Lenk- und Ruhezeit für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer
Die Regeln betreffend der Lenk- und Ruhezeit für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen ergeben sich hauptsächlich aus der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (ARV 1) und der Verordnung vom 6. Mai 1981
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen
und schweren Personenwagen (ARV 2).
Die Unternehmen, die während des ganzen Jahres mit regelmässigen Arbeitszeiten arbeiten, haben die Möglichkeit, eine Befreiung von der Führung des Registers der Arbeitszeiten zu beantragen. Diese Anfrage muss mittels des entsprechenden Formulars für jeden Chauffeur gemacht werden.
Die Befreiung, ein Register zu führen, entbindet aber auf keinen Fall den Arbeitgeber und die Chauffeure, ihre Verpflichtungen betreffend der Kontrollen und der korrekten Manipulierung der Fahrtenschreiber zu erfüllen.
Documents
- pdf Brochure d'informations sur l'OTR1.pdf
- pdf Brochure véhicule utilitaire léger - Le plus important en bref.pdf
- pdf Brochure sécurité du chargement - Le plus important en bref.pdf
- pdf Formulaire de requête d'autorisation de dispense de tenue d'un registre quant à la durée du travail, de la conduite et du repos.pdf