Auslandurlaub
Auslandurlaub
Meldepflichtige, die sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, müssen einen militärischen Auslandurlaub beantragen.
Auslandurlaubsgesuch
Das Gesuch ist mit dem unten aufgeführten Formular und dem Dienstbüchlein, zwei Monate vor dem Abreisedatum, an das Kantonale Amt für Militärwesen zu richten. Eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle über die zivilrechtliche Abmeldung in der Gemeinde ist uns vorgängig der Erteilung des Urlaubes zuzustellen. Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger als 12 Monate im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch ein um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub. Das Gesuch wird über die zuständige schweizerische Vertretung eingereicht.
Bedingungen für die Erteilung eines Auslandurlaubes
Angehörigen der Armee welche im Besitze eines Marschbefehls sind, wird der Urlaub erst nach dem diesbezüglich geleisteten Dienst erteilt.
Keinen Auslandurlaub wird den Meldepflichtigen erteilt:
- gegen welche eine militärgerichtliche Voruntersuchung wegen Versäumnis einer Dienstleistung läuft oder eine ausgesprochen Strafe noch nicht verbüsst haben,
- jene, welche als Grenzgänger den Wohnort im Ausland haben und in der Schweiz arbeiten; diese melden sich bei der für den Arbeitsort zuständigen kantonalen Militärbehörde an,
- welche ihre Ausweispapiere bei der Gemeinde nicht zurückziehen.
Wirkung des Urlaubes
Die Bewilligung für den Auslandurlaub beginnt ab dem Zeitpunkt des Ausreisedatums aus der Schweiz und während der ganzen Dauer des Auslandaufenthaltes, sofern die Meldepflichtigen die Pflichten (Bezahlung der Wehrpflichtersatz, etc.) erfüllt haben. Zudem haben die militärisch Eingeteilten vor der Ausreise ihre persönliche Ausrüstung sowie die Dienstwaffe in einem Armeelogistikcenter abzugeben.
Wenn die Ausreise nicht im Verlaufe des Monats nach dem Bewilligungsdatum erfolgt, wird der Urlaub aufgehoben. Der Gesuchsteller muss sich umgehend beim Kreiskommando melden.
Auslandaufenthalt bis zu höchstens 12 Monaten
In diesem Fall benötigen Meldepflichtige keinen Auslandurlaub. Die Meldepflichtigen melden ihre Ausreise nicht dem Kreiskommando. Sie sind jedoch verpflichtet:
- eine Drittpersonen zu beauftragen, die Verbindung mit den Militärbehörden aufrecht zu erhalten.
- bei einer allfälligen Militärdienstleistung während des Auslandaufenthaltes, spätestens 2 Monate vor Dienstbeginn ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen.
- wenn schiesspflichtig, im gegebenen Fall ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht einzureichen.
Kontakt
Kantonales Amt für Militärwesen
Kreiskommando
Rue des Casernes 40
Postfach 669
1951 Sitten
027 606 52 00
militaer@admin.vs.ch