKG, wird, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung nach Artikel 39 SchKG unterliegt, der Gläubiger, der die Fortsetzung der Betreibung verlangt, nicht mehr eine Pfändungsurkunde erhalten, sondern dem Schuldner wird eine Konkursandrohung zugestellt. Anschliessend muss der Gläubiger eine Konkurseröffnung beantragen. Dieses Urteil, das an das Konkursamt weitergeleitet wird, löst die Liquidation aller Vermögenswerte des Schuldners und eine Verteilung des Liquidationserlöses unter allen Gläubigern aus, die ihre Ansprüche im Rahmen des Konkurses anmelden konnten.

Somit sind am Konkurs mehr Gläubiger beteiligt als bei einer Pfändung. Das Konkursverfahren gewährleistet zwar eine gerechte Verteilung auf alle, aber der Liquidationsanteil, der letztendlich jedem Gläubiger zusteht, kann geringer ausfallen als bei einer Pfändung.

Nach Abschluss des Konkurses wird dem Gläubiger ein Verlustschein ausgehändigt. Die Beendigung des Konkurses hat jedoch zur Folge, dass die Gesellschaft als juristische Person stirbt und im Handelsregister gelöscht wird. Daher hat der Verlustschein nach Konkurs nur gegen einen Schuldner, der eine natürliche Person ist, einen praktischen Nutzen.

Grundsätzlich werden die Kosten der Liquidation durch Konkurs durch die Zwangsverwertung der Vermögenswerte des Unternehmens gedeckt.

Können diese Kosten durch die Liquidation jedoch nicht gedeckt werden, haftet der Gläubiger, der den Konkurs beantragt hat, allein für die durch den Konkurs verursachten Kosten bis und mit Einstellung der Geschäfte mangels Aktiven (Art. 169 SchKG). Das Konkursamt wird ihm eine Rechnung schicken, deren Kosten je nach Einzelfall variieren können. Im Durchschnitt belaufen sich diese Kosten auf Fr. 900.00 pro Fall.

Der Abschluss nach einer Einstellung des Konkurses wegen Vermögenslosigkeit führt nicht dazu, dass ein Verlustschein ausgestellt wird. Deshalb gewährt das Amt, wenn die Einstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wird: (www.fosc.ch), eine kurze Nachfrist, damit die Gläubiger einen Kostenvorschuss leisten können, um das Liquidationsverfahren fortzusetzen. Wenn der Kostenvorschuss geleistet wird, können die Gläubiger ihren Verlustschein erhalten. Sie haben auch die Möglichkeit, sich die Ansprüche der Masse abtreten zu lassen (Art. 260 SchKG), was ihnen dann erlaubt, vor Gericht auf Zahlung einer Forderung oder auf Schadenersatz zu klagen.

Von einem insolventen Schuldner wird erwartet, dass er sein Personal und seine wichtigsten Geschäftspartner über die Einstellung seiner Geschäftstätigkeit informiert.

Das Betreibungsamt teilt den betreibenden Gläubigern mit, dass die laufenden Betreibungen eingestellt werden.

Die Gläubiger sollten die offiziellen Veröffentlichungen des Konkursamts im Schweizerischen Handelsamtsblatt konsultieren: www.fosc.ch, in denen die Referenzen angegeben sind, die sie angeben müssen, um die für den Fall zuständige Person des Konkursamts zu kontaktieren. Bei juristischen Personen ist die Konkurseröffnung zudem im kantonalen Handelsregister ersichtlich, und der Firmenname wird durch den Zusatz "in Liquidation" geändert.

Anweisungen und nützliche Informationen für den Konkursiten und die Gläubiger sind auf der Website des Konkursamts zu finden.

Es handelte sich um eine Besonderheit, die bereits mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) im Jahr 1889 eingeführt wurde.

Heute wurde diese Ausnahme abgeschafft, um eine Gleichbehandlung der verschiedenen Arten von Forderungen (öffentlich/privat) zu gewährleisten und auch, um eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Unternehmen, die ihre öffentlichen Schulden regelmässig begleichen, und solchen, die dies nicht oder nur sehr unregelmässig tun, zu vermeiden.

Ja, auch das Obligationenrecht, das Strafgesetzbuch oder das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie die Verordnungen über das Handelsregister und das Strafregister werden von den Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse betroffen sein:

  • Nichtigkeit der Übertragung von Anteilen an überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit oder verwertbare Aktiven ("Aktienmantelübertragung", diese Übertragung ist bereits durch die Bundesrechtsprechung verboten).
  • Keine Rückwirkung beim Verzicht auf die eingeschränkte Revision durch eine Revisionsstelle ("rückwirkendes Opting-out").
  • Strafrechtliche Tätigkeitsverbote, die im Strafregister eingetragen sind (z.B. wegen betrügerischen Bankrotts oder Betrugs), werden künftig dem Handelsregister mitgeteilt.
  • Die Steuerbehörden werden verpflichtet, das Handelsregister zu informieren, wenn ein Unternehmen den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss nicht vorgelegt hat.
  • Die Suche nach Personen, die als Organe einer Gesellschaft eingetragen sind, die bereits im kantonalen Handelsregister (und durch Konsultation der Publikationsgeschichte des Schweizerischen Handelsamtsblattes: www.fosc.ch) möglich ist, wird in Zukunft landesweit möglich sein (www.Zefix.ch).