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Vorkaufsrecht – Mitteilung an die Vorkaufsberechtigten

13/06/2024 | Dienststelle der Grundbuchwesen

 

Art. 681a Abs. 1 ZGB sieht vor, dass der Verkäufer die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen muss. Nach dem zweiten Absatz der Bestimmung, muss der Vorkaufsberechtigte, sofern er sein Recht ausüben will, dieses innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden. Art. 216d Abs. 1 und Art. 216e OR haben denselben Wortlaut für vertragliche Vorkaufsrechte.

In diesem Zusammenhang müssen die Notare/Notarinnen ihren Urkunden, welche Grundstücke zum Gegenstand haben, an denen Dritte ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht haben, eine notarielle Erklärung beilegen.

Als Formulierungsvorschlag für diese Erklärung:

"Der Notar/die Notarin bestätigt in seiner/ihrer Eigenschaft als Urkundsperson gegenüber dem Grundbuchamt:

- dass er/sie den vorliegenden Vorkaufsfall allen Berechtigten des (gesetzlichen) Vorkaufsrechts (oder vorgemerkt gemäss BG Nr. ...) rechtsgültig angezeigt hat; und

- dass die Ausübungsfrist abgelaufen ist, ohne dass ihm/ihr ein Vorkaufsberechtigter/eine Vorkaufsberechtigte mitgeteilt habe, dass er/sie sei/ihr Recht ausüben wolle (oder dass alle Vorkaufsberechtigten ihm/ihr ihre Verzichtserklärung in Bezug auf die Ausübung des Vorkaufsrechts haben zukommen lassen)."