Grundbucheintragung
Das Ziel der Grundbucheintragung ist die Behandlung der gestellten Anträge, die eine Änderung der Register bezwecken, um die ständige Nachführung der diesbezüglichen Informationen auf Walliser Gebiet (Grundbuchdaten) zu gewährleisten.
Die Grundbucheintragung erfolgt nach dem Anmeldeprinzip. In den meisten Fällen bedarf es der Mitwirkung eines Notars, um eine öffentliche Urkunde zu errichten, die dem zuständigen Grundbuchamt vorgelegt wird.
Der Rechtsstatus jedes Grundstücks wird in einer Reihe von Dokumenten festgehalten: das Tagebuch (in dem man die Anmeldungen nacheinander einträgt), das Hauptbuch (Gesamtheit der Grundstücksblätter), der auf der Basis der amtlichen Vermessung erstellte Grundbuchplan, die Grundbuchbelege (Kauf-, Dienstbarkeitsverträge, usw.) und das Hilfsregister (Eigentümer-, Gläubigerregister).
Nachfolgend finden Sie verschiedene Informationen und Richtlinien, die vom Grundbuchinspektorat erstellt wurden, um die Praxis zu harmonisieren und zu klären, sowie die Verwaltung der Urkunden zu vereinfachen.
Untenstehend finden Sie auch eine vereinfachte Liste der erforderlichen Dokumente, die bei gewissen Grundbuchanmeldungen vorzulegen sind. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben nur als Anhaltspunkte dienen und Grundbuchanmeldungen von Fall zu Fall bearbeitet werden. Je nach Grundbuchanmeldung können weitere Dokumente angefordert werden.