Kantonaler Richtplan - Ergänzende Genehmigung durch den Bund
Nun verfügt der Kanton Wallis über die Grundlagen, um Zonen für touristische Infrastrukturprojekte und Windkraftanlagen auszuscheiden, denn die entsprechenden Koordinationsblätter des Kantonalen Richtplans für touristische Beherbergung, Camping und Windkraftanlagen sind vom Bund jetzt nachträglich genehmigt worden. Nur die Prüfung des Koordinationsblattes für Maiensässzonen wurde sistiert, bis das Blatt die Anforderungen des Bundesamtes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erfüllt.
Das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) schrieb den Kantonen vor, ihren Richtplan innert fünf Jahren daran anzupassen. Der Kanton Wallis kam dieser Pflicht fristgerecht nach. Sein Richtplan wurde vom Bundesrat am 1. Mai 2019 genehmigt. Nur die Koordinationsblätter A.5 «Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen», B.2 «Touristische Beherbergung», B.3 «Camping» und E.6 «Windkraftanlagen» blieben von der Genehmigung ausgeschlossen und mussten in einem separaten Entscheid behandelt werden.
Nun wurden auch die Blätter «Touristische Beherbergung», «Camping» und «Windkraftanlagen» vom UVEK genehmigt. Diese erlauben es dem Kanton nun, die Zonen für touristische Infrastruktur- und Beherbergungsprojekte auszuscheiden; dies gilt ebenso, unter bestimmten und sehr strengen Auflagen, für innovative und alternative Beherbergungsangebote, die mit der Zweitwohnungsgesetzgebung zu vereinbaren sind. Mit dem Entscheid des UVEK wurde sodann auch die Klassierung der folgenden Standorte für Windkraftanlagen in der Kategorie «Festsetzung» bestätigt: Les Dents du Midi (Collonges und Dorénaz), Le Rosel (Martigny), Le Grand Chavalard (Charrat) und, unter gewissen Auflagen, auch La Combe de Barasson (Bourg-St-Pierre). Damit können die Planungs- und Baubewilligungsverfahren für diese Projekte fortgeführt werden.
Maiensässzonen auf Stand-by
Die Prüfung des Koordinationsblattes A.5 «Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen» wurde sistiert, bis es die vom Bund gestellten Bedingungen erfüllt. Diese lauten folgendermassen:
- die kantonale Vollzugshilfe für dieses Koordinationsblatt ist zu überarbeiten, da sie nicht hinreichend verbindlich ist;
- die Bestimmungskriterien für geschützte Maiensässzonen und Gebäude sind zu ergänzen und zu präzisieren, insbesondere der Begriff «schützenswert»;
- es ist ein Gesamtüberblick über die Ist-Situation und die zu erreichenden Ziele zu geben.
Um diese Anforderungen erfüllen zu können, müssen zusätzliche Analysen durchgeführt werden, wie zum Beispiel eine kantonale Landschaftskonzeption, an der zurzeit gearbeitet wird. Es wird auch darum gehen, den Inhalt des Koordinationsblattes A.5 des Kantonalen Richtplans dahingehend zu ändern, dass es wieder mit dem Genehmigungsverfahren nach Art. 7 ff. des kRPG übereinstimmt (öffentliche Auflage, Staatsratsbeschluss, Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates und schliesslich Genehmigung durch den Bundesrat).
Im Einvernehmen mit der Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt des Grossen Rates wird ein Treffen zwischen einer Delegation des Kantons und dem Bund anberaumt, um die Erfüllungsbedingungen hinsichtlich einer späteren Genehmigung des Blattes durch den Bundesrat zu klären. Bei dieser Gelegenheit werden auch die zwischenzeitlich für die Behandlung von Baugesuchen in diesen Gebieten geltenden Kriterien und Regeln für die Praxis ausgehandelt werden.
Die Unterlagen zur ergänzenden Genehmigung des kantonalen Richtplans durch den Bund sind unter folgender Adresse erhältlich: https://www.vs.ch/de/web/sdt/plan-directeur-cantonal-2019