Verfahren bei Baubewilligungen
Laut Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) sind die Befugnisse des Kantons und der Gemeinde in Sachen Brandschutz klar verteilt. Mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten darf kein Bau erstellt, vergrössert oder umgebaut werden, ohne dass das KAF seine Vormeinung in Bezug auf Lage, Baumaterialien und gebäudeinterne Brandschutzmittel sowie Sicherheitseinrichtungen für Personen abgegeben hat.
Bei Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten wird diese Vormeinung von der Feuerkommission abgegeben.
Jedes Projekt, für das ein Baugesuch eingereicht wird, benötigt :
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eine Auflistung der geplanten Brandschutzmassnahmen, die vom Sicherheitsbeauftragten ausgefüllt und unterzeichnet wird
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eine Qualitätssicherungsstufe (QSS) und einen QS-Verantwortlichen Brandschutz
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ein Brandschutzkonzept
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Brandschutzpläne (für Einfamilienhäuser und Gebäude mit geringen Abmessungen nicht nötig)
Die Brandschutzmassnahmen müssen auf den Plänen mithilfe von Symbolen und Anmerkungen präzise eingezeichnet sein. Die Form der Darstellung ist frei. Nachfolgend werden einige Beispiele aufgeführt: