160 Nicht verrechnete Verluste
160 Nicht verrechnete Verluste
Verlustüberschüsse aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt worden sind (Art. 27 Abs. 1 StG).