Kurswesen
Grundkurse
Die Grundkurse (Rekrutenschule) im Zivilschutz werden im Kantonalen Zivilschutz Ausbildungszentrum in Grône erteilt und dauern 2 Wochen. (12 Tage) Es gibt 6 Fachbereiche.
1. Grundkurs Führungsunterstützer
2. Grundkurs Pionier
3. Grundkurs Betreuung
4. Grundkurs Infrastrukturwart
5. Grundkurs Materialwart
6. Grundkurs Koch
Aufgebot - Informationen
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
MEDIZINISCHER BEREICH
Bei Dienstantritt wird für Personen, die sich krank fühlen oder an den Folgen eines Unfalls leiden, eine sanitärische Eintrittsmusterung organisiert.
Die aufgebotene Person ist verpflichtet, gemäss Aufgebot für den Zivilschutz einzurücken, selbst wenn sie am Vorabend des Zivilschutzdienstes erkrankt oder verunfallt.
Personen, welche infolge Krankheit oder Verletzungen nicht transportfähig sind, müssen der aufbietenden Stelle spätestens bis zum Zeitpunkt des Einrückens, in einem geschlossenen Umschlag ein ärztliches Zeugnis sowie das Dienstbüchlein zukommen lassen, unter Angabe der Gründe der Unfähigkeit den Zivilschutzdienst zu absolvieren, und unter Angabe der Gründe, welche einen Transport der Person verunmöglichen. Verspätete Anzeigen werden nicht akzeptiert.
Nur der Vertrauensarzt des Dienstes, kann eine mögliche Befreiung vom Dienst beschliessen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorliegenden Bestimmungen sind nach Artikel 88 und 89 BZG strafbar.
TENUE
a) Zum Grundkurs wird das Tenü bei Dienstbeginn ausgehändigt.
b) Bei Kader- und Spezilisten-Kursen stellen die ZSO das Tenü zur Verfügung.
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG
Gemäss den Hinweisen, welche im Dienstaufgebot erwähnt wurden.
SOLD, VERPFLEGUNG, REISEN
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold und unentgeltliche Verpflegung. (Getränke nicht inbegriffen)
Die schutzpflichtigen Personen haben Anspruch auf unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung. Der Wohnort der schutzpflichtigen Person ist primär der Ort, wo seine Identitätspapiere hinterlegt sind, andernfalls der Ort, wo er eingeteilt ist.
Sollten für das Einrücken die öffentlichen Verkehrsmittel beansprucht werden, sind Sie gebeten, sich beim Kantonalen Amt für Zivilschutz in Grône, Sekretariat (Tel. 027 607 13 00), spätestens 10 Tage vor dem Einrücken zu melden. Eine unentgeltliche Fahrkarte wird Ihnen zugestellt.
UNTERKUNFT
Es besteht die Möglichkeit kostenlos im Ausbildungszentrum zu übernachten oder am Ende des Arbeitstages auf eigene Kosten jeweils nach Hause zu fahren.
WÖCHENTLICHE FREIE TAGE
Die wöchentlichen freien Tage sind Samstag und Sonntag, ohne gegenteilige Mitteilung auf dem Marschbefehl.
ERWERBSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes und der Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG).
WEHRPFLICHTERSATZABGABE
Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatzabgabe alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht. (WPEG)
VERSICHERUNG
Schutzdienstleistende sind nach Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 durch die Militärversicherung versichert.
PRIVATE FAHRZEUGE
Die Nutzung privater Fahrzeuge ist während des Dienstes, ohne spezielle Bewilligung verboten.
AUSZUG DER GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN
PFLICHTEN
Die schutzdienstpflichtige Person :
- hat die Verpflichtung gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken•hat den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten•kann verpflichtet werden, Kader- oder Spezialistenfunktionen zu übernehmen, und die damit verbundenen Dienstleistungen zu leisten
ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DAS GESETZ
Als Verstoss gegen die Gesetzgebung werden unter anderem geahndet, wenn die schutzpflichtige Person:
- einem Aufgebot nicht Folge leistet
- sich ohne Bewilligung aus dem Dienst entfernt
- nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt
- einen ihr erteilten Urlaub überschreitet
- Dienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört
- Anordnungen nicht befolgt
- sich weigert, die ihm im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen
- die internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet
- sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht
Dienstverschiebung
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 3 wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Die Verschiebungsgesuche sind mit einem schriftlichen Beweis zu belegen.
Verschiebungsgesuche für kantonale Dienstleistungen sind an folgende Adresse zu richten:
Ausbildungszentrum für ZS
Rue des Etreys 54
3979 Grône
Tel: 027 607 13 00
Verschiebungsgesuche für regionale Dienstleistungen sind an folgende Adresse zu richten:
Zivilschutzorganisation
der entsprechenden Region
(gemäss Aufgebot)
Urlaub
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.
Vorzeitige Entlassung
Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und unter Vorbehalt von Art. 20, Absatz 3, BZG, vorzeitig entlassen werden:
- hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen
- für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisationen.
Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (Bundesamt), welche die berechtigten Berufsgruppen umschreiben, von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.
Wer von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigt wird, wird wieder in den Zivilschutz eingeteilt.
Freiwilliger Schutzdienst
Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten :
- Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind
- Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind
- Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind
- Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden
- in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.
Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen.
Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.
Dienstbüchlein - Duplikat anfordern
Das Dienstbüchlein beinhaltet die wichtigsten Daten des Inhabers betreffend die Erfüllung der militärischen- oder der Zivilschutzpflichten. Auch die Bezahlungen des Wehrpflichtersatzes werden in diesem Dokument eingetragen.
Das Dienstbüchlein (DB) ist vom Inhaber aufzubewahren bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht, der Zivildienstpflicht oder der Schutzdienstpflicht.
Verlust und Duplikat
Der Verlust des Dienstbüchleins muss mit dem unten verfügbaren Dokument gemeldet werden an:
Kantonales Amt für Militärwesen
Kreiskommando 10
Postfach 413
1951 Sion
Das Kreiskommando ist für die Erstellung des Duplikat-Dienstbüchleins zuständig, jedoch muss das Gesuch unterschrieben sein.
Ein Umkostenbeitrag von Fr. 100.-- wird dem Gesuchsteller verrechnet, insofern er nicht nachweisen kann, dass ihn am Verlust keine Schuld trifft.