AnwÄltE der ersten Stunde
Vor der ersten Einvernahme ist jede beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass sie für ihre Strafverteidigung eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen kann. Dies gilt auch bei Einvernahmen durch die Polizei (Art. 159 der Schweizerischen Strafprozessordnung).
Aus diesem Grund organisiert die Aufsichtsbehörde über die Anwälte des Kantons Wallis einen Bereitschaftsdienst für Anwälte der ersten Stunde (Art. 23 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung), der den Untersuchungsbehörden jederzeit zur Verfügung steht.
Anwältinnen und Anwälte, die im kantonalen Anwaltsregister oder im öffentlichen Register der Staaten der europäischen Union eingetragen sind, tragen sich hier zum Bereitschaftsdienst ein.
Die Liste der Anwälte des Bereitschaftsdienstes finden Sie hier.