Gesetzgebungsbilanz
Änderung vom 14. Dezember 2017 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB; Amtsblatt Nr. 2 und 4 / 2018; SGS/VS 211.1; Inkrafttreten: 01.02.18)
Mit dieser Änderung wurde Artikel 31 EGZGB um eine Bestimmung über die Rückzahlung der von der Gemeinde vorgeschossenen Beträge für eine Beistandschaft im Falle einer besseren Vermögenslage des Begünstigten ergänzt, wie dies von den Motionären gefordert worden war. Zudem wurde Artikel 31 EGZGB ergänzt, um eine einfachere Anwendung der kantonalen Gesetzgebung betreffend die Entschädigung des Beistandes und die Vergütung seiner Spesen zu ermöglichen. Schliesslich hat Artikel 118f EGZGB betreffend die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden angeordneten medizinisch-psychiatrischen Begutachtungen eine Änderung erfahren.
Änderung vom 14. Dezember 2017 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 (GSFN; Amtsblatt Nr. 2 und 16 / 2018; SGS/VS 540.1; Inkrafttreten: 01.05.18) und Änderung vom 14. Dezember 2017 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 (kWNG; Amtsblatt Nr. 2 und 16 / 2018; SGS/VS 921.1; Inkrafttreten: 01.05.18)
Seit dem 1. Januar 2005 überträgt das GSFN dem Staatsrat die Zuständigkeit, auf dem gesamten Kantonsgebiet oder Teilen davon das Entfachen von Feuern oder den Gebrauch von Feuerwerkskörpern zu beschränken oder zu untersagen. Parallel dazu ermöglicht das kWNG dem für Wald und Naturgefahren zuständigen Departement, jegliches Feuer im Wald oder in dessen Nähe zu verbieten und dem Staatsrat, weitere Vorsorgemassnahmen zu bestimmen. Sowohl der Staatsrat als auch das für den Wald zuständige Departement machen regelmässig Gebrauch von ihren entsprechenden Kompetenzen. Die bisher geltende Gesetzgebung ermöglichte zwar einen guten Schutz vor Bränden. Der Entscheidungsprozess erwies sich jedoch als schwerfällig und komplex. Ziel dieser Revision war es deshalb, den Entscheidungsprozess zu vereinfachen.
Änderung vom 14. Dezember 2017 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR; Amtsblatt Nr. 3 und 24 / 2018; SGS/VS 160.1; Inkrafttreten: 01.07.18) und Änderung vom 14. Dezember 2017 des Ausführungsgesetzes betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 15. Februar 1995 (AGBPR; Amtsblatt Nr. 3 und 24 / 2018; SGS/VS 160.3; Inkrafttreten: 01.07.18)
Mit der Änderung dieser beiden Texte soll das kantonale Recht an die Änderungen des Bundesrechts angepasst werden. Dies indem im kGPR Bestimmungen betreffend einen bundesrechtskonformen Wahlmodus des Grossen Rates vorgesehen werden, verschiedenen parlamentarischen Vorstössen Folge geleistet wird und schliesslich die anlässlich der Wahlen 2015–2017 gemachten Erfahrungen berücksichtigt werden, um die Verfahren zu verbessern und den rechtlichen Rahmen zu präzisieren.
Änderung vom 9. März 2018 des Gesetzes betreffend die Ladenöffnung vom 22. März 2002 (LöG; Amtsblatt Nr. 13 und 36 / 2018; SGS/VS 822.20; Inkrafttreten: 01.12.18)
Mit dieser Änderung wurde der Motion «Ladenöffnungszeiten: mehr Flexibilität» Folge geleistet. Mit dieser Motion wurde der Staatsrat aufgefordert, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, damit die Gemeinderäte die Ladenöffnung an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligen können. Der Grosse Rat hat diese Möglichkeit schliesslich für zwei Sonn- oder Feiertage pro Jahr eingeführt, wobei eine der Öffnungen im Zusammenhang mit einem besonderen Ereignis wie Volksfest, Weihnachtsmarkt, kulturelle oder sportliche Veranstaltung stehen muss.
Gesetz vom 14. Mai 2018, welches das Beitrittsgesetz zur interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 24. Mai 2002 aufhebt (FSV; Amtsblatt Nr. 22 / 2018; SGS/VS 414.30)
Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat am 22. März 2012 die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) angenommen, die nach ihrer Ratifizierung durch die Kantone die interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) ab dem akademischen Schuljahr 2015/2016 ersetzt hat. Am 11. Juni 2014 hat der Grosse Rat folglich das Beitrittsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 angenommen.
Gesetz zur Förderung der Bergbahnen vom 17. Mai 2018 (Amtsblatt Nr. 25 / 2018)
Dieses Gesetz bezweckt die Stärkung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Bergbahnunternehmen im Kanton Wallis durch die Bereitstellung gezielter finanzieller Fördermassnahmen.
Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der Investitionen und der Geschäftsführung von staatlichen Immobilien vom 17. Mai 2018 (Fonds FIGI; Amtsblatt Nr. 25 und 44 / 2018; SGS/VS 612.3; Inkrafttreten: 01.11.18)
Dieses Gesetz dient als Grundlage für die Immobilienpolitik des Kantons mit Schwerpunkt auf dem langfristigen Kosten-Nutzen-Verhältnis und der nachhaltigen Entwicklung. Die Verfolgung dieser Politik verlangt eine mittel- bis langfristige Finanzierung sowie Flexibilität und Reaktionsfähigkeit. Folglich wird ein zusätzliches Finanzierungsinstrument in Form des Fonds zur Finanzierung der Investitionen und der Geschäftsführung von staatlichen Immobilien (FIGI) eingeführt. Es handelt sich um einen eigenständigen Fonds für den Bau, Umbau und die Vergrösserung sowie den Unterhalt, Erhalt und Betrieb der Immobilien des Verwaltungs- und Finanzvermögens des Staates Wallis.
Dekret über den Verfassungsrat vom 14. Juni 2018 (Amtsblatt Nr. 27 / 2018; SGS/VS 101.100; Inkrafttreten: 06.07.18)
Am 4. März 2018 hat das Walliser Stimmvolk die Volksinitiative «Für eine Totalrevision der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907» angenommen. Es entschied zudem, einen Verfassungsrat damit zu betrauen. Das Dekret über den Verfassungsrat legt den allgemeinen Rahmen für die Arbeiten des Verfassungsrates fest. Es regelt die Einsetzung und den Amtsantritt des Verfassungsrates sowie seine Beziehungen zu den Kantonsbehörden und zur Bevölkerung. Im Übrigen wird im Dekret festgehalten, dass das Budget des Verfassungsrates jährlich vom Grossen Rat im Rahmen des ordentlichen Budgetverfahrens festgelegt wird.
Änderung vom 14. Juni 2018 des Gesetzes über die Gewerbepolizei vom 8. Februar 2007 (GPG; Amtsblatt Nr. 27 und 48 / 2018; SGS/VS 930.1; Inkrafttreten: 01.01.19)
Mit der Änderung des Gesetzes über die Gewerbepolizei wurde in einem ersten Schritt eine vom Grossen Rat angenommene Motion betreffend die Erhöhung des Mindestalters für den Kauf von Tabakwaren von 16 auf 18 Jahre als Beitrag zur Gesundheit der jungen Menschen umgesetzt. Überdies nutzte der Gesetzgeber diese Gelegenheit, um verschiedene Änderungen vorzunehmen, die sich aufgrund der Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2008 als notwendig erwiesen haben. So wurde beispielsweise geklärt, worin die Preise eines Spiels oder Wettbewerbs bestehen dürfen. Schliesslich wurde auch noch das Pfandleihgewerbe geregelt.
Änderung vom 15. Juni 2018 des Kulturförderungsgesetzes vom 15. November 1996 (KFG; Amtsblatt Nr. 27 / 2018; SGS/VS 440.1)
Mit dieser Änderung wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es dem Kanton Wallis ermöglicht:
- den Erhalt des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes ganzheitlich und kohärent sicherzustellen;
- die Mittel der staatlichen Unterstützung im Bereich des Kulturerbes auf die Elemente von kantonalem Interesse zu konzentrieren;
- die Entwicklung der Kulturerbeinstitutionen von kantonalem Interesse zu fördern;
- ein Informationssystem zum Kulturerbe zu schaffen, das sowohl den Fachleuten als auch der breiten Öffentlichkeit von Nutzen ist.
Änderung vom 15. Juni 2018 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Familienzulagen vom 11. September 2008 (AGFamZG; Amtsblatt Nr. 27 und 45 / 2018; SGS/VS 836.1; Inkrafttreten: 01.01.19)
Mit dieser Änderung wird eine Nothilfe für Familien eingeführt, die mit der Krankheit (oder dem Unfall) eines Kindes konfrontiert sind. Diese Hilfe wird gewährt, wenn die Pflege oder Spitalbehandlung mindestens 30 Tage dauert und ein Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr betrifft. Für Jugendliche in Ausbildung wird die Hilfe bis zum Abschluss der Ausbildung, höchstens aber bis zum 25. Altersjahr gewährt. Die Nothilfe wird gewährt, wenn die Anwesenheit eines Elternteils beim kranken oder verunfallten Kind erforderlich ist, der Erwerbsausfall oder die Mehrkosten erwiesen sind und diese im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Unfall des Kindes stehen. Im Übrigen sieht diese Gesetzesänderung vor, dass Bezüger von Arbeitslosenentschädigung fortan ebenfalls eine Geburts- oder Adoptionszulage erhalten können.
Gesetz vom 15. November 2018, welches das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zum interkantonalen Konkordat vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten aufhebt (ViCLAS-Konkordat, Amtsblatt Nr. 50 / 2018; SGS/VS 550.4)
Der Kanton Wallis ist dem ViCLAS-Konkordat mittels Beitrittsgesetz vom 8. September 2010 beigetreten. Allerdings musste die Kantonspolizei – wie auch andere Westschweizer Kantonspolizeien – nach einigen Jahren der Anwendung feststellen, dass dieses System für die Walliser Ermittlungen von keinerlei Nutzen ist. Dieses Gesetz sollte dem Kanton Wallis deshalb den Austritt aus diesem interkantonalen Konkordat auf Ende 2018 ermöglichen.
Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion vom 15. November 2018 (GFinR3; Amtsblatt Nr. 50 / 2018; SGS/VS 612.7)
Zweck dieses Gesetzes ist die Konsolidierung und Anpassung der finanzrechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Realisierung der 3. Rhonekorrektion. Um dieses Ziel vollumfänglich zu erreichen, musste eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen werden, die bestimmte finanzielle Aspekte des Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 ändert. Mit diesem Gesetz wird eine an die Besonderheiten eines Projekts der Grössenordnung der R3 angepasste Gesetzgebung geschaffen.
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