null Gesetz über die politischen Rechte
Medienmitteilung Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport

Gesetz über die politischen Rechte

Inkrafttreten der Änderung am 1. April 2023
Die Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (kGPR) wurde am 17. November 2022 vom Grossen Rat verabschiedet und tritt am 1. April 2023 in Kraft. Es sind mehrere Neuerungen vorgesehen, namentlich ein einziger Wahlzettel für die Ständeratswahl und die Einführung von Vorschriften zur Transparenz bei der Finanzierung des politischen Lebens.

 

 

Am 17. November 2022 hat der Grosse Rat die Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (kGPR) verabschiedet. Diese Änderung wurde am 17. März 2023 von der Bundeskanzlei genehmigt und tritt am 1. April 2023 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen, die in das Gesetz aufgenommen wurden, sind folgende:

Einziger amtlicher Wahlzettel für die Ständeratswahl

Neu wird für die Ständeratswahl ein einziger amtlicher Wahlzettel gedruckt. Dieser einzige amtliche Wahlzettel enthält alle gültig hinterlegten Kandidaturen. Der stimmberechtigte Bürger übt sein Stimmrecht unter Verwendung des einzigen amtlichen Wahlzettels aus. Der stimmberechtigte Bürger gibt seine Stimmen den kandidierenden Personen, indem er von Hand das Kästchen neben ihrem Namen ankreuzt.

Der einzige amtliche Wahlzettel ist ungültig, wenn er mehr angekreuzte Kästchen enthält, als Personen zu wählen sind. Im ersten Wahlgang kann der stimmberechtigte Bürger somit maximal zwei Kästchen ankreuzen. Im zweiten Wahlgang kann er maximal zwei Kästchen ankreuzen, wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang gewählt wurde. Wurde ein Kandidat im ersten Wahlgang gewählt, so kann ein nur ein Kästchen ankreuzen.

Der einzige amtliche Wahlzettel betrifft ausschliesslich die Ständeratswahl. Er findet keine Anwendung auf andere Wahlen, die nach dem Majorzsystem stattfinden.

Es sei darauf hingewiesen, dass der einzige amtliche Wahlzettel der einzige Wahlzettel ist, der für die Ständeratswahl gedruckt wird. Es wird kein leerer amtlicher Stimmzettel gedruckt. Stimmberechtigte Bürger, die leer stimmen möchten, müssen den einzigen amtlichen Wahlzettel in das Stimmkuvert stecken, ohne ihn zu ändern, d. h. ohne ein Kästchen anzukreuzen.

Transparenz bei der Finanzierung des politischen Lebens

Mit der Änderung des kGPR werden Regelungen zur Transparenz der Finanzierung des politischen Lebens eingeführt.

Jede kantonale politische Partei, die im Grossen Rat vertreten ist, hält ihre Jahresrechnung und ihre Kampagnenrechnung zur Verfügung. In beiden Fällen muss die Liste der Spender erstellt werden.

Jedes Kampagnenkomitee oder jede Organisation, die massgeblich an Wahl- oder Abstimmungskampagnen auf kantonaler Ebene beteiligt ist, hält seine/ihre Kampagnenrechnung und die Liste seiner/ihrer Spender zur Verfügung. Als letzter Punkt hält jeder Kandidat für die Staatsrats- oder Ständeratswahl die Liste seiner Spender zur Verfügung.

Unter Spender ist eine natürliche oder juristische Person zu verstehen, die eine oder mehrere Spenden von einem Gesamtbetrag von mehr als 5’000 Franken an ein und dieselbe Entität (z. B. Partei, Komitee, Organisation oder Kandidat) geleistet hat.

Die Formulierung «zur Verfügung halten» bedeutet, dass die vorgenannten Personen und Entitäten die angeforderten Dokumente (Jahresrechnung, Kampagnenrechnung, Liste der Spender) jedem Interessierten, der ein entsprechendes schriftliches Gesuch stellt, innert zehn Tagen mitteilen müssen. Wird diesem Gesuch nicht Folge geleistet, kann sich der Interessierte an den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden, der dann ein Schlichtungsverfahren einleitet.

Das kGPR zielt nur auf kantonale Abstimmungen und Wahlen ab. Es bezieht sich nicht auf eidgenössische und kommunale Abstimmungen und Wahlen (im Bundesrecht wurden eigene Vorschriften zur Transparenz bei der Finanzierung des politischen Lebens eingeführt).

Inhalt der Erläuterung

Die vor jeder Abstimmung erstellte Erläuterung legt den Stimmbürgern die Abstimmungsvorlage dar, damit diese sich eine Meinung bilden und in Kenntnis der Sachlage entscheiden können. Durch das neue Recht wird die bestehende Praxis formalisiert, wonach das Referendums- oder Initiativkomitee einen Text mit seinen Argumenten verfassen kann, den der Staatsrat anschliessend in seiner Erläuterung zur betreffenden kantonalen Abstimmung übernimmt.

Information der Stimmbürger vor einem kommunalen Urnengang

Das neue Recht sieht vor, dass die Gemeinden nunmehr verpflichtet sind, vor kommunalen Abstimmungen und Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden eine Erläuterung zu erstellen. Diese Anforderung zielt auf kommunale Abstimmungen ab, die an einem Sonntag gemäss den Vorschriften des kGPR stattfinden, gilt jedoch nicht für Abstimmungen an einer Urversammlung (gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes).

Frist für den Erhalt des Stimmmaterials für die zweiten Wahlgänge

Im Falle eines zweiten Wahlgangs müssen die Stimmbürger das Stimmmaterial spätestens acht Tage vor dem Urnengang erhalten (statt wie vorher fünf Tage). Diese Regelung betrifft alle kantonalen und kommunalen Wahlen, die nach dem Majorzsystem stattfinden.

Wahlzettel für die Grossratswahl

Das Parlament hat beschlossen, zum System zurückzukehren, das vor 2021 galt: Die Grossrats- und Suppleantenkandidaten einer Partei werden nun wieder auf dem gleichen Wahlzettel aufgeführt.

© Canton du Valais Nathalie Germanier