BEZIRKSGERICHTE
Bezirksrichter
Es bestehen 9 Bezirksgerichte (3 deutscher, 6 französischer Sprache). An jedem Gericht amtet mindestens ein Richter. Im Übrigen erfolgt die Bestimmung der Anzahl Richter und deren Zuteilung durch das Kantonsgericht in dem durch den Grossen Rat festgesetzten Rahmen. Jeder Bezirksrichter verfügt über einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, falls er verhindert oder im Ausstand ist. An Bezirksgerichten mit mehreren Richtern erfolgt die gegenseitige Vertretung von Amtes wegen.
Die Bezirksrichter und ihre Stellvertreter sind Magistraten, die ihre Tätigkeit hauptamtlich ausüben. Sie sind Inhaber eines Lizentiats oder Masters der Rechte sowie in der Regel eines Anwaltsdiploms. Sie werden vom Kantonsgericht jeweils für eine Amtsperiode von 4 Jahren ernannt und vereidigt.
Das Kantonsgericht bestimmt auch in dem vom Grossen Rat festgesetzten Rahmen die Anzahl Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die einzelnen Bezirksgerichte. Das Kantonsgericht kann den Gerichtsschreibern Ersatzrichterfunktionen übertragen. Die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte verfügen in der Regel über dieselbe Ausbildung wie die Richter. Sie werden auf Vorschlag des Doyens des Bezirksgerichts vom Kantonsgericht für die Amtsperiode gewählt und vereidigt.
Der Zuständigkeitsbereich der Bezirksrichter ist derart vielfältig, dass nicht sämtliche Kompetenzen aufgezeigt werden können.Zivilsachen
Der Bezirksrichter instruiert und beurteilt unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesbestimmungen sämtliche Zivilsachen. Dabei amtet er stets als Einzelrichter, eventuell in Anwesenheit eines Gerichtsschreibers und/oder eines Sekretärs.
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Bezirksrichter ist Betreibungs- und Konkursrichter. Er ist namentlich für Rechtsöffnungen, Konkurse, Nachlassstundungen und Arreste zuständig. Zudem ist er die untere Beschwerdeinstanz gegen Amtshandlungen der Betreibungs- und Konkursämter.
Strafsachen
In Strafsachen ist der Bezirksrichter einzig Urteilsbehörde. Er entscheidet aufgrund der vom Staatsanwalt geführten Untersuchungen. Die schweren Fälle werden von einem der drei Kreisgerichte des Kantons behandelt. Diese setzten sich aus drei Bezirksrichtern und einem Gerichtsschreiber zusammen. Die leichteren Fälle, bei denen eine Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren droht und die keine freiheitsentziehenden Massnahmen nach sich ziehen, werden von einem Bezirksrichter im Beisein eines Gerichtsschreibers behandelt. Die Urteile des Bezirksrichters und des Kreisgerichts können in der Regel mit Beschwerde oder Berufung ans Kantonsgericht weitergezogen werden.