Auflösung und Löschung eines Vereins
Auflösung und Löschung eines Vereins
Auflösung
Die Auflösung einer Genossenschaft (Art. 89 HRegV ist durch die Generalversammlung zu beschliessen. Die Generalversammlung hat zudem die Gesellschaft in Liquidation zu setzen, eine bzw. einen oder mehrere Liquidatorinnen und Liquidatoren zu ernennen sowie dessen bzw. deren Zeichnungsberechtigungen festzulegen.
Anschliessend ist uns eine Anmeldung zur Auflösung, unterzeichnet von einem Mitglied der Verwaltung mit Einzelunterschrift oder von zwei Mitgliedern zuzustellen.
Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit auf dem Handelsregister deponiert ist, muss eine Beglaubigung der Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann bei einem Notar oder beim Handelsregister vorgenommen werden.
Publikation der Schuldenrufe im SHAB und Löschung im Handelsregister
Nach Eintragung der Auflösung (Art. 89 HRegV i.V.m. (Art. 65 HRegV im Handelsregister haben die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen dreimaligen Schuldenruf zu publizieren. Die Löschung ist von den Liquidatoren erst nach Beendigung aller Liquidationshandlungen anzumelden, frühestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schuldenrufes im SHAB (Art. 913 Abs. 1 OR i.V.m. (Art. 745 Abs. 2 OR. Die Löschungsanmeldung kann indessen bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR. In der entsprechenden Anmeldung, die durch sämtliche Liquidatoren zu unterzeichnen ist, sind die Daten der Schuldenrufe aufzuführen.
Sobald die Löschungsbewilligungen der Eidgenössischen und Kantonalen Steuerverwaltung beim Handelsregisteramt eingegangen sind (Art. 89 HRegV i.V.m. (Art. 65 Abs. 2 HRegV, wird die Genossenschaft im Handelsregister gelöscht.
Link : Für die Veröffentlichung der Schuldenrufe ist die Verwendung des
(Online-Formulardienstes des SHAB obligatorisch.