Die Gewaltenteilung
Die Schweiz hat die Gewaltenteilung mit der Bundesverfassung von 1848 eingeführt. Diese Gewaltenteilung verhindert die Konzentration der Macht bei einzelnen Personen oder Institutionen und schiebt dem Machtmissbrauch einen Riegel vor. Eine Person darf gleichzeitig nur einer der drei Staatsgewalten angehören.
Legislative | Exekutive | Judikative | |
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Grossrat | Staatsrat | Gerichte | Staatsanwaltschaft |
Präsident | Präsident | Präsident | Generalstaatsanwalt |
Bureau 11 Angeordnete | 5 Staatsräte | Gesamtgericht 15 Richter | Bureau 5 Staatsanwälte |
Verwaltungskommission | |||
5 Departemente | Kantonsgericht + 11 Erstinstanzgerichte | Zentrales Amt - 3 Regionalämter | |
Parlementsdienste | Staatskanzlei | Generalsekratriat | Zentrale Dienste |
Justizrat Aufsichtskommissionen Thematische Kommissionen (JuKo, FiKo, GPK) |
Aufsichtskommissionen (FI, RH,…) und verschienene Organisationen | Generalsekretariat und Unterkommissionen | Generalstaatsanwalt und stellvertretender Staatsanwalt |