Gerichtsorganisation
Das Gesetz über die Rechtspflege (RPflG) vom 11. Februar 2009 bestimmt die Walliser Gerichtsbehörden der Zivil-, Straf-, und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Es wird hauptsächlich durch die Organisationsbestimmungen ergänzt, die im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) vom 11. Februar 2009, im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) vom 11. Februar 2009 sowie im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976 enthalten sind.
Zivilgerichtsbarkeit
Die Zivilgerichtsbarkeit wird wahrgenommen durch:
- die Gemeinderichter. Diese sind für den Vermittlungsversuch zuständig. Ausserdem können sie in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.-- den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten und bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen.
- die Bezirksrichter. Diese sind für die Instruktion und den erstinstanzlichen Entscheid in Zivilsachen zuständig. Überdies entscheiden sie über Gesuche um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und über Zwangsvollstreckungsgesuche.
- das Kantonsgericht. Dieses entscheidet als einzige Instanz in Zivilangelegenheiten gemäss Art. 5, 7 und 8 der eidgenössischen Zivilprozessordnung. Das Kantonsgericht entscheidet auch als Rechtsmittelbehörde über Beschwerden und Berufungen gegen die Urteile und Entscheide der ersten Instanz.
Strafgerichtsbarkeit
Die Strafgerichtsbarkeit wird wahrgenommen durch:
- die Polizeigerichte. Diese sind für die Beurteilung von Verstössen gegen kommunales Recht zuständig.
- das Zwangsmassnahmengericht. Ein Einzelrichter dieses Gerichts ordnet die Untersuchungs- und Sicherungshaft an; er ist für die Anordnung oder Genehmigung der weiteren durch die Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen – auch wenn sich diese gegen Jugendliche richten – zuständig.
- das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht. Ein Einzelrichter dieses Gerichts entscheidet über die Anordnung von Strafmassnahmen, wenn das Strafrecht des Bundes dessen Zuständigkeit vorsieht und bereits ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.
- die Bezirksrichter. Diese beurteilen als erstinstanzliche Einzelrichter Straftaten und Übertretungen, die gemäss kantonalem und Bundesrecht dem Einzelrichter obliegen können, falls die voraussichtliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.
- die Kreisgerichte. Diese beurteilen die Straffälle mit einer voraussichtlichen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren.
- die Jugendrichter. Diese untersuchen und beurteilen alle Straftaten, die von Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 10 und 18 Jahren begangen werden; sie stellen zudem den Vollzug ihrer Urteile sicher. Das Jugendgericht entscheidet ferner als erste Instanz über Widerhandlungen, für welche eine Einweisung, eine Busse von über Fr. 1'000.-- oder eine Freiheitsstrafe von über drei Monaten in Betracht kommt.
- das Kantonsgericht. Es entscheidet über Berufungen gegen die Urteile der erstinstanzlichen Gerichte. Ferner beurteilt das Kantonsgericht Beschwerden gegen Verfahrensentscheide und Urteile der erstinstanzlichen Gerichte sowie der Strafverfolgungsbehörden, soweit diese nicht der Berufung unterliegen.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ausgeübt, die als Beschwerdeinstanz Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten beurteilt.
Sozialversicherungsgerichtsbarkeit
Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts behandelt die versicherungsrechtlichen Fälle, die das Bundesrecht und das kantonale Recht seiner Zuständigkeit unterstellt.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Rechtspflege (RPflG) vom 11. Februar 2009
- Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) vom 11. Februar 2009
- Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) vom 11. Februar 2009
- Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976