Zivilstandswesen
Online Bestellung von Zivilstandsdokumenten
Sie können die unten aufgelisteten Dokumente über das Online-Bestellformular bestellen:
Folgende Dokumente können direkt online bestellt werden:
- Anerkennungsurkunde
- Bestätigung der Änderung des amtlichen Geschlechts
- Nachweis der Heimatorte für schweizerische Staatsangehörige
- Familienausweis
- Geburtsurkunde
- Heimatschein
- Namensnachweis
- Partnerschaftsausweis
- Partnerschaftsurkunde
- Personenstandsausweis
- Todesurkunde
- Trauungsurkunde
- Nachweis der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe
Bezugsberechtigung
Jede Person kann Auszüge und Bestätigungen zu seinen eigenen Daten anfordern. Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung (schriftliche Vollmacht) werden die Daten im Rahmen der Vertretungsbefugnisse auch anderen Personen bekanntgegeben.
Diese Unterlagen sind zwingend beizulegen
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (muss im Bestellformular hochgeladen werden). Die Aufenthaltsbewilligung gilt nicht als Identitätsnachweis.
- Eine Vollmacht, wenn die Bestellung nicht für sich selbst, das eigene Kind, den Ehepartner oder für eine verstorbene in direkter gerader Linie verwandten Person gestellt wird
Zahlungsmöglichkeit
Kreditkarte
Bearbeitungszeit
Die bestellten Dokumente werden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zahlungseingang und den notwendigen Unterlagen mit A-Post verschickt.
Hinweis: Die Lieferung erfolgt erst nach Eingang der Zahlung und der notwendigen Unterlagen.
Gebühren und Versandkosten
Die Gebühren variieren je nach bestelltem Dokument. Die Dokumente werden mit A-Post verschickt. Die Versandkosten betragen Fr. 1.50 innerhalb der Schweiz und Fr. 5.- für den Versand ins Ausland.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Zivilstandsämter zur Verfügung.
Eheschliessung
Brautpaare, die sich trauen lassen wollen, wenden sich persönlich an das Zivilstandsamt am schweizerischen Wohnort der Braut oder des Bräutigams. Das Ehevorbereitungsverfahren wird eingeleitet, wenn die Ehevoraussetzungen erfüllt sind. Die beiden Verlobten müssen das 18. Altersjahr vollendet haben und handlungsfähig sein.
Sie finden die Merkblätter betreffend die Eheschliessung auf der folgenden Webseite:
Eidg. Amt für das Zivilstandswesen
Dokumente
Das Zivilstandsamt erteilt Ihnen bezüglich der notwendigen Dokumente die nötige Auskunft.
Ehevorbereitungsverfahren
Die persönliche Anwesenheit beider Brautleute ist gemäss Art. 98 ZGB für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens erforderlich. Bei dieser Gelegenheit werden wir Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten der Namensführung beraten, sowie Erläuterungen zu den Bürgerrechten der Verlobten abgeben. Sobald das Vorbereitungsverfahren abgeschlossen ist, werden die Brautleute entsprechend informiert, was in der Regel sofort nach Unterzeichnung der Erklärung über die Voraussetzung der Eheschliessung möglich ist.
Sofern das Brautpaar eine Trauung bei einem anderen schweizerischen Zivilstandsamt oder im Ausland wünscht, als bei welchem es das Vorbereitungsverfahren gemacht hat, so wird dem Brautpaar eine Trauungsermächtigung, bzw. das für eine Trauung in gewissen Ländern benötigte Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt.
Trauung
Die Trauung kann innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Entscheids über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens stattfinden.
Betreffend einem Trauungstermin nehmen Sie mit dem Zivilstandsamt Kontakt auf, bei welchem die Trauung stattfinden soll.
Die Brautleute bringen zur Trauung zwei mündige Zeuginnen bzw. Zeugen mit. Sofern die Verlobten die Sprache, welche beim jeweiligen Zivilstandsamt gesprochen wird, nicht verstehen, ist ein unabhängiger Dolmetscher zu Lasten der Brautleute beizuziehen.
Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Ab dem 1. Juli 2022 ist es möglich eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln.
Diese Umwandlung ist nicht obligatorisch und kann jederzeit erfolgen. Sie besteht in einer Erklärung beider Partner bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz. Bei dieser Umwandlung müssen unbedingt beide Partner anwesend sein.
Um diese Erklärung im Wallis zu beurkunden, müssen Sie einen Termin mit einem der sechs Zivilstandsämter vereinbaren. Das von Ihnen ausgewählte Zivilstandsamt erteilt Ihnen bezüglich der notwendigen Dokumente die nötige Auskunft.
Mit oder ohne Zeremonie
Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe kann in den Büros des Amtes (ohne Zeugen) oder während einer Zeremonie in einem Hochzeitssaal (in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Trauzeugen) empfangen werden.
Wenn die Umwandlung während einer Zeremonie stattfindet, können die Partner Gäste einladen.
Die verfügbaren Säle finden Sie unter jedem Zivilstandsamt: Die Zivilstandsämter
Gebühr
Die Umwandlungserklärung kostet Fr. 75.-. Wird die Erklärung während einer Zeremonie entgegengenommen, muss mit einem Zuschlag gerechnet werden.
Geburt
Durch die Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindsverhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Die Vaterschaftsvermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Tod des Ehemannes. Die Vermutung der Vaterschaft kann gerichtlich angefochten werden, wenn der Ehemann nicht der leibliche Vater ist. Wenden Sie sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ihres Wohnortes.
Der Vater kann das Kind anerkennen, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und er der leibliche Vater ist.
Meldepflicht und Melderecht
Geburt im Spital oder im Geburtshaus
Das Spital meldet die Geburt direkt dem für den Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt.
Hausgeburt
Erfolgt die Geburt nicht in einem Spital sind in nachstehender Reihenfolge diese Personen verpflichtet, die Geburt innert drei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden; Behörden, die von der Geburt Kenntnis erhalten, der zugezogene Arzt, die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten, die anderen anwesenden Personen.
Familienname
Eltern sind miteinander verheiratet
- Führen Sie als Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält Ihr Kind diesen Namen.
- Tragen Sie unterschiedliche Namen, so erhält Ihr Kind den Ledignamen, den Sie bei der Heirat zum Namen Ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Innerhalb eines Jahres seit der Geburt können Sie für Ihr erstes Kind den Ledignamen des anderen Elternteils wählen.
- Wenn Sie bei der Heirat nicht bestimmt haben, welchen Ihrer Ledignamen Ihre Kinder erhalten werden, legen Sie ihn mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes fest.
- Für Kinder, die die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, kommen auch Namensführungen nach Heimatrecht in Frage.
Eltern sind nicht miteinander verheiratet
- Grundsätzlich erhält das erste gemeinsame Kind den Ledignamen der Mutter.
- Wenn der Vater das Kind vor der Geburt anerkannt hat und Sie als zukünftige Eltern gleichzeitig erklärt haben, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten, können Sie mit der Geburtsmeldung den Ledignamen des Vaters zum Namen Ihres ersten Kindes bestimmen.
- Nach der Geburt können Sie beim Zivilstandsamt Ihr Kind anerkennen und gleichzeitig die gemeinsame elterliche Sorge erklären sowie den Ledignamen des Vaters als Familiennamen des Kindes festlegen. Oder Sie geben innerhalb eines Jahres, nachdem Sie die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart haben, eine Namenserklärung ab, wenn Sie wünschen, dass Ihr Kind den Ledignamen des Vaters erhält.
- Für Kinder, die die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, kommen auch Namensführungen nach Heimatrecht in Frage.
Vornamen
Eltern sind miteinander verheiratet
Sie wählen den oder die Vornamen des Kindes gemeinsam. Die Vornamen dürfen die Interessen des Kindes jedoch nicht offensichtlich verletzen und sie können nicht mehr geändert oder korrigiert werden, ausser über eine Namensänderung.
Eltern sind nicht miteinander verheiratet
Die Mutter bestimmt den oder die Vornamen, sofern sie die elterliche Sorge allein ausübt. Haben Sie als Eltern vor der Geburt Ihres Kindes die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, wählen Sie den oder die Vornamen des Kindes gemeinsam. Die Vornamen dürfen die Interessen des Kindes jedoch nicht offensichtlich verletzen und sie können nicht mehr geändert oder korrigiert werden, ausser über eine Namensänderung.
Bürgerrecht
Beide Eltern Schweizer
Sind die Eltern beide Schweizer, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Familiennamen es trägt.
Nur Mutter Schweizerin
Ist die Mutter Schweizerin und der Vater ausländischer Staatsangehörige, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und somit das Schweizer Bürgerrecht.
Nur Vater Schweizer
Ist der Vater Schweizer und die Mutter ausländische Staatsangehörige, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters und somit auch das Schweizer Bürgerrecht. Dies bedingt jedoch eine Kindesanerkennung und gilt nur für Kinder, die nach dem 1. Januar 2006 geboren sind.
Dokumente
Geburtsscheine / Geburtsurkunden können beim Zivilstandsamt am Geburtsort zum Preis von Fr. 30.- zuzüglich Versandkosten bestellt werden.
Anerkennung
Bedingungen
Die Vaterschaft ist rechtlich erst nach der Anerkennung des Kindes wirksam.
Um ein Kind anzuerkennen, müssen Sie sein biologischer Vater sein. Wenn Sie minderjährig sind oder unter umfassender Beistandschaft stehen, ist das Einverständnis von Ihren Eltern oder Ihrem/Ihrer gesetzlichen Vertreter/in, oder von Ihrem/Ihrer Beistand/Beiständin nötig.
Sie können das Kind anerkennen, sogar wenn sie mit einer anderen Frau als der Mutter verheiratet sind.
Wenn die Mutter Ihres Kindes zum Standpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war, so gilt dieser per Gesetz als Vater des Kindes. Diese Vaterschaft muss durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden, bevor dass Sie mit der Anerkennung des Kindes fortfahren können.
Wir empfehlen Ihnen, das Kind vor der Geburt anzuerkennen. Sie können die Anerkennung jedoch jederzeit nach der Geburt durchführen.
Zuständigkeiten
Wenn Sie Schweizer sind, können Sie das von Ihnen ausgewählte Zivilstandsamt kontaktieren, um Auskunft über die nötigen Dokumente zu erhalten.
Sind Sie Ausländer, so können Sie nach Ihrer Wahl folgende Zivilstandsämter kontaktieren : das für den Geburtsort des Kindes zuständige Zivilstandsamt (wenn das Kind schon geboren ist).
- das für das Geburtsort des Kindes zuständige Zivilstandsamt (wenn das Kind schon geboren ist)
- das für Ihren Wohnsitz, oder für den Heimatort der Mutter oder des Vaters zuständige Zivilstandsamt.
Elterliche Sorge
Sogar wenn Sie Ihr Kind anerkennen, bleibt die Mutter allein Inhaberin der elterlichen Sorge solange Sie nicht mit ihr verheiratet sind.
Sie können aber mit der Mutter vereinbaren, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Damit bestätigen Sie, dass Sie beide die Verantwortung für das Kind übernehmen und sich auf folgende Themen geeinigt haben:
- Obhut / Betreuung ;
- Persönliche Beziehungen / Besuchsrechte;
- Anteil, den jeder an der Bildung nehmen wird;
- Beiträge für die Instandhaltung.
Entweder erklären Sie die elterliche Sorge zum Zeitpunkt der Anerkennung vor dem Zivilstandsbeamten oder Sie tun dies später bei der Kinderschutzbehörde (KESB) am Wohnort des Kindes.
Gleichzeitig mit der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge können Sie eine Vereinbarung über die Gewährung von Vergünstigungen für Bildungsaufgaben treffen. Bei der Berechnung der Altersrente werden sie bei der Berechnung der Einkommensminderung berücksichtigt, die jeder Elternteil aufgrund der Kinder, die er betreut, erlitten hat.
Todesfall
Hat der Arzt den Tod festgestellt, so verständigen Sie das von Ihnen gewünschte Bestattungsinstitut, welches die Leichenbesorgung vornimmt.
Spital
Ist der Tod im Spital, in der Seniorenresidenz, im Altersheim, usw. eingetreten, meldet diese Institution den Todesfall direkt dem Zivilstandsamt.
Sie sorgt auch für die ärztliche Todesbescheinigung.
Zu Hause
Stirbt eine Person zu Hause, muss ein Arzt oder eine Ärztin benachrichtigt werden. Verlangen Sie eine ärztliche Todesbescheinigung zu Handen des Zivilstandsamtes.
Erfolgt der Todesfall nicht in einem Spital oder Heim sind in nachstehender Reihenfolge diese Personen verpflichtet, den Todesfall innert zwei Tagen zu melden: Behörden, die vom Todesfall Kenntnis erhalten, der zugezogene Arzt, die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten, die anderen anwesenden Personen.
Zur Anmeldung sind verpflichtet der Ehegatte bzw. die Ehegattin, die Kinder und deren Ehegatten, sodann der Reihe nach, die dem/der Verstorbenen nächsverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts bzw. des Heims, in dem der Tod erfolgte oder wo die Leiche gefunden wurde, und schliesslich jede Peson die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat. Andere Personen, insbesondere auch Vertreter von Bestattungsinstituten, können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Tod anmelden.
Gewaltsamer Tod
Bei jedem gewaltsamen Tod (z.B. Unfall oder Suizid) ist die Polizei beizuziehen. Auch in diesem Fall ist eine ärztliche Todesbescheinigung für das Zivilstandsamt zu verlangen.
Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet den Tod von Amtes wegen an den letzten Wohnort des Verstorbenen. Eine Meldung erhalten auch die kantonalen Aemter und die AHV. Für weitere Bedürfnisse können Angehörige Todesurkunden bestellen.
Zivilstandsereignisse im Ausland
Ausländische Urkunden und Entscheide über den Zivilstand (Geburt, Kindesanerkennung, Adoption, Eheschliessung, Partnerschaft, Scheidung, Namensänderung, Tod etc.) werden für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt, wenn
- sie nach dem ausländischen Ortsrecht gültig zustande gekommen sind,
- die Dokumente und Urkunden von der zuständigen Schweizer Botschaft im Ausland beglaubigt werden können,
- die Verfahrensrechte gewahrt wurden,
- sie nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden sind, um die Vorschriften des schweizerischen Rechts zu umgehen,
- sie nicht im Widerspruch zum schweizerischen Rechtsempfinden stehen.
Die im Ausland erfolgten Zivilstandsereignisse werden, gestützt auf die Eintragungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde, in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen, wenn es sich um Heimatberechtigte des Kantons Wallis oder um deren ausländische Familienangehörige handelt und wenn es sich um eine ausländische Person handelt, welche im Kanton Wallis wohnhaft ist und deren Daten im schweizerischen Zivilstandsregister (Infostar) abrufbar sind.
Die Mitteilung aller Zivilstandsfälle hat grundsätzlich über die schweizerische Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im Ereignisland zu erfolgen (Art. 39 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004). Nehmen Sie mit dieser Behörde Kontakt auf; diese kann auch Angaben zu länderspezifischen Dokumenten machen.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne per E-Mail oder Telefon.
Zivilstandsämter
Reservation eines Termins
Um Ihnen Wartezeiten zu ersparen, bitten wir Sie für Ehevorbereitungsverfahren, Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften, Beurkundungen von Kindesanerkennungen und Namenserklärungen nach Auflösung der Ehe einen Termin zu reservieren.
Zahlungsmöglichkeiten
Sie können bei uns mit EC-Karte, in bar oder auf Rechnung bezahlen.
Trauungen
Die Trauung kann nach Mitteilung des Entscheids über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens innerhalb von drei Monaten stattfinden.
Öffnungszeiten der Schalter
Montag bis Freitag 08:30 - 11:30 (Zivilstandsämter Martigny, Monthey, Sitten, Visp und Brig)
Montag bis Donnerstag 08:30 - 11:30 (Zivilstandsamt Siders)
Zuständigkeiten
Der Zivilstandkreis Sion ist zuständig für die Gemeinden der Bezirke Sion, Hérens und Conthey sowie die Gemeinde St-Léonard.
Eheschliessung / Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft
Montags bis freitags finden die Trauungen in den verschiedenen unten aufgeführten Trauungslokalen statt.
Für Samstagstrauungen bitten wir Sie, sich direkt mit dem jeweiligen Amt in Verbindung zu setzen.
Externe Zeremonielokale
⇒ in Sitten, in der Villa de Riedmatten ou in der Maison Supersaxo
⇒ in Savièse, in der Maison de commune / Salle Chavaz
⇒ in Conthey, in der Tour Lombarde
⇒ in Evolène, im Musée d'Evolène
Adresse und Kontakt:
Zivilstandsamt Sitten, Rue de Conthey 21, 1950 Sion 027 606 33 40
etatcivil-sion@admin.vs.ch
Zuständigkeit
Der Zivilstandkreis Siders ist zuständig für die Gemeinden der Bezirke Siders, mit Ausnahme der Gemeinde St-Léonard, welche dem Zivilstandsamt Kreis Sitten unterstellt ist.
Eheschliessung / Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft
Montags bis freitags finden die Trauungen in den verschiedenen unten aufgeführten Trauungslokalen statt.
Für Samstagstrauungen bitten wir Sie, sich direkt mit dem jeweiligen Amt in Verbindung zu setzen.
Externe Zeremonielokale
⇒ in Siders, in der Salle des mariages de l'office oder im Hôtel de ville / Salle du Conseil oder im Château Mercier (mit Sonderbedingungen)
Adresse und Kontakt:
Zivilstandsamt Siders, Bâtiment de la Police cantonale, Av. de France 21, 3960 Sierre 027 607 12 40
etatcivil-sierre@admin.vs.ch
Zuständigkeiten
Der Zivilstandskreis Martigny ist zuständig für die Gemeinden der Bezirke Martigny, Entremont und St-Maurice mit Ausnahme der Gemeinden Massongex, Mex, St-Maurice und Vérossaz, welche dem Zivilstandsamt Kreis Monthey unterstellt sind.
Eheschliessung / Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft
Montags bis freitags finden die Trauungen in den verschiedenen unten aufgeführten Trauungslokalen statt.
Für Samstagstrauungen bitten wir Sie, sich direkt mit dem jeweiligen Amt in Verbindung zu setzen.
Externe Zeremonielokale
⇒ in Martinach, in der Salle de l'office oder im Hôtel de ville (caveau) oder im Château de la Bâtiaz
⇒ in Bagnes, in der Abbaye
⇒ in Salvan, in der Maison de commune (salle des Combles)
Adresse und Kontakt:
Zivilstandsamt Martinach, Rue du Léman 29, 1920 Martigny 027 607 12 20
etatcivil-martigny@admin.vs.ch
Zuständigkeiten
Der Zivilstandkreis Monthey ist zuständig für die Gemeinden der Bezirke Monthey und St-Maurice ohne die Gemeinde Collonges, Dorénaz, Evionnaz, Finhaut, Salvan und Vernayaz, welche dem Zivilstandsamt Kreis Martinach unterstellt sind.
Eheschliessung / Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft
Montags bis freitags finden die Trauungen in den verschiedenen unten aufgeführten Trauungslokalen statt.
Für Samstagstrauungen bitten wir Sie, sich direkt mit dem jeweiligen Amt in Verbindung zu setzen.
Externe Zeremonielokale
⇒ in Monthey, in der Salle de l'office oder im Château de Monthey (salle des Franchises)
⇒ in St-Maurice, in der Salle bourgeoisiale
⇒ in Champéry, in der Salle du Conseil
⇒ in St-Gingolph, im Château (salle du billard)
Adresse und Kontakt:
Zivilstandsamt Monthey, Bât. de la Police cantonale, Av. du Simplon 32A, 1870 Monthey 027 607 12 00
etatcivil-monthey@admin.vs.ch
Zuständigkeiten
Der Zivilstandkreis Visp ist zuständig für die Gemeinden der Bezirke Visp, Westlich-Raron und Leuk sowie für die Gemeinde Eggerberg.
Eheschliessung / Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft
Montags bis freitags finden die Trauungen in den verschiedenen unten aufgeführten Trauungslokalen statt.
Für Samstagstrauungen bitten wir Sie, sich direkt mit dem jeweiligen Amt in Verbindung zu setzen.
Externe Zeremonielokale
⇒ in Visp, in der Burgerstube
⇒ in Zermatt, im Gemeindesaal
⇒ in Saas-Fee, im Gemeinde Haus (Gletscherstube)
⇒ in Steg, in der Burgerstube
⇒ in Leuk, im Rathaus
⇒ in Leukerbad, in der Burgerstube
Adresse und Kontakt:
Zivilstandsamt Visp, Rathaus, St. Martiniplatz 1, 3930 Visp 027 607 12 60
zivilstand-visp@admin.vs.ch
Zuständigkeiten
Der Zivilstandkreis Brig-Glis ist zuständig für die Gemeinden der Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms, ohne die Gemeinde Eggerberg, welche dem Zivilstandsamt Kreis Visp unterstellt ist.
Eheschliessung / Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft
Montags bis freitags finden die Trauungen in den verschiedenen unten aufgeführten Trauungslokalen statt.
Für Samstagstrauungen bitten wir Sie, sich direkt mit dem jeweiligen Amt in Verbindung zu setzen.
Externe Zeremonielokale
⇒ in Brig, im Ehrenburgersaal oder im Stockalperschloss (Seilerzimmer)
⇒ in Naters, im Junkerhof (Ratsstube)
⇒ in Ernen, im Tellenhaus (Tellensaal)
⇒ in Reckingen, in der Gemeindestube
Adresse und Kontakt:
Zivilstandsamt Brig-Glis, Altes Stockalperhaus, Alte Simplonstrasse 26, 3900 Brig-Glis 027 607 12 80
zivilstand-brig-glis@admin.vs.ch