Radiation obligatoire après la cessation de l’activité ou le décès du ou de la titulaire
Geschäftsaufgabe oder Tod der Inhaberin oder des Inhabers
Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf oder überträgt sie oder er das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit, so muss sie oder er die Löschung des Einzelunternehmens anmelden Art. 39 Abs. 1 HregV.
Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung anmelden Art. 39 Abs. 2 HRegV. Zusätzlich wird eine Erbgangsbescheinigung im Original oder in notariell beglaubigter Kopie als Beleg benötigt.
Link: Formular Löschung eines UE
Wird die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen zur Eintragungspflicht .Art. 36 Abs. 1 HRegV erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Das Einzelunternehmen erhält eine neue Identifikationsnummer.