Einzelunternehmen

Definition

Das Einzelunternehmen wird von der Inhaberin oder vom Inhaber auf eigene Rechnung betrieben. Die Inhaberin bzw. der Inhaber trägt die alleinige Verantwortung und haftet persönlich und unbeschränkt mit ihrem bzw. seinem ganzen Vermögen. Sie bzw. er wird mit der Eintragung ihres bzw. seines Einzelunternehmens im Handelsregister persönlich der Betreibung auf dem Wege des Konkurses (Konkurs- oder Wechselbetreibung) unterstellt.

Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung

Eintragungspflicht
Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 931 OR). Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
Freiwillige Eintragung
Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben und die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, ihr Einzelunternehmen eintragen zu lassen.

Wissenswertes über das Einzelunternehmen

Kreditwürdigkeit
Die Inhaberin bzw. der Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens unterliegt der Betreibung auf Konkurs mit dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Dies hat eine erhöhte Kreditwürdigkeit gegenüber Vertragspartnern und Banken zur Folge.
Haftung
Wer ein Einzelunternehmen betreibt, trägt das unternehmerische Risiko alleine. Die Inhaberin bzw. der Inhaber haftet mit ihrem bzw. seinem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Schulden. Ausserdem unterliegt sie bzw. er der Betreibung auf Konkurs (bis 6 Monate nach der Löschung im Handelsregister).
Beschränkter Schutz der Firma
Die Firma (Name des Einzelunternehmens) ist nur am Sitz geschützt und bezieht sich nur auf Einzelunternehmen. Im Gegensatz dazu ist die Firma einer AG oder GmbH in der ganzen Schweiz handelsregisterrechtlich geschützt.

Neueintragung eines Einzelunternehmens

Einzureichende Belege für eine Neueintragung eines Einzelunternehmens

Für den Eintrag eines Einzelunternehmens im Handelsregister benötigen wir eine korrekt ausgefüllte und durch die Inhaberin bzw. den Inhaber unterzeichnete Anmeldung .Art 16 HregV.

Link : Formular Neueintragung UE

Neu einzutragende zeichnungsberechtigte Personen müssen die Unterschrift notariell beglaubigen lassen oder auf dem Handelsregisteramt durch persönliche Vorsprache am Schalter zeichnen. Es ist uns ein Legitimationspapier vorzulegen (gültige ID oder gültiger Pass). Ein Führerausweis genügt nicht.

Die Gebühren für Geschäfte, welche am Schalter abgegeben werden, müssen direkt bezahlt werden (in bar).

Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege

Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung gemäss Art. 36 HRegV

Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100’000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.

Die Pflicht zur Eintragung entsteht, sobald verlässliche Zahlen über den Jahresumsatz vorliegen.

Eine Pflicht zur Eintragung aufgrund anderer Vorschriften bleibt vorbehalten.

Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben und die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, ihr Einzelunternehmen eintragen zu lassen.

Firma

Die Firma ist der Name, unter dem das Einzelunternehmen im Geschäftsleben auftritt (z.B. in Zeitungsinseraten, auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten). Die Firma ist immer so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Beispielsweise macht sich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Einzelunternehmens strafbar, wenn sie ihren bzw. er seinen FamiLinknamen in der Firma weglässt und nur den Zusatz verwendet.

Familienname der Inhaberin bzw. des Inhabers: Nach den gesetzlichen Vorschriften muss der FamiLinkname der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers immer auch in der Firma des Geschäftsbetriebes enthalten sein. Verheiratete Geschäftsinhaberinnen, welche ihren bisherigen FamiLinknamen beibehalten und demjenigen ihres Ehemannes voranstellen, müssen beide Namen in die Firma aufnehmen. Die Schreibweise der FamiLinknamen richtet sich nach dem Eintrag im Zivilstandsregister; sie dürfen nicht abgeändert oder verfremdet werden.

Beispiele:

  • zulässig: M. Carron oder MARCEL CARRON oder nur Carron;
  • zulässig: verheiratete Firmainhaberin mit Doppelnamen: Zufferey-Carron oder Marie Zufferey Carron.
  • unzulässig: Tapis Zuff anstelle von Tapis Zufferey oder Car Ron anstelle von Carron oder DelPierro anstelle von Del Pierro.

Mögliche Zusätze in der Firma: Es können weitere Zusätze, z.B. Umschreibung der Geschäftstätigkeit, Sitz des Geschäftes oder Fantasiebezeichnungen aufgenommen werden.

Beispiele:

  • Marcel Carron betreibt ein Malergeschäft in Monthey. Seine Firma kann lauten: M. Carron Malergeschäft oder Allmal MALERGESCHÄFT MARCEL CARRON oder allmal malergeschäft M. Carron, Monthey.

Schreibweise der Firma: In der Firma dürfen sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabische Zahlen verwendet werden. Satzzeichen sind nur dann zulässig, wenn sie mit Buchstaben oder Zahlen kombiniert werden; Wiederholungen oder Kombinationen von Satzzeichen sind unzulässig, wenn sie keine sprachliche Bedeutung haben. Grafische Besonderheiten (Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.) sind im Handelsregister nicht eintragbar. Symbole (*, £, $, #, %, _, @ etc.) und Bildzeichen (, , ●, etc.) dürfen nicht als Firmenbestandteile verwendet werden.

Beispiele:

Nicht eintragbare Schreibweisen: Carron *Malergeschäft* oder M. Carron@Maler oder M. Carron 100%-Maler oder M. Carron 24 Info.

Sitz

Hier ist die politische Gemeinde anzugeben, in der sich der Geschäftsbetrieb (das Büro bzw. die Werkstatt) befindet.

Beispiel:  Das Geschäft befindet sich in Verbier. Verbier ist aber keine eigene Gemeinde, sondern gehört zur politischen Gemeinde Bagnes. Beim Sitz ist also Bagnes anzugeben. Auf Wunsch kann zusätzlich eine weitere Adresse eingetragen werden (Art. 117 Abs. 4 HRegV).

Rechtsdomizil

Hier ist die vollständige Adresse des Einzelunternehmens mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft anzugeben. Als Adresse gilt das Lokal (Büro oder Werkstatt), wo das Geschäft betrieben wird und wo man dem Geschäftsbetrieb jederzeit auch Post und amtliche Mitteilungen zustellen kann (bezogen auf das Beispiel in Ziffer 3 also: Rue de L'Exemple 1, 1936 Verbier).

c/o-Adresse

Verfügt das Einzelunternehmen über kein Rechtsdomizil an seinem Sitz, so muss angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Mit der Anmeldung ist eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt (Art. 117 Abs. 3 HRegV).

Zweck

Hier ist in kurzen und allgemein verständlichen Sätzen die ausgeübte Geschäftstätigkeit zu umschreiben. Fachausdrücke sind zu vermeiden. Die Umschreibung der Geschäftstätigkeit muss sachlich neutral sein.

Beispiele:

  • Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes.
  • Handel mit Lebensmitteln.
  • Anbieten von Lebensmitteln, insbesondere zum Mitnehmen (Takeaway)
Person der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers

Hier sind Angaben zur Inhaberin bzw. zum Inhaber des Einzelunternehmens zu machen. Dabei ist der Wohnort aufzuführen, nicht der Ort, wo das Geschäft betrieben wird. Bei ausländischen Staatsbürgern ist statt des Heimatortes die Staatsangehörigkeit anzugeben.

Weitere Zeichnungsberechtigte

Wenn neben der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Geschäftsbetriebes noch weitere Personen für das Geschäft zeichnen sollen (z.B. Verträge abschliessen, Banktransaktionen tätigen usw.), so sind die PersonaLink aufzuführen. Bei ausländischen Staatsbürgern ist statt des Heimatortes die Staatsangehörigkeit anzugeben.

Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang die bzw. der Zeichnungsberechtigte den Geschäftsbetrieb vertreten darf:

Einzelunterschrift: Die bzw. der betreffende Zeichnungsberechtigte kann wie die Inhaberin bzw. der Inhaber den Geschäftsbetrieb allein und vollumfänglich vertreten.

Einzelprokura: Die betreffende Prokuristin oder der betreffende Prokurist ist ermächtigt, allein alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Geschäftes mit sich bringen kann und im Namen der Firma Wechselverpflichtungen einzugehen. Grundstücke veräussern oder belasten kann sie bzw. er nur, wenn ihr bzw. ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

Kollektivunterschrift/Kollektivprokura zu zweien: Die oder der betreffende Zeichnungsberechtigte resp. Prokuristin oder Prokurist kann die oben erwähnten Rechtshandlungen nur zusammen mit einer unterschriftsberechtigten Partnerin bzw. einem unterschriftsberechtigten Partner oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person tätigen.

Weitere Unterschriftsarten, blosse Handlungsvollmachten (i.V.) oder weitergehende Beschränkungen können nicht eingetragen werden.

Nachfolgezusätze in der Firma

Wenn nachweislich ein bestehender Geschäftsbetrieb mit Aktiven und Passiven gekauft bzw. übernommen wird (Vermögensübertragungsvertrag gemäss Art. 69 ff FusG bei im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen), darf die Übernehmerin bzw. der Übernehmer mit Zustimmung der früheren Inhaberin bzw. des früheren Inhabers oder ihrer bzw. seiner Erbinnen und Erben die bisherige Firmenbezeichnung weiterführen, sofern in einem Zusatz das Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck gebracht und die neue Inhaberin bzw. der neue Inhaber genannt ist. Bei Teilübernahmen kann die Firmenbezeichnung nur in den Firmennamen des neuen Geschäftes integriert werden, wenn nachweislich wesentliche Teile des Geschäftsbetriebes übergehen.

Änderung der Eintragung eines Einzelunternehmens

Änderungen im Handelsregistereintrag eines Einzelunternehmens müssen uns schriftlich in Form einer Anmeldung, unterzeichnet durch die Inhaberin bzw. den Inhaber, eingereicht werden.

Link : Formular Änderungen UE

Neu einzutragende zeichnungsberechtigte Personen müssen die Unterschrift notariell beglaubigen lassen oder auf dem Handelsregisteramt durch persönliche Vorsprache am Schalter zeichnen. Es ist uns ein Legitimationspapier vorzulegen (gültige ID oder gültiger Pass). Ein Führerausweis genügt nicht.

Ändert sich die Domiziladresse der Unternehmung durch eine behördliche Umadressierung der Gemeinde, braucht es für diese Änderung nebst der Anmeldung ein entsprechendes Schreiben der Gemeinde in Kopie.

Die Gebühren für Geschäfte, welche am Schalter abgegeben werden, müssen direkt bezahlt werden (in bar).

Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege

Sitzverlegung eines Einzelunternehmen

Zuzug von einem anderen Kanton in Wallis oder oder drinnen (Ober-, Central- oder Unterwallis)

Verlegen Sie den Sitz Ihres Einzelunternehmens von einem anderen Kanton im Wallis Art, oder drinnen zwischen Wallisteile, benötigen wir ein Anmeldeformular Art. 123 HregV.

Link: Formular Sitzverlegung eines UE

Unterschriftsbeglaubigung

Neu einzutragende zeichnungsberechtigte Personen müssen die Unterschrift notariell beglaubigen lassen oder auf dem Handelsregisteramt durch persönliche Vorsprache am Schalter zeichnen. Es ist uns ein Legitimationspapier vorzulegen (gültige ID oder gültiger Pass). Ein Führerausweis genügt nicht.

Wegzug in einen anderen Kanton oder in einen anderen Walliskreuz

Sofern Sie den Sitz eines Einzelunternehmens in einen anderen Kanton oder in einen anderen Kreuz im Kanton Wallis verlegen wollen, benötigen Sie eine Anmeldung an das neue Handelsregisteramt Art. 124 HRegV. Eine Abmeldung beim bisherigen Handelsregisteramt ist nicht erforderlich, da das neu zuständige Handelsregisteramt von Amtes wegen eine Meldung an das bisherige Handelsregisteramt vornimmt. Hingegen findet keine Abmeldung von Amtes wegen bei der Gemeinde, Steuerverwaltung und anderen Behörden statt.

Geschäftsaufgabe oder Tod der Inhaberin oder des Inhabers

Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf oder überträgt sie oder er das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit, so muss sie oder er die Löschung des Einzelunternehmens anmelden Art. 39 Abs. 1 HregV.

Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung anmelden Art. 39 Abs. 2 HRegV. Zusätzlich wird eine Erbgangsbescheinigung im Original oder in notariell beglaubigter Kopie als Beleg benötigt.

Link: Formular Löschung eines UE

Wird die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen zur Eintragungspflicht .Art. 36 Abs. 1 HRegV erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Das Einzelunternehmen erhält eine neue Identifikationsnummer.

Link: Formular Neueintragung eines UE