Neueintragung einer Genossenschaft
Neueintragung einer Genossenschaft
Procédure à suivre lors de la constitution d’une société coopérative, voir articles 828 ss CO
Contenu des pièces justificatives, voir articles 84 ss ORC
Anmeldung
In der Anmeldung ist die einzutragende Genossenschaft unter Angabe von Firma, Sitz (politische Gemeinde), Rechtsdomizil (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft) eindeutig zu identifizieren. Für die Einzelheiten kann auf die beigefügten und in der Anmeldung aufzuführenden Belege verwiesen werden.
Link : Formular Neueintragung SCOOP
Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern der Verwaltung oder einem Mitglied der Verwaltung mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV). Zusätzlich sind die Unterschriften aller übrigen Personen mit Zeichnungsberechtigung (zeichnungsberechtigte Mitglieder der Verwaltung, Direktorinnen/Direktoren, Prokuristinnen/Proku#risten usw.) anzubringen bzw. auf separaten Unterschriftenbögen einzureichen (Art. 21 Abs. 1 HRegV). Sämtliche Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen (Art. 18 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 3 HRegV).
Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege
Protokoll über die Gründungsversammlung
Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, dass mindestens sieben Gründerinnen und Gründer anwesend bzw. vertreten waren (Art. 831 Abs. 1 OR; Art. 86 lit. a HRegV) sowie die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern und den Vertreterinnen und Vertretern (Art. 85 lit. a HRegV). Bei der Gründung eines Genossenschaftsverbandes müssen mindestens drei Genossenschaften beteiligt sein (Art. 921 OR; Art. 86 lit. a HRegV). Das Protokoll hat ferner die Erklärung der Gründerinnen und Gründer zu enthalten, eine Genossenschaft zu gründen, die Genehmigung der Statuten sowie die Wahl der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle bzw. den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Art. 85 lit. b, c, e und f HRegV). Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision muss die Erklärung beinhalten, dass die Genossenschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt, die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und alle Gründerinnen und Gründer auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben (Art. 89 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 HRegV). Bei allfälligen Sacheinlagen bzw. Sachübernahmen muss sich aus dem Protokoll auch die Tatsache ergeben, dass der Gründungsbericht der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde (Art. 834 Abs. 2 OR; Art. 85 lit. d HRegV). Das Protokoll ist von allen Gründerinnen und Gründern zu unterzeichnen (Art. 85 lit. g HRegV).
Statuten
Die Statuten sind mit dem Genehmigungsdatum zu versehen und durch ein Mitglied der Verwaltung original-handschriftlich zu unterzeichnen (Art. 834 Abs. 1 OR; Art. 84 Abs. 1 lit. b HRegV).
Wahlannahmeerklärungen der Mitglieder der Verwaltung und der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle
Die Erklärungen sind originalhandschriftlich unterzeichnet einzureichen. Die Wahlannahme kann auch durch die Unterzeichnung der Anmeldung oder des Gründungsprotokolls erfolgen.
Protokoll des zuständigen Genossenschaftsorgans über die Konstituierung der Verwaltung und die Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen (Art. 898 Abs. 1 OR; Art. 84 Abs. 1 lit. e HRegV)
Das Protokoll kann als durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von denselben Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 HRegV). Sofern die Verwaltung für die Beschlussfassung zuständig ist, genügt auch ein durch sämtliche Mitglieder der Verwaltung originalhandschriftlich unterzeichneter Zirkularbeschluss (z.B. in Form einer Anmeldung; Art. 23 Abs. 2 und 3 HRegV). Regeln die Statuten die Zeichnungsbefugnisse durch deren Zuordnung zu bestimmten Chargen abschliessend, so ist lediglich ein Protokoll über die Chargenverteilung einzureichen.
Stampa-Erklärung und Lex-Friedrich-Erklärung
Die Stampa-Erklärung ist die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, wonach keine anderen Sacheinlagen oder Sachübernahmen bestehen als die in den Gründungsunterlagen genannten (Art. 84 Abs. 1 lit. g HRegV). Die Lex-Friedrich-Erklärung dient der Abklärung der Frage, ob eine Genossenschaft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland an die Bewilligungsbehörde zu verweisen ist. Die Stampa-Erklärung ist durch die Gründerinnen und Gründer bzw. Vertreterinnen und Vertreter und die Lex-Friedrich-Erklärung durch die anmeldenden Personen originalhand-schriftlich zu unterzeichnen. Das Handelsregisteramt gibt entsprechende Formulare ab.
Gründungsbericht
Bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen ist ein von allen Gründerinnen und Gründern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern originalhandschriftlich unterzeichneter Gründungsbericht im Sinne von Art. 834 Abs. 2 OR einzureichen (Art. 84 Abs. 3 lit. c HRegV).
Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, Inventarlisten
Bei einer Gründung mit Sacheinlagen (vgl. Art. 833 Ziff. 2 OR) oder Sachübernahmen (vgl. Art. 833 Ziff. 3 OR) sind Sacheinlageverträge und Sachübernahmeverträge einzureichen. Eine Ausnahme gilt bei beabsichtigter Sachübernahme.
Wird das Kapital durch die Einlage eines Geschäftes oder eines Geschäftsteiles liberiert oder soll die Genossenschaft von Genossenschaftern oder von einer diesen nahe stehenden Person ein Geschäft oder einen Geschäftsteil übernehmen, so ist nebst dem Vertrag auch das Inventar einzureichen.
Die genannten Belege sind im Original oder als beglaubigte Kopien einzureichen.
Erklärung betreffend Rechtsdomizil
Es ist dem Handelsregisteramt mitzuteilen, ob die Genossenschaft an der einzutragenden Adresse über ein Rechtsdomizil verfügt (Art. 117 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. c HRegV). Darunter ist gemäss Art. 2 lit. c HRegV eine Adresse zu verstehen, unter der die Genossenschaft an ihrem Sitz erreicht werden kann, z.B. ein Lokal, über das die Genossenschaft aufgrund eines Rechtstitels (z.B. Eigentum, Miete, Untermiete etc.) tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine c/o-Adresse vor. In diesem Falle ist zusätzlich die Domizilhalterin bzw. der Domizilhalter anzumelden und deren bzw. dessen schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er der Genossenschaft an der angegebenen Adresse ein Rechtsdomizil gewähre, einzureichen (Art. 84 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 117 Abs. 3 und Art. 2 lit. c HRegV).
Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Eine Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen).
Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter
Wenn es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ist ein Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter (unter Angabe von FamiLinkname, Vorname, Geburtsjahr, Heimatort und Wohnort), welches durch ein Mitglied der Verwaltung originalhandschriftlich unterzeichnet ist, einzureichen (Art. 84 Abs. 1 lit. h HRegV).
Übersetzungen
Fremdsprachigen Belegen (weder Deutsch noch Französisch) ist grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen (Art. 20 Abs. 3 HRegV). Übersetzungen werden nur von dazu qualifizierten Übersetzerinnen und Übersetzern (z.B. amtliche Übersetzer/innen, diplomierte Dolmetscher/innen) anerkannt (bezüglich der Einzelheiten).
Link : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege").