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Nationalrats- und Ständeratswahlen vom 22. Oktober 2023 - Verweis auf einige Regeln zur Stimmabgabe
Medienmitteilung
Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten
Nationalrats- und Ständeratswahlen vom 22. Oktober 2023 - Verweis auf einige Regeln zur Stimmabgabe
Am 22. Oktober 2023 werden die Walliserinnen und die Walliser ihre acht Abgeordneten in den Nationalrat sowie die beiden Abgeordneten in den Ständerat wählen. Im Hinblick auf diese Wahlen ruft der Kanton Wallis einige wichtige Regeln in Erinnerung.
- Angesichts der grossen Anzahl der für die Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023 eingereichten Listen (36 Listen) hat der Kanton, nach einer Praxis die im 2011 eingeführt wurde, ein Wahlzettelheft für diese Wahl erstellen lassen. Die amtlichen Wahlzettel befinden sich in einem Heft (A5-Format); um zu wählen, müssen die Wählerinnen und Wähler den Wahlzettel ihrer Wahl abreissen und ausfüllen.
Die Wählerin oder der Wähler muss den Wahlzettel vorsichtig abreissen und darauf achten, diesen nicht zu zerreissen. Dazu sollte der Wahlzettel zuerst gefaltet werden, bevor er abgerissen wird.
Sollte der Wahlzettel trotz allem zerreissen, kann der amtliche leere Wahlzettel verwendet und von Hand ausgefüllt werden. Das heisst, die Wählerin oder der Wähler kann die Nummer und/oder die Bezeichnung der Liste sowie die Namen und Vornamen der Kandidaten aufführen.
Wenn eine Wählerin oder ein Wähler feststellt, dass ihr/sein Wahlzettelheft unvollständig oder defekt ist, kann sie/er bei ihrer/seiner Gemeindeverwaltung ein neues beantragen. Der Wähler/die Wählerin muss sich auf das Gemeindebüro begeben, wo ihm/ihr im Austausch für das defekte Heft ein neues Wahlzettelheft ausgehändigt wird.
- Für jede Wahl verfügen die Stimmberechtigten über so viele Stimmen wie es Mitglieder zu wählen gibt.
Für die Nationalratswahl kann der Wahlzettel maximal acht Kandidatennamen aufweisen, da der Kanton Wallis acht Nationalratssitze hat. Die Stimmberechtigten können den Namen desselben Kandidaten zweimal auf dem Wahlzettel aufführen (kumulieren).
Nur Kandidaten, die auf amtlich hinterlegten Listen figurieren, können Stimmen erhalten.
Für die Ständeratswahl sind alle Kandidaturen auf ein und demselben Wahlzettel aufgeführt: dem einzigen amtlichen Wahlzettel. Nur der einzige amtliche Wahlzettel ist gültig und ist für diese Wahl zu verwenden.
Auf dem einzigen amtlichen Wahlzettel sind alle Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl aufgeführt, wobei sich neben jeder Kandidatur ein Kästchen zum Ankreuzen befindet. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger geben ihre Stimmen den Kandidatinnen und Kandidaten ihrer Wahl, indem sie handschriftlich ein Kreuz in das Kästchen neben dem Namen machen.
Im ersten Wahlgang kann der Wähler maximal zwei Kästchen ankreuzen.
Im zweiten Wahlgang kann der Wähler maximal zwei Kästchen ankreuzen, sofern im ersten Wahlgang kein Kandidat gewählt wurde. Falls ein Kandidat im ersten Wahlgang gewählt wurde, kann ein einziges Kästchen angekreuzt werden.
Kreuzt der Wähler mehr Kästchen an, als Personen zu wählen sind, ist der einzige amtliche Wahlzettel ungültig.
- Die für die Nationalratswahlen hinterlegten Listen zeigen, dass mehrere Kandidatinnen und Kandidaten den gleichen (Nach-)Namen tragen.
Folglich müssen die Stimmberechtigten ihre Stimme eindeutig individualisieren, indem sie auf dem Wahlzettel den Namen, den Vornamen, die Nummer oder jeden anderen Zusatz (Beruf, Wohnort) aufführen, der eine sichere und eindeutige Identifizierung der Kandidaten ermöglicht, um diesen die Stimme zuzuordnen.