Communiqué de presse

Medienmitteilung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Wallis : Verweigerung der Anordnung von Untersuchungshaft

04/11/2021

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. November 2021 beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) in Sitten die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von einem Monat gegen drei beschuldigte Personen. Diese sollen sich seit mehreren Wochen geweigert haben, die aktuell geltenden Corona-Massnahmen in einem von ihnen betriebenen Restaurationsbetrieb im Oberwallis - so unter anderem die Umsetzung der Zertifikatspflicht - zu befolgen sowie letztendlich die Schliessungsanordnung bzw. die Konsequenzen des Entzugs der Gastgewerbe-Betriebsbewilligung zu akzeptieren. 
Zwischen dem 29. und dem 31. Oktober 2021 seien die amtlichen polizeilichen Siegel am Haupteingang des Betriebs mehrfach entfernt und weiterhin Gäste bewirtet worden. Die Beamten seien an der Ausführung ihrer Amtshandlungen gehindert und dabei auch bedroht und beschimpft worden.


2.    Das ZMG betrachtet den dringenden Tatverdacht, dass sich die Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Siegelbruchs (Art. 290 StGB), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie allenfalls der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben, als klar gegeben.


3.    Das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds, der für die Anordnung von Untersuchungshaft nebst dem dringenden Tatverdacht zusätzlich erfüllt sein müsste, verneint das ZMG jedoch.
Die Staatsanwaltschaft macht Ausführungsgefahr geltend (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Bejahung dieses besonderen Haftgrunds setzt voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. 
Das ZMG schliesst nicht aus, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer bisherigen strikten Weigerungshaltung und trotz der gegenteiligen Bekundungen der Strafverteidiger auch zukünftig nicht gewillt sein könnten, die entsprechenden behördlichen Massnahmen zu akzeptieren. Dadurch könnte (zumindest theoretisch) die Verbreitung des Corona-Virus gefördert und die öffentliche Gesundheit beeinträchtigt werden. Das ZMG erachtet jedoch die gesetzlich verlangte drohende Schwere als nicht gegeben, um eine weitere Präventivhaft zu begründen.
Des Weiteren beurteilt das ZMG die in den sozialen Netzwerken kursierende «Frage» des einen Beschuldigten, ob bzw. dass er sich «dann vielleicht ebenfalls eine Schusswaffe organisieren müsse», als eine im Rahmen der mündlichen Auseinander-setzung mit der Polizei nach einem mutmasslichen Siegelbruch getätigte Äusserung. Diese ist im Kontext zu beurteilen und lässt in Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung objektiv nicht zweifelsohne erkennen, dass sie auch ernst gemeint sein könnte bzw. umgesetzt wird.
Aus den Akten sind keine weiteren konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass durch Drohungen das Leben von Drittpersonen ernsthaft gefährdet sein könnte. 
Die Staatsanwaltschaft macht als weiteren Haftgrund zudem Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr geltend (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Es sei noch nicht abschliessend untersucht worden, wer für welche Straftaten, insbesondere die Siegelbrüche, verantwortlich gemacht werden könne. Gemäss ZMG ist aktenkundig, dass die beschuldigten Personen diesbezüglich bereits polizeilich befragt sowie auch von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sind. Auch hätten weitere Einvernahmen seit Eingang der Haftanträge durchgeführt werden können. Ein weiterer Erkenntnisgewinn ist nicht zu erwarten. Dass die Beschuldigten nach ihrer Freilassung versuchen könnten zu involvierten Personen Kontakt aufzunehmen und das Verfahren zu torpedieren, wird durch das ZMG als eine rein theoretische Annahme gewertet, die eine Anordnung von Haft mangels konkreter Verdunkelungsgefahr nicht zu rechtfertigen vermag.


4.    Mangels besonderer Haftgründe - sowie in Anbetracht der drohenden Sanktionen (Verhältnismässigkeitsprinzip) - hat das ZMG die Haftanträge der Staatsanwaltschaft gegen die drei Beschuldigten abgewiesen und die unverzügliche Haftentlassung verfügt.
Diese Verfügungen des ZMG sind noch nicht rechtskräftig; die Staatsanwaltschaft hat jedoch bestätigt, dass auf die Einreichung einer Beschwerde verzichtet werde.

Sitten, 4. November 2021

Das Zwangsmassnahmengericht Sitten


In dieser Angelegenheit werden keine weiteren Informationen oder Kommentare abgegeben.