Asylwesen

Öffnungszeiten

von Montag bis Freitag: von 08:30 bis 11:30 Uhr

am Mittwoch: von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr (16:00 Uhr am Vorabend der Feiertage)

 

Kontakt

Service de la population et des migrations
Section Asile
Avenue de la Gare 39
1950 Sion

Den Schalter der Asylabteilung finden Sie im ersten Stock.​​​​​​​

Telefon 027 606 55 96

Kompetenzbereiche

Die Asylabteilung der Dienststelle für Bevölkerung und Migration bearbeitet die Akten des Asylwesens in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Sozialwesen, des Rückkehrberatungsbüros (RKB) und der Kantonspolizei, dies durch Anwendung des Asylgesetzes. Unsere Abteilung ist für folgende Punkte kompetent.

  • Regelung der Aufenthaltsbedingungen
  • Ausstellung und Verlängerungen der Permis N, F und S
  • Erteilung der Arbeitsbewilligungen
  • Kontrolle der Härtefälle (humanitäre Permis) gemeinsam mit der Beratungskommission
  • Organistion der Ausreise (gemäss DUBLIN-Reglement ebenfalls)
  • Ausstellung der Reisedokumentgesuche

Verfahren - Rechtsgrundlage

Ein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch ist bei den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) für Asylsuchende des Bundesamtes für Migration einzureichen, die sich in Chiasso, Kreuzlingen, Basel und Vallorbe befinden. Die Asylsuchenden werden anschliessend einem Kanton zugeteilt. Der Kanton Wallis erhält 3,9 % der Ankünfte in der Schweiz.

Die Bundesbehörden (Bundesamt für Migration und Bundesverwaltungsgericht) haben die exklusive Zuständigkeit der Entscheide auf Asylgesuche. Die Kantone sind gehalten die Entscheide der zuständigen Bundesbehörden im Asylbereich auszuführen.

Die Folge einer Asylablehnung ist die Wegweisung aus der Schweiz.

Asyl - Flüchtlinge

Art. 3 AsylG - Flüchtlingsbegriff

  1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden..
  2. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

Art. 7 AsylG - Nachweis der Flüchtlingseigenschaft

  1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
  2. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
  3. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

Aufenthaltsausweise N, F, S

Ausweis N (für Asylsuchende)

Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.

Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.

Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)

Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen von AuG Art. 84 Abs. 5.

Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.

Ausweis S (für Schutzbedürftige)

Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser Ausweis ist der zuständigen kantonalen Behörde zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert vorzulegen. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden.

Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.

Familiennachzug

Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Ausweis F)

Kontakt

Link Kontaktforumlar

Per Telefon

Telefon 027 606 55 96
Öffnungzeiten Nur vormittags, zwischen 09:00 und 11:30 Uhr. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag

Härtefall - Aufthaltsbewilligung B aus humanitären Gründen

Gesuch um eine Aufthaltsbewilligung B aus humanitären Gründen

Sie befinden sich in einer der folgenden Situationen:

1. Ausweis F

​​Sie sind Inhaber/in eines Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer (gültiger Ausweis F) und leben seit mehr als 5 Jahren in der Schweiz. Sie möchten ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) stellen, weil Sie sich in einer aussergewöhnlichen persönlichen Situation befinden.

Gesuch Informationen

2. Ausweis N

Sie sind Asylsuchende/r (Ausweis N) und haben Ihren Asylantrag in der Schweiz vor über 5 Jahren gestellt. Ihr Wohnort war den Behörden immer bekannt. Sie möchten ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) stellen, weil Sie sich in einer aussergewöhnlichen persönlichen Situation befinden.

Gesuch Informationen

3. Personen ohne Aufenthaltsbewilligung

Sie haben keine Aufenthaltsbewilligung oder -erlaubnis, wohnen aber seit mehreren Jahren ohne Unterbruch in der Schweiz. Sie möchten ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) stellen, weil Sie sich in einer aussergewöhnlichen persönlichen Situation befinden.

Gesuch Informationen

3. Informationen zu Härefallgesuchen

Link zur Informationen

Ausüben einer Erwerbstätigkeit

Dürfen Asylsuchende arbeiten ?

Laut Art. 43 AsylG, darf ein Asylsuchender während den ersten drei Monaten nach Einreichen seines Asylgesuchs nicht erwerbstätig sein. Nach der dreimonatigen Frist kann der Asylbewerber mit einem Gesuch um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Amt für Bevölkerung und Migration eine Arbeitsbewilligung beantragen. Arbeitgeber dürfen keine Ausländer ohne Arbeitsbewilligung beschäftigen und müssen sich bei einer Anstellung vergewissern, dass der Arbeitnehmer über eine Bewilligung verfügt. Eine allfällige Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.

Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus S, die arbeiten möchten, dürfen nur in Branchen mit chronischem Personalmangel eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie die Erlaubnis dazu erhalten haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antrag unter der Rubrik "Links" auszufüllen.

Die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlischt mit dem Ablauf der Frist, die dem Gesuchsteller zur Ausreise gesetzt wurde (Ausreisefrist).

Der Arbeitgeber muss das Ende der Erwerbstätigkeit ohne Verschulden dem Amt für Bevölkerung und Migration unter spm-asile@admin.vs.ch melden.

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) oder vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)

Vorläufig aufgenommene Personen oder anerkannte Flüchtlinge sind berechtigt, eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, ohne Einschränkung des Tätigkeitsbereichs. Sie können auch Arbeitgeber und Berufe frei wechseln.

Der Arbeitgeber ist für die Meldung der Erwerbstätigkeit verantwortlich. Wenn die Aktivität unabhängig ist, erfolgt die Ankündigung durch den Ausländer selbst.

Jede Aufnahme oder Einstellung des Geschäftsbetriebs muss online unter folgendem Link angekündigt werden

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte per Post oder E-Mail an das Büro für berufliche Eingliederung (Av. du Midi 10, 1950 Sion, sas-bip@admin.vs.ch).

Ausreise aus der Schweiz und Rückkehrhilfe

Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, haben die Schweiz grundsätzlich zu verlassen. Für Wegweisungsverfügungen und Entscheide der Asylverweigerung ist ausschliesslich das Bundesamt für Migration zuständig.

Asylsuchenden, die bereit sind, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, kann generell eine Rückkehrhilfe gewährt werden.

Reise- und Reiseersatzdokumente für Asylsuchende

Revision der Verordnung über die Ausstellung von reisedokumenten für ausländer
(In Kraft getreten am 01.12.2012)

Die revidierte Verordnung schränkt die reisefreiheit von in der schweiz vorläufig aufgenommenen personen ein

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Die Wiedereinführung von Reisegründen für vorläufig aufgenommene Personen;
  • Die Ausstellung eines Reisepasses für Ausländer an Stelle einer Identitätskarte an die Inhaber einer Bewilligung N oder F;
  • Die Ausstellung eines Identitätsdokuments nur bei definitiver Ausreise in einen Drittstaat;
  • Verlangen einer Gebühr in der Höhe von CHF 150.- für den Erlass einer anfechtbaren formellen Verfügung;

Gemäss Art. 9 RDV bestehen folgende Reisegründe:

  • Für Asylsuchende (Bewilligung N) und für vorläufig aufgenommene Personen (Bewilligung F):
    • schwere Krankheit oder Tod eines Familienangehörigen;
    • zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;
    • bei grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb der gesuchstellenden Person vorgeschrieben sind;
    • zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland.
  • Für vorläufig aufgenommene Personen (Bewilligung F):
    • humanitäre Gründe;
    • gute Integration.

Das Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments muss spätestens sechs Wochen vor der geplanten Reise persönlich und nach Vereinbarung bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration eingereicht werden.

Die kantonalen Gebühren belaufen sich auf CHF 25.- pro Gesuch. Falls das SEM die Ausstellung des gewünschten Reisedokuments gutheisst, wird eine Bundesgebühr in Rechnung gestellt.

Die ausgehandigten Bewilligungen durch die kantonale Behörde sind keine Identitätsdokumente.

Aktuelle Asylstatistik