Übrige Gesundheitsberufe
Übrige Gesundheitsberufe
Wie schon bei den Medizinalberufen (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/-ärztin, Apotheker/-in, Chiropraktiker/-in) bedarf es auch bei anderen Gesundheitsberufen einer Berufsausübungsbewilligung, um den entsprechenden Beruf selbstständig ausüben zu dürfen (kantonales Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008). Unter die übrigen Gesundheitsberufe fallen: Rettungssanitäter/-in, Ernährungsberater/-in, Drogist/-in, Ergotherapeut/-in, Dentalhygieniker/-in, Pflegefachfrau/-mann, Logopäde/-in – Orthophonist/-in, Optiker/-in, Osteopath/-in, Fusspfleger/-in – Podologe/-in, Physiotherapeut/-in, Psycholog/-in – Psychotherapeut/-in, Hebamme.
Nur für die selbstständige Ausübung eines dieser Gesundheitsberufe im Sinne des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 (d.h. unter seiner eigenen Verantwortung) bedarf es einer Berufsausübungsbewilligung des Departements. Für die unselbstständige Ausübung eines dieser Gesundheitsberufe (d.h. unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer Gesundheitsfachperson mit einer Bewilligung oder im Rahmen einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung oder -institution) bedarf es keiner Berufsausübungsbewilligung.
Kontakt
Dienststelle für Gesundheitswesen
Kantonsarztamt
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