Die Adoption

Für das Adoptionsverfahren sind verschiedene Ämter zuständig.

Die gemeinschaftliche Adoption (national und international)

Das Amt für Kindesschutz ist für gemeinschaftliche Adoption (national und international) - gem. Art. 264 ff ZGB zuständig.

Interessierte Familien können das Anmeldeformular direkt beim Sekretariat des Amts für Kindesschutz in Sitten anfordern.

Die Stiefkind-Adoption

Stiefkind-Adoption (des Ehegatten, Partners oder Konkubinatspartners) und Adoption volljähriger Personen - gem. Art. 264c ff ZGB  - gem. Art. 266 ff ZGB - Für alle Auskünfte betreffend diese zwei Adoptionsarten, kontaktieren Sie bitte direkt die Dienststelle für Bevölkerung und Migration.

Nachforschungsgesuche der leiblichen Eltern oder des adoptierten Kindes

Ein Formular für Nachforschungsgesuche der leiblichen Eltern oder des adoptierten Kindes – gemäss Art. 268b ff ZGB – ist auf der Homepage der Dienststelle für Bevölkerung und Migration verfügbar. Das ausgefüllte Nachforschungsgesuch ist mit den erforderlichen Beilagen an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration zu senden.

Informationen zu den Wirkungen der Adoption finden Sie auf der Webseite der Dienststelle für Bevölkerung und Migration.

Wichtige Informationen für Personen, die sich für eine Adoption interessieren

Sie planen eine Adoption und haben sich über die Möglichkeiten informiert, ein Gesuch für die Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland oder der Schweiz einzureichen.

Sie haben wahrscheinlich erfahren, dass die meisten Länder nationalen Adoptionen den Vorzug vor internationalen Adoptionen geben, da die Kinder möglichst nicht entwurzelt werden sollen. Dadurch finden gesunde Kleinkinder in der Regel eine Familie in ihrem Heimatland und werden nicht mehr im Ausland platziert.

In zwei Ländern, nämlich Thailand und Haiti, war es bis vor Kurzem noch möglich, ein Gesuch für die Aufnahme eines gesunden Kleinkindes zu stellen.

Wir informieren Sie darüber, dass diese Länder derzeit einem nicht eindeutig befristeten Moratorium unterliegen.

In Thailand ist es zwar immer noch möglich, eine Adoptionsgenehmigung zu erhalten, allerdings fast ausschliesslich für die Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen («Special Needs»), d. h. Kinder mit gesundheitlichen Einschränkungen oder älter als 54 Monate (4,5 Jahre).

Was Haiti betrifft, so sind alle Adoptionsverfahren mindestens bis zum 31. Mai 2022 ausgesetzt (Verlängerung möglich).

Infolgedessen sind die Aussichten, ein gesundes Kind unter vier Jahren zu adoptieren, nunmehr verschwindend gering.

Derzeit gibt es insgesamt nur noch drei Länder, in denen es möglich ist, ein Gesuch für die Aufnahme eines Kleinkindes zu stellen. Es sind dies Togo, die Dominikanische Republik und Burkina Faso. Die Wartezeiten in diesen Ländern sind allerdings sehr lang und die Erfolgsaussichten gering. Ausserdem können die spezifischen Bedingungen in jedem dieser Länder Adoptiveltern davon abhalten, überhaupt ein Gesuch einzureichen.

Von der möglichen Alternative, die die USA anbieten, wird dringend abgeraten, da die Verfahren ethisch fragwürdig, unzuverlässig und extrem teuer sind.

Was eine Adoption innerhalb der Schweiz betrifft, so sind die Aussichten, ein Kind aufnehmen zu können, sehr gering (es gibt höchstens einen Fall/Kindervorschlag pro Jahr).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei den Kindern, die Adoptiveltern suchen, hauptsächlich um Kinder mit besonderen Bedürfnissen handelt, d. h. Kinder, die älter als fünf Jahre sind, gesundheitliche Einschränkungen haben oder mehrere Geschwister. Die Aufnahme von Kindern mit diesem Profil ist komplex und erfordert von den Adoptiveltern besondere Kompetenzen, die eine ganz spezifische Vorbereitung voraussetzen.