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Vorauszahlungen im Rahmen eines BewG-Bewilligungsverfahrens

24/04/2024 | Dienststelle der Grundbuchwesen

 

Im Rahmen eines BewG-Bewilligungsverfahrens nach Art. 5 lit. b GABewG und Art. 9 Abs. 2 BewG BewG (Erwerb einer Ferienwohnung) erlaubt das Rechtsamt der Dienststelle für Grundbuchwesen (Bewilligungsbehörde für Entscheide in BewG-Sachen) den Urkundspersonen, vor der Zusicherung der Gewährung einer Kontingentseinheit und nur bei der Vorbereitung der diesbezüglichen Akten eine Anzahlung der erwerbenden Partei in Höhe von maximal 10% des Gesamtkaufpreises auf ihrem Konsignationskonto entgegenzunehmen. Dieses Element stellt eine Praxisänderung dar und ist mit Wirkung ex nunc ab dem Erscheinen dieser Information anwendbar. Das Rechtsamt der Dienststelle für Grundbuchwesen behält sich jederzeit die Möglichkeit vor, diese Regel entsprechend der Situation des Kontingents zu ändern.