Neueintragung des Kollektivgesellschaft
Neueintragung des Kollektivgesellschaft
Für die Neueintragung einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister benötigen wir eine korrekt ausgefüllte und durch alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter unterzeichnete Anmeldung.
Link : Formular Neueintragung KLG
Die Unterschriften aller zeichnungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie weiterer zeichnungsberechtigter Personen sind notariell zu beglaubigen oder auf dem Handelsregisteramt durch persönliche Vorsprache am Schalter zu zeichnen. Es ist uns ein Legitimationspapier vorzulegen (gültige ID oder gültiger Pass). Ein Führerausweis genügt nicht.
Die Gebühren für Geschäfte, welche am Schalter abgegeben werden, müssen direkt bezahlt werden (in bar).
Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege
Eine Kollektivgesellschaft besteht aus zwei oder mehr gleichberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die allesamt für die Schulden des Geschäftsbetriebes mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt und solidarisch haften.
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem die Gesellschaft im Geschäftsleben auftritt (z.B. in Inseraten, auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten). Die Firma ist immer so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Beispielsweise machen sich die Gesellschafterinnen und Gesellschafter strafbar, wenn sie die Firma nur unvollständig verwenden.
Die Gesellschaft kann unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze zur Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss stets die Rechtsform angegeben werden (Kollektivgesellschaft oder KlG oder KLG). Nebst der Rechtsform können Zusätze in die Firma aufgenommen werden, wie bspw. Vor- und FamiLinknamen, Umschreibung der Gesellschaftstätigkeit, Gesellschaftssitz oder Fantasiebegriffe.
Beispiele:
- M. Carron & Co. Kollektivgesellschaft
- Kollektivgesellschaft Ruhighaus
- ABC Lebensmittel KlG
- Carron restaurants, KLG, St-Maurice (Achtung: zulässig nur ob der Sitz in Saint-Maurice ist
- Conseils XYZ, Pascal Muster KLG
Für die Schreibweise der Firma dürfen sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabischen Zahlen frei verwendet werden. Interpunktionszeichen sind nur zulässig, wenn sie mit Buchstaben oder Zahlen kombiniert werden. Wiederholungen oder Kombinationen von Interpunktionszeichen sind nicht zulässig. Grafische Besonderheiten (Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.) können im Handelsregister nicht eingetragen werden. Zwischen einzelnen Zeichen darf höchstens ein normaler Wortabstand (Leerschlag) gesetzt werden. Es dürfen keine Symbole (*, £, $, #, %, _, @, √, Ø, | usw.) und Bildzeichen (♥, ♣, ♪, ☺, ☼ usw.) verwendet werden. Zulässig sind die gebräuchlichen Zeichen „&“ und „+“, wenn sie als „und“ verwendet werden.
Unzulässige Beispiele:
- Muster + Kollektivgesellschaft
- Kollektivgesellschaft ABC!!!
- Carron 100% Lebensmittel KlG
- m.exemple@restaurants KLG
Die Firma muss sich von allen in der Schweiz bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen von Kollektiv-, Kommandit-, Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Genossenschaften deutlich unterscheiden. Identische Firmen werden nicht im Handelsregister eingetragen. Insbesondere Rechtsformzusätze und amtliche Zusätze („in Liquidation“, „in Liq.“ usw.) gelten nicht als Unterschied.
Sitz
Hier ist die politische Gemeinde anzugeben, in der sich der Geschäftsbetrieb (das Büro, der Laden bzw. die Werkstatt) befindet.
Beispiel: Das Geschäft befindet sich in Verbier. Lokalität die aber keine eigene Gemeinde ist, sondern eine Ortschaft, die zur politischen Gemeinde Bagnes gehört. Als Sitz ist also „Bagnes“ anzugeben.
Rechtsdomizil
Hier ist die vollständige Adresse der Kollektivgesellschaft mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft anzugeben (Art. 2 Bst. c HRegV). Als Adresse gilt das Lokal (das Büro, der Laden bzw. die Werkstatt), wo das Geschäft betrieben wird und wo man dem Geschäftsbetrieb jederzeit auch Post und amtliche Mitteilungen zustellen kann (bezogen auf das Beispiel in Ziffer 2 also „Rue de L'Exemple 1, 1936 Verbier“). Auf Wunsch können zusätzlich weitere in der Schweiz gelegene Adresse eingetragen werden (Art. 117 Abs. 4 HRegV).
c/o-Adresse
Verfügt die Kollektivgesellschaft über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz, so muss angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Mit der Anmeldung ist eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt (Art. 117 Abs. 3 HRegV).
Zweck
Hier ist in kurzen und allgemein verständlichen Sätzen die ausgeübte Geschäftstätigkeit zu umschreiben. Fachausdrücke sind zu vermeiden. Die Umschreibung der Geschäftstätigkeit muss sachlich neutral sein.
Beispiele: Betrieb eines Restaurants
Handel mit Lebensmitteln
PersonaLink und Angaben über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter
Hier sind der FamiLinkname, der oder die Vorname(n), die Wohnadresse mit Strasse und Hausnummer, der Wohnort (politische Gemeinde) und der Heimatort (bei ausländischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit) der Gesellschafterinnen und Gesellschafter anzugeben.
Wird bei den Gesellschafterinnen und Gesellschafter keine andere Unterschriftsart angegeben, so gilt die Einzelzeichnungsberechtigung als angemeldet. Für die Bedeutung und den Umfang der einzelnen Unterschriftsarten vgl. nachstehende Ziffer 7.
Weitere Zeichnungsberechtigte
Wenn nebst den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern noch weitere Personen für das Geschäft zeichnen sollen (z.B. Verträge abschliessen, Banktransaktionen tätigen usw.), so sind deren PersonaLink aufzuführen. Auch hier ist bei ausländischen Staatsangehörigen statt des Heimatortes die Staatsangehörigkeit anzugeben. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang der Zeichnungsberechtigte die Gesellschaft vertreten darf:
Einzelunterschrift: Die bzw. der betreffende Zeichnungsberechtigte kann wie eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin bzw. ein vertretungsberechtigter Gesellschafter die Gesellschaft allein und vollumfänglich vertreten.
Einzelprokura: Die betreffende Prokuristin bzw. der betreffende Prokurist ist ermächtigt, allein alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann und im Namen der Gesellschaft Wechselverpflichtungen einzugehen. Grundstücke veräussern oder belasten kann sie bzw. er nur, wenn ihr bzw. ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
Kollektivunterschrift/Kollektivprokura zu zweien: Die oder der betreffende Zeichnungsberechtigte bzw. Prokuristin oder Prokurist kann die oben erwähnten Rechtshandlungen nur zusammen mit einer unterschriftsberechtigten Partnerin bzw. einem unterschriftsberechtigten Partner oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person tätigen.
Weitere Unterschriftsarten und blosse Handlungsvollmachten (i.V.) können nicht eingetragen werden.
Identifikation und Unterschriftsbeglaubigung
Die Identität aller im Handelsregister einzutragenden natürlichen Personen muss anhand eines gültigen Ausweisdokuments (Identitätskarte oder Pass) oder einer Kopie davon geprüft werden (Art. 24a f. HRegV). Wir empfehlen, von den einzutragenden Personen eine Kopie der Identitätskarte oder des Passes den Anmeldungsunterlagen beizulegen. Kopien der Ausweisdokumente gehören nicht zu den öffentlichen Handelsregisterbelegen. Sie sollten daher als separates Dokument und ohne äussere Verbindung zu den übrigen Belegen eingereicht werden.
Alle im Handelsregister einzutragenden Personen mit einer Zeichnungsberechtigung müssen Ihre Unterschriften nach Massgabe von Art. 21 HRegV beim Handelsregisteramt hinterlegen. Dazu ist die Unterschrift entweder durch das Handelsregisteramt oder eine Urkundsperson beglaubigen zu lassen oder elektronisch eingelesen und mit einer Selbstbestätigung nach Art. 21 Abs. 3 HRegV einzureichen.
Gesellschaftsbeginn
Als Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. d HRegV gilt das Gründungsdatum der Gesellschaft, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Das Datum des Gesellschaftsbeginns kann daher bezogen auf das Datum der Handelsregisteranmeldung nicht in der Zukunft liegen.