Inkasso
Eröffnung eines Dossiers
Die IBU eröffnet ein Dossier, insofern die um Hilfe ersuchende Person folgende Bedingungen erfüllt:
- zivilrechtlicher Wohnsitz im Wallis und dort ständig wohnhaft (gültiger Aufenthaltstitel für Personen ausländischer Nationalität)
- zur Rechtsöffnung befähigender Rechtstitel, der den Anspruch auf einen laufenden Unterhalt begründet (rechtskräftiger Urteil/Entscheid, durch die zuständige Behörde genehmigter Unterhaltsvertrag, gerichtlicher Vergleich, usw.)
- Zahlungsverzug des Schuldners bei der Bezahlung des laufenden Unterhalts
Die Person, die eine Unterstützung durch die IBU wünscht, muss sämtliche erforderlichen Unterlagen einreichen und sodann an einem Gespräch zwecks Dossiereröffnung teilnehmen.
Gesuch um Inkassohilfe
Gesuch um Inkassohilfe – Volljährige in Ausbildung
Vollmacht-Abtretung
Beruflicher Werdegang (für die volljährigen Empfänger in Ausbildung)
Das Dossier wird erst eröffnet, wenn dieses vollständig ist.
Massnahmen der IBU
Als kantonale Inkassostelle sorgt die IBU für die Durchsetzung der Rechtstitel, welche die Unterhaltsbeiträge festlegen, kann aber auf keinen Fall die darin festgelegten Beträge ändern.
Ist das Dossier eröffnet, so tritt die IBU mit dem Schuldner in Kontakt und trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Wiederaufnahme der Bezahlung des laufenden Unterhalts. Die IBU kann sich auch um die Eintreibung der Rückstände kümmern, die maximal in den letzten 6 Monaten vor Gesuchstellung der begünstigten Person fällig geworden sind, sofern insbesondere diese Rückstände nicht bereits Gegenstand eines Inkassoverfahrens gewesen sind.
Es obliegt der IBU darüber zu befinden, welche Schritte sie gegen den Schuldner zu treffen beabsichtigt, namentlich:
- Treffen von Zahlungsvereinbarungen
- Einleiten von Verfahren auf zivilrechtlicher Ebene (z.B. Betreibungen, Schuldneranweisungen, Sicherstellungen)
- Einleiten von Verfahren auf strafrechtlicher Ebene (z.B. Klage wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten)
Verwendung eingetriebener Beträge
Die vom Schuldner geleisteten Zahlungen für Rückstände werden in erster Linie für die Rückerstattung der durch den Staat ausbezahlten Vorschüsse und die entstandenen Kosten verwendet (Art. 10 GIBU).
Die für den laufenden Unterhaltsbeitrag eingehenden Beträge werden vorrangig zur Deckung des gewährten Vorschusses für den laufenden Monat verwendet (Art. 9 VIBU).
Verpflichtungen der gesuchstellenden Person
Der Unterhaltsempfänger (oder sein gesetzlicher Vertreter) unterzeichnet eine Abtretungserklärung für sämtliche Unterhaltsansprüche und für die damit verbundenen Rechte zugunsten der IBU, und zwar für den gesamten Zeitraum der IBU-Inkassohilfe.
Diese Abtretungserklärung hat folgende Auswirkungen:
- die gesuchstellende Person kann ohne ausdrücklicher Zustimmung der IBU nicht mehr, mit welchen Mitteln auch immer, direkt gegen den Schuldner vorgehen;
- die gesuchstellende Person darf den Unterhaltsbetrag nicht mehr direkt vom Schuldner oder einem Dritten erhalten. Falls dies doch der Fall ist, hat sie hierüber umgehend die IBU zu informieren. Der Schuldner muss den laufenden Unterhalt sowie die mit dem Zeitraum des IBU-Inkassoauftrags zusammenhängenden Rückstände ausschliesslich auf das Konto der IBU einbezahlen, ansonsten läuft er Gefahr, den Betrag zweimal entrichten zu müssen;
- die gesuchstellende Person kann ohne ausdrückliche Zustimmung der IBU, namentlich im Rahmen einer Klage um Änderung des Unterhalts, nicht mehr auf Unterhaltsbeiträge verzichten, die während der Dauer des IBU-Inkassoauftrags entstanden sind, insbesondere wenn Vorschüsse gewährt worden sind;
- die gesuchstellende Person muss der IBU sämtliche Veränderungen seiner finanziellen und/oder personellen Situation (Wohnsitzwechsel, Ein- oder Auszug einer Person im gemeinsamen Haushalt, Einkommensänderung etc.) oder der Personen im gemeinsamen Haushalt bekanntgeben;
- die gesuchstellende Person muss die IBU über jegliche Abänderungen des Unterhaltstitels oder des Sorgerechts sowie über jegliche laufenden Gerichtsverfahren, die die Unterhaltspflicht betreffen, informieren;
- die gesuchstellende Person muss die IBU über jegliche Umstände, welche den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag beeinflussen können, insbesondere bei Beendigung der Ausbildung, Änderung des Ausbildungsplans oder Wiederverheiratung, informieren;
- die gesuchstellende Person muss der IBU alle Informationen weitergeben, die er über den Schuldner in Erfahrung bringen könnte und die der IBU bei deren Inkassobemühungen helfen könnten (Wohnsitz, Arbeitgeber Erbschaft, Ableben, etc.).
Beendigung des IBU-Inkassoauftrags
Die IBU kann ihr Wirken insbesondere dann beenden, wenn die gesuchstellende Person seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder den Tätigkeiten der IBU durch sein Verhalten geschadet hat.