Lohnfortzahlung infolge Krankheit beim Staat Wallis
Die Gehaltsfortzahlung für erkrankte Kantonsangestellte ist im Artikel 12 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis geregelt.
Der Besoldungsangspruch für Mitarbeitende, welche für eine unbefristete Dauer angestellt sind sowie für Mitarbeitende, welche für eine befristete Dauer, jedoch länger als 1 Jahr angestellt sind, wird während den folgenden Monaten das Gehalt folgendermassen ausgerichtet:
- Im ersten Dienstjahr: vollständige Besoldung während 6 Monaten;
- Im zweiten Dienstjahr: vollständige Besoldung während 8 Monaten;
- Im dritten Dienstjahr: vollständige Besoldung während 12 Monaten;
- Ab dem vierten Dienstjahr: vollständige Besoldung während 13.5 Monaten
Für Mitarbeitende, welche für eine befristete Dauer von einem Jahr oder weniger angestellt sind, entspricht die Gehaltsfortzahlung der Hälfte der gesamten Anstellungsdauer.
Krankmeldung
Kommt es zu einer Abwesenheit infolge Krankheit muss der Mitarbeitende den Vorgesetzten umgehend informieren, sowie ihm für die Absenz von mehr als 3 Arbeitstagen ein Arztzeugnis vorlegen. Falls es sich um eine fortlaufende Krankheit handelt, muss jeden Monat ein Arztzeugnis vorgewiesen werden, sowie vom direkten Vorgesetzten das Formular für fortlaufende Abwesenheit ausgefüllt und an die Dienststelle für Personalmangement gesendet werden.
Krankentaggeldversicherung bei Dienstaustritt
Falls das Arbeitsverhältnis beendet wird (z.B. durch Rücktritt des Mitarbeitenden oder Kündigung durch den Arbeitgeber usw.), erlischt die Lohnfortzahlungsplicht infolge krankheitsbedingter Abwesenheit am selben Tag wie das Dienstverhältnis. Die Lohnfortzahlungspflicht kann nicht länger aufrechterhalten werden als bis zum Tag der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Kontakt
Dienststelle für Personalmanagement
Adresse Place St-Théodule 151950 Sion
Telefon 027 606 27 50
Link Personenverzeichnis
@ E-Mail Adresse srh@admin.vs.ch
08:00 - 12:00 Uhr / 13:30 - 17:00 Uhr
Vortag Feiertag:
offen bis 16:00 Uhr