Grundbucheintragung

Das Ziel der Grundbucheintragung ist die Behandlung der gestellten Anträge, die eine Änderung der Register bezwecken, um die ständige Nachführung der diesbezüglichen Informationen auf Walliser Gebiet (Grundbuchdaten) zu gewährleisten.

Die Grundbucheintragung erfolgt nach dem Anmeldeprinzip. In den meisten Fällen bedarf es der Mitwirkung eines Notars, um eine öffentliche Urkunde zu errichten, die dem zuständigen Grundbuchamt vorgelegt wird.

Der Rechtsstatus jedes Grundstücks wird in einer Reihe von Dokumenten festgehalten: das Tagebuch (in dem man die Anmeldungen nacheinander einträgt), das Hauptbuch (Gesamtheit der Grundstücksblätter), der auf der Basis der amtlichen Vermessung erstellte Grundbuchplan, die Grundbuchbelege (Kauf-, Dienstbarkeitsverträge, usw.) und das Hilfsregister (Eigentümer-, Gläubigerregister).

Nebenstehend finden Sie verschiedene Informationen und Richtlinien, die vom Grundbuchinspektorat erstellt wurden, um die Praktiken zu harmonisieren und zu verdeutlichen sowie die Beurkundung von Akten zu erleichtern.

Eine vereinfachte Liste mit Informationen zu den Dokumenten, die für bestimmte Arten von Anträgen vorzulegen sind, wurde ebenfalls erstellt. Alle diese Informationen sind unverbindlich, die Anträge werden von Fall zu Fall bearbeitet. Es kann sein, dass zusätzliche Dokumente angefordert werden müssen.

Erhebung der Handänderungssteuer

Richtlinien und zusätzliche Informationen : Grundbuch und Handänderungssteuer

Das Handänderungssteuergesetz (HG) führt zur Erhebung von Handänderungssteuern bei Grundstücksübertragungen, wie auch zur Erhebung von Pfandrechtssteuern und Einregistrierungsabgaben.

Die Grundbuchämter sind damit beauftragt, die Steuer über die direkte Grundstückübertragung einzuziehen (z.B. Verkauf einer Wohnung), während das Rechtsamt sich mit den Fällen von Aktienübertragung beschäftigt, die eine Grundstückübertragung implizieren (z.B. Verkauf der Aktien einer Immobiliengesellschaft).